Kein Verkauf landwirtschaftlicher Produkte aus eigener Produktion an Sonn- und Feiertagen am badischen Rheinufer in Höhe der Leimersheimer Fähre

Der Kläger beabsichtigt, an Sonn- und Feiertagen landwirtschaftliche Produkte aus eigener Produktion am Rheinufer in Höhe der Leimersheimer Fähre zu verkaufen. Hierfür begehrte er von der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen eine entsprechende Ausnahme vom Verkaufsverbot. Diesen Antrag lehnte die Gemeinde mit Bescheid vom 20.05.2016 ab und forderte den Kläger auf, die allgemeinen Ladenöffnungszeiten zu beachten. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

Mit seiner Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter und beantragte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verkauf leicht verderblicher Waren an Sonn- und Feiertagen am badischen Rheinufer im Bereich der Anlegestelle der Leimersheimer Fähre. Er sei Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Schwerpunkt im Obstanbau. Schon seit Jahren verkaufe er seine landwirtschaftlichen Erzeugnisse an einem Verkaufsstand, den er vor allem am Wochenende am Rheinufer im Bereich der Anlegestelle der Rheinfähre aufstelle. Neben seinem Verkaufsstand seien noch mehrere andere Stände aufgebaut gewesen, die überwiegend an Samstagen und Sonn- und Feiertagen betrieben worden seien. Dass an den Wochenenden hunderte von Menschen im Bereich der Rheinfähre an den Rhein kämen, um sich dort mit landwirtschaftlichen Produkten zu versorgen, zeige, dass ein örtlich auftretendes Bedürfnis vorhanden sei, das durch den Verkauf landwirtschaftlicher Produkte befriedigt werde.

Dem ist die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt. Nach dem Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg müssten Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen sein. Die zuständige Behörde könne jedoch Ausnahmen für das Feilhalten von leicht verderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch zulassen, sofern dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig sei. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahme zu. Es fehle jedenfalls an dem Erfordernis örtlich auftretender Bedürfnisse und daran, dass die Ausnahme zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig sei. Das kurzfristig zur Deckung anstehende Bedürfnis müsse ein „örtlich“ auftretendes Bedürfnis für das Feilhalten dieser Waren während der allgemeinen Ladenschlusszeiten sein. Allein der Umstand, dass an der Leimersheimer Fähre und am dortigen Rheinufer an Sonn- und Feiertagen viele Besucher einträfen, um dort ihre Freizeit zu verbringen, rechtfertige nicht die Annahme, dass deshalb ein örtliches Bedürfnis nach Erdbeeren, Johannisbeeren und Himbeeren sowie Äpfeln, Birnen sowie selbst gemachtem Apfelsaft aus eigener Produktion des Anbieters bestehe. Das starke Besucheraufkommen an Sonn- und Feiertagen an einem Ort der Freizeitgestaltung verschaffe dem Ort noch kein „ortsgebundenes Ereignis“, das die Nachfrage für solche Waren aus eigener Produktion auslöse. Denn nicht allein die Interessen und Wünsche der Kunden an einem Ort bestimmten, ob an diesem Ort außerhalb der Ladenschlusszeiten ein Bedürfnis beispielsweise nach frischem Obst und Früchten auftrete. Es sei letztlich Sache des Gesetzgebers, in den Grenzen des Ladenschlussgesetzes Ausnahmen von den Ladenschlusszeiten an Sonn- und Feiertagen zu schaffen, um den gegebenenfalls auch gewandelten Wünschen der Bevölkerung, an Ausflugszielen frische Produkte zu essen, Rechnung zu tragen; eine Regelung im Sinne des Klägers sei jedoch gerade nicht geschaffen worden.

Verwaltungsgericht Karlsruhe