Eilentscheidung im Streit um Kirchenasyl

Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung gelten Asylbegehrende, die sich im Kirchenasyl befinden, nicht als „flüchtig“. Dies hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier am 16. Oktober 2018 in mehreren ähnlich gelagerten Eilverfahren entschieden.

Sämtliche Antragsteller befinden sich seit geraumer Zeit im Kirchenasyl, wovon sowohl die Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises, als auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Kenntnis hatten. Nachdem die Antragsteller sich auf Aufforderung der Kreisverwaltung hin nicht selbst zur Überstellung nach Italien gestellt hatten, verlängerte das BAMF die grundsätzlich zur Überstellung vorgesehene Frist jeweils von sechs auf achtzehn Monate, da die Antragsteller „flüchtig“ im Sinne der maßgeblichen Vorschriften der Dublin-III Verordnung seien. Dem traten die Antragsteller entgegen und begehrten gerichtlichen Eilrechtsschutz, um ihre drohende Abschiebung nach Italien zu verhindern.

Hiermit hatten sie in der Sache Erfolg. Nach Auffassung der Richter der 7. Kammer ist die Abschiebung der Antragsteller nach Italien nicht mehr zulässig. Vielmehr sei die Zuständigkeit zur Prüfung ihrer Asylanträge auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, da es dieser nicht gelungen sei, die Antragsteller innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Italien zu überstellen. Die Überstellungsfrist habe in den vorliegenden Fällen nicht wegen „Flüchtigkeit“ der Antragsteller verlängert werden können, da dem BAMF und der Ausländerbehörde der Aufenthaltsort im Kirchenasyl bekannt gewesen sei. Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsteller sich nicht selbst zur Überstellung gestellt haben.

Infolgedessen hat das Gericht gegenüber dem BAMF angeordnet, dass eine Abschiebung der Antragsteller vor rechtskräftigem Abschluss ihrer – ebenfalls beim Verwaltungsgericht Trier anhängigen – Klageverfahren nicht erfolgen darf. Eine zusätzliche gerichtliche Anordnung gegenüber dem Rhein-Hunsrück-Kreis sei nicht erforderlich, da die drohende Abschiebung hierdurch bereits verhindert werde.

Die Entscheidungen sind unanfechtbar.