Gütestelle

Streiten oder Schlichten, das Gesetz gibt Ihnen die Wahl. Güte-/Schlichterstellen entlasten die Gerichte. Jede erfolgreiche Schlichtung vermeidet einen Gerichtsprozess, bei dem oftmals familiäre Beziehungen und geschäftliche Verbindungen zerstört werden. Die Anrufung kann für eine gesichtswahrende Klärung der Rechtsverhältnisse sorgen.

Die Schlichtung ist ein außergerichtliches Verfahren zur Streitbeilegung vor einer sogenannten Gütestelle. In einem freiwilligen Schlichtungsverfahren vor einer staatlich anerkannten Gütestelle können Rechtsstreitigkeiten jeder Art und unabhängig vom Streitwert gelöst werden. Dabei sind die Parteien anders als in gerichtlichen Verfahren nicht an die Vorschriften der Zivilprozessordnung gebunden. Vielmehr können die Parteien mit dem Schlichter vereinbaren, in welchem Rahmen die Schlichtung stattfinden soll. Die Schlichtung ist in vielen Fällen schneller und preisgünstiger als ein gerichtliches Verfahren. Das Schlichtungsprotokoll stellt gem. § 794 ZPO einen vollstreckungsfähigen Titel dar. Die Anrufung der Schlichterstelle hemmt gem. § 204 BGB die Verjährung um mindestens 6 Monate. Für die Schlichtung besteht kein Anwaltszwang. Die Fristen können abgekürzt werden. Die Schlichtungsbesprechung kann in jeder Räumlichkeit stattfinden. Die Honorierung des Schlichters erfolgt auf Stundenbasis. Bei einer fehlgeschlagenen Schlichtung kann das gerichtliche Verfahren jederzeit aufgerufen werden.