Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Step 1 - Theme Options

To begin customizing your site go to Appearance -> Customizer and select Theme Options. Here's you'll find custom options to help build your site.

Step 2 - Setup Slider

To add a slider go to Theme Options -> Homepage and choose page slider. The slider will use the page title, excerpt and featured image for the slides.

Step 3 - Create Homepage

To add featured content go to Theme Options -> Homepage (Featured) and turn the switch on then add the content you want for each section.

Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

Presse

Das schreibt die Presse.

Bewertungen

Hier können Sie die Bewertungen von Mandanten lesen.

Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

Hier nehmen Sie Kontakt auf.

Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

VG Würzburg: Einstweiliger Rechtsschutz der Gemeinde Himmelstadtgegen Gemeinschaftsunterkunft bleibt erfolglos

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg hat mit Beschluss vom 29. Juli 2026 (W 5 S 26.1436) den Antrag der Gemeinde Himmelstadt auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für 100 Flüchtlinge abgelehnt.

Das Landratsamt Main-Spessart erteilte mit Bescheid vom 24. April 2026 eine Baugenehmigung für das Vorhaben. Die Dauer der Genehmigung wurde auf acht Jahre ab Bestandskraft des Bescheids befristet. Das Landratsamt erließ dabei auf Grundlage von § 246 Abs. 14 BauGB – einer Sonderregelung zur erweiterten Errichtung und Nutzung von Flüchtlingsunterkünften – eine Abweichung von den Bestimmungen zur Art der baulichen Nutzung. Zuvor war eine für das gleiche Vorhaben vom Landratsamt Main-Spessart erteilte Baugenehmigung vom 13. März 2025 auf Klage der Gemeinde Himmelstadt im Verfahren Az. W 5 K 25.421 durch das Verwaltungsgericht Würzburg aufgehoben worden (vgl. Pressemitteilung vom 9. Oktober 2025).

Das Verwaltungsgericht führt in der heute den Beteiligten zugestellten Entscheidung aus, dass die Planungshoheit der Gemeinde Himmelstadt nicht verletzt sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abweichungsvorschrift des § 246 Abs. 14 BauGB verfassungswidrig sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen seien erfüllt, insbesondere würden Unterkunftsmöglichkeiten für Asylsuchende dringend benötigt. Aus den Darlegungen des Landkreis Main-Spessart zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses von einer Untererfüllung der – wie durch die Kammer hervorgehoben wird – vom Landkreis einzuhaltenden Verteilungsquote und von einem dringenden Erfordernis zur Neuschaffung von Unterkunftsmöglichkeiten auszugehen sei.

Der Einwand rückläufiger Flüchtlingszahlen greife nicht durch. Die von der Gemeinde erwogenen Alternativstandorte auf den Arealen „Fuhrgärtlein“ und „Klosterhöfe“ seien zur Realisierung des Vorhabens nicht geeignet. Die Befristung der Baugenehmigung auf einen Zeitraum von acht Jahren ab Bestandskraft sei verhältnismäßig. Der temporäre Eingriff in die Planungshoheit sei der Gemeinde zumutbar. Anders als in der dem früheren Klageverfahren W 5 K 25.421 zugrunde liegenden Baugenehmigung sei die nunmehr erfolgte Sicherstellung der Rückbauverpflichtung in Form einer Bürgschaft oder Hinterlegung nicht zu beanstanden.

https://www.vgh.bayern.de/gerichte/vgwuerzburg/index.html