Nutzungsbeschränkung des Studierendenhauses in der Nachtzeit

Mit am 13. Februar 2019 zugestellten Beschluss hat die für Baurecht zuständige 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main einem Eilrechtsschutzbegehren von Nachbarn gegen eine von der Stadt Frankfurt am Main erteilte Baugenehmigung zur Errichtung des Studierendenhauses auf dem Uni Campus Westend teilweise stattgegeben.

Die Antragsteller sind Eigentümer von mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken in der Siolistraße und Wismarer Straße. Die Häuser waren ursprünglich als Offiziershäuser errichtet und dienten dem Hauptquartier der US-amerikanischen Streitkräfte in Europa. Mit Bebauungsplan aus dem Jahr 2006 wurde das umliegende Areal als Sondergebiet „Hochschule“ ausgewiesen und dort der Uni Campus Westend errichtet.

Die Stadt Frankfurt am Main erteilte dem Land Hessen als Bauherrin mit Bescheid vom 2. Juni 2017 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 10. Oktober 2018 die Baugenehmigung zur Errichtung eines fünfstöckigen Studierendenhauses für den AStA der Goethe-Universität bestehend aus einem Café mit Caféterrasse im Außenbereich, einem Foyer, zwei Veranstaltungssälen, Konferenz- und Büroräumen in den oberen Geschossen sowie einem Partykeller im Untergeschoss.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Baugenehmigung, weil sie – neben Bedenken im Hinblick auf die Stellplatzversorgung – im Wesentlichen erhebliche Lärmbeeinträchtigungen befürchten und diese als unzumutbar bewerten.

Nachdem im Rahmen von zwei Erörterungsterminen das Verwaltungsgericht mit den Verfahrensbeteiligten Möglichkeiten einer einvernehmlichen Regelung gesucht hat und der 1. Nachtrag zur Baugenehmigung ergangen, aber eine unzulässige Lärmbelästigung für die Antragsteller nicht ausgeschlossen worden ist, hat das Gericht nunmehr den Anträgen teilweise stattgegeben.

Zwar folgte die Kammer nicht der Argumentation der Antragsteller, es handele sich bei der Nutzung der Säle für Filmvorführungen und für Feste um eine Vergnügungsstätte. Es betonte, der AStA der Goethe-Universität sei kein Gewerbebetrieb, das Studierendenhaus solle auch keiner kommerziellen Freizeitgestaltung dienen, sondern allein für studentische Veranstaltung ohne Gewinnerzielungsabsicht genutzt werden.

Allerdings geht die Kammer davon aus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Antragsteller, deren Grundstücke dem Vorhaben am nächsten gelegen sind, in der Nachtzeit unzumutbarem Lärm ausgesetzt sein werden. Die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens für die Nachtzeit seien nicht überzeugend, da es ein unrealistisches Nutzungsszenario zugrunde lege.

Die Beschränkung der Herstellung von notwendigen Stellplätzen und Garagen auf insgesamt 1.100 Stellplätze sei wirksam. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Besucher des Studierendenhauses versuchen werden, in dem angrenzenden Wohngebiet einen Parkplatz zu finden. Soweit es zum rechtswidrig Parken und Blockaden von Ein- und Ausfahrten der Antragsteller kommen könnte, sei ein Einschreiten von Ordnungsamt und Polizei möglich und ausreichend.