„Dublin-Italien“-Verfahren: Verwaltungsgericht weist Klage gegen die Bundesrepublik ab.

Mit einem heute den Beteiligten bekannt gegebenen Urteil hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe aufgrund einer mündlichen Verhandlung vom 22.03.2018 die Klage eines Asylsuchenden gegen einen „Dublin-Italien“-Bescheid abgewiesen. Der aus Togo stammende Kläger reiste aus Italien kommend in die Bundesrepublik ein und stellte in Deutschland einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 13.11.2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag unter Zugrundelegung der sog. Dublin III-Verordnung als unzulässig ab ordnete unter anderem die Abschiebung des Klägers nach Italien an.

Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gewandt und insbesondere vorgebracht, eine Dublin-Überstellung nach Italien müsse derzeit unterbleiben, weil ihm dort im Falle der Zuerkennung eines Status‘ aufgrund des defizitären Sozialsystems eine konventionswidrige Behandlung drohe.

Dem ist die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt. Zur Begründung führt sie aus, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig eingestuft. Jedenfalls betreffend solche Antragsteller, die nicht aufgrund schwerer Krankheit oder besonders jungen Alters bzw. unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Familieneinheit als besonders vulnerabel einzustufen seien, bestünden während des laufenden Asylverfahrens in Italien nach derzeitiger Erkenntnislage keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen. Soweit der Kläger die Unzulässigkeit seiner Überstellung nach Italien auch damit begründe, dass ihm dort für den Fall seiner Anerkennung aufgrund unzureichender Hilfen im italienischen Sozialsystem für anerkannte Flüchtlinge zu einem späteren Zeitpunkt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe, müsse er dies vor italienischen Behörden und Gerichten geltend machen. Diese Frage zähle nach Auswertung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts nicht zum Prüfungsmaßstab der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in Dublin-Verfahren.

Das Urteil vom 22.03.2018 (5 K 15921/17) ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann dagegen innerhalb eines Monats ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.