• Anwaltskanzlei Bunzel und Friedrich in Stuttgart <br /><span style="font-size:12pt;">– vom Justizministerium BW anerkannte <a href="guetestelle"  class="font-size:12pt;">Gütestelle</a> –</span>

Anwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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administrative law

The specialized law office Friedrich welcomes you.

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Die Fachanwaltskanzlei für Verwaltungsrecht Friedrich ist am 01.03.2019 in das neue SkyLoop Business Center an den Stuttgarter Flughafen umgezogen. Damit sind wir für Sie noch schneller zu erreichen. Auch die neue Zweigstelle vor der Insel Sylt ist so nur einen Flug weit von entfernt.

Über uns:

Seit über 13 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 3.500 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.
Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.
Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.
Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

2017 begann Rechtsanwalt Tobias Friedrich gezielt amerikanische und ausländische Unternehmen gegenüber deutschen Behörden zu vertreten. Wenn Sie beabsichtigen nach Deutschland zu expandieren, so kümmert sich Rechtsanwalt Tobias Friedrich um sämtliche erforderliche Genehmigungen und Formalitäten in Deutschland administrative law.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

Hier nehmen Sie Kontakt auf.

Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Anteilige Kostentragung des Bundes für Sanierung im Bereich Wikingeck und Schlei bestätigt

Die 6. Kammer hat mit Beschluss vom 15. Februar 2024 (6 B 20/23) einen Bescheid des Kreises Schleswig-Flensburg (Antragsgegner), mit dem die Bundesrepublik (Antragstellerin) zur sofort vollziehbaren Zahlung eines (weiteren) vorläufigen Kostenanteils der Sanierung im Bereich Callisenstraße/Wikingeck in Höhe von 8.879.445,58 € verpflichtet wurde, bestätigt.

Der Kreis begründete seinen Bescheid im Wesentlichen mit der Eigentümerstellung des Bundes an der Schlei und deren anteiligen Ufergrundstücken als bisherige Reichswasserstraße nach Art. 89 Abs. 1 GG. Diese stelle 64,25% der zu sanierenden Fläche dar, was nach gegenwärtiger Kostenprognose einer Kostentragungspflicht aus eigenem Eigentum in Höhe von 15.696.913,38 € entspreche. Auch lägen die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme auf Kosten des Bundes im Sofortvollzug vor. Die sich weiter ausbreitenden Kontaminationen seien eine gegenwärtige Gefahr, die nicht anders abgewehrt werden könne.

Der Bund bestritt die Vorauszahlungspflicht in seinem Widerspruch und ersuchte gegen die sofortige Vollziehbarkeit um einstweiligen Rechtsschutz. Er habe kein Eigentum an den betroffenen Grundstücken. Es fehle zudem die Gegenwärtigkeit der Gefahr, denn bereits seit 1990 lägen Gutachten zur Verunreinigung der Schlei um des Wikingeck vor. Zudem sei die Stadt als ehemalige Betreiberin des Gaswerkes vorrangig heranzuziehen.

Die Kammer bestätigte die Rechtsansichten des Kreises. Die Gegenwärtigkeit der Gefahr entfalle nicht, weil die Umstände seit Jahrzehnten bekannt seien, denn Sinn und Zweck sei gerade, zukünftigen Schadenseintritt bzw. Verschlechterungen zu verhindern. Das Vorgehen im Wege des Sofortvollzugs sei hier bereits deshalb geboten, weil zwischen den Beteiligten Einigkeit über Sanierungsbedarf und -vorgehen bestehe. Dem Bund brächte ein Vorgehen im gestreckten Verfahren mit Erlass eines anfechtbaren Grundverwaltungsaktes des Inhalts, die Schlei selbst zu sanieren, rechtlich keinen Vorteil, weil er mit der Sanierung einverstanden sei und diese durch den Kreis im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt wissen wolle.

Nach der summarischen Prüfung sei die Antragstellerin als Grundstückseigentümerin auch Pflichtige im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG, da sie als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches mit Inkrafttreten des Grundgesetzes Eigentümerin all jener Grundstücke sei, die im Jahr 1921 von der Schlei bis zur Mittelwasserlinie bedeckt gewesen seien. Hiervon sei die betroffene Sanierungsfläche nicht ausgenommen.

Die Auswahl der Antragstellerin als Pflichtige sei frei von Ermessensfehlern. Der Antragsgegner habe sich zulässigerweise von Effektivitätserwägungen leiten lassen. Auch sei die Stadt Schleswig als Betreiber des ehemaligen Gaswerks nicht vorranging heranzuziehen, denn die Sanierungsfläche und die Altlasten befänden sich ausschließlich auf dem Gebiet der ehemaligen Dachpappen- und Asphaltfabrik. Der Antragsgegner könne der Antragstellerin auch auferlegen, die Kosten in der vorläufig veranschlagten Höhe vorauszuzahlen.

Der Beschluss vom 15. Februar (6 B 20/23) ist noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht binnen zwei Wochen nach Zustellung die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht zu.