• Fachanwaltskanzlei Friedrich in Stuttgart – vom Justizministerium BW anerkannte Gütestelle –

Anwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

Mehr Infos

Bewertungen

Hier können Sie die Bewertungen von Mandanten lesen.

Mehr Infos

Seit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

Hier nehmen Sie Kontakt auf.

Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Umweltverbandsklage wegen Brandschutz in Eisenbahntunnel unzulässig

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine auf nachträgliche Verbesserung des Brandschutzes in einer Tunnelanlage des Bahn-Projekts „Stuttgart 21“ gerichtete Klage einer Umweltvereinigung gegen einen bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss mangels Betroffenheit der Vereinigung in ihrem Aufgabenbereich und Geltendmachung umweltbezogener Rechtsvorschriften als unzulässig angesehen.

Der Kläger, eine regional tätige Umweltvereinigung, machte gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt ohne Erfolg Defizite der Schutzvorkehrungen für die Selbst- und Fremdrettung von Personen für den Fall des Brandes eines Zuges in einem Tunnel des Projekts „Stuttgart 21“ geltend und verlangte die Aufhebung, hilfsweise die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Der Kläger werde nicht in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt. Offenbleiben könne, ob der Kläger die mögliche Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften hinreichend geltend gemacht habe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger ist nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nicht klagebefugt. Zwar musste er entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht geltend machen, durch gerügte Verstöße gegen konkrete Rechtsvorschriften in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein. Der Kläger vermag jedoch schon nicht aufzuzeigen, durch die unterbliebene Aufhebung oder Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein. Die begehrte Verbesserung der Schutzvorkehrungen für die Selbst- und Fremdrettung von Personen beim Brand eines Zuges im Tunnel genügt hierfür nicht. Die einschlägigen Normen des Eisenbahnrechts sind zudem keine umweltbezogenen Rechtsvorschriften. Umweltbezogen ist eine Rechtsvorschrift, wenn sie sich auf Umweltbestandteile oder Faktoren bezieht und zumindest auch ein Umweltschutzziel verfolgt. Bei den Vorschriften zur Vermeidung oder Minimierung von Personen- und Sachschäden bei Bränden in Eisenbahn-Tunnelanlagen ist dies nicht der Fall.