VG Würzburg: Klage der Stadt Haßfurt gegen Gemeinschaftsunterkunft erfolglos

Mit Urteil der 5. Kammer vom 10. Juli 2025 hat das Verwaltungsgericht Würzburg die Klage der Stadt Haßfurt gegen eine Baugenehmigung des Landratsamts Haßberge für die Neuerrichtung einer Gemeinschaftsunterkunft mit ca. 100 Plätzen für Asylsuchende abgewiesen. Es hat damit entschieden, dass die unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte Baugenehmigung vom 2. August 2024 die kommunale Planungshoheit der Stadt Haßfurt aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nicht verletzt.

Das Gericht hat im Rahmen der heutigen Urteilsverkündung zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Das im unbeplanten Innenbereich gelegene Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig; es fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein (§ 34 Abs. 1 BauGB). Die Art der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung entspricht – wie im Rahmen des gerichtlichen Augenscheintermins am 27. Mai 2025 festgestellt wurde – einem Gewerbegebiet. Ausgehend davon hat das Landratsamt Haßberge für das Vorhaben rechtsfehlerfrei eine Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB erteilt. Die Befreiung ist unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Die Unterkunft ist in Ansehung der gesunden Wohnverhältnisse für die Bewohner und der Belange benachbarter Betriebe gebietsverträglich und wahrt die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung.

Weiterhin ist die Kammer aufgrund nachvollziehbarer Darlegungen der Regierung von Unterfranken zur Überzeugung gelangt, dass Unterkünfte im Landkreis Haßberge dringend benötigt werden und nicht anderweitig bereitgestellt werden konnten. Auch die bauplanungsrechtlichen Einwendungen der Klägerin zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen greifen nicht durch. Gleiches gilt für die wegen Hochwassergefahren geltend gemachte Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots. Hierzu stellte das Gericht fest, dass die Zumutbarkeit von hochwasserbezogenen Auswirkungen im spezielleren wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen ist. Aufgrund der somit gegebenen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens scheidet eine Verletzung der Stadt Haßfurt in ihrer kommunalen Planungshoheit aus.