Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Amokfahrt Trier: Land muss nicht für Schmerzensgeld aufkommen

Das Land ist nicht verpflichtet, die Erfüllung des einem Polizeibeamten gegen den Verursacher der Amokfahrt in Trier zuerkannten Schmerzensgeldanspruchs zu übernehmen. Das entschied die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier und wies die Klage eines Polizeibeamten ab.

Der klagende Beamte wurde am 1. Dezember 2020 zum Polizeieinsatz anlässlich der Amokfahrt in der Trierer Innenstadt hinzugerufen, wo er gemeinsam mit seinem Kollegen eintraf, kurz nachdem das Tatfahrzeug gesichert worden war. Infolge des bei dem Einsatz erlebten erlitt der Polizeibeamte psychische Beeinträchtigungen, die als Dienstunfall anerkannt wurden und zur zweitweisen Arbeitsunfähigkeit führten. Das Landgericht Trier verurteilte den Verursacher der Amokfahrt auf die Klage des Polizeibeamten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro. Da die Zwangsvollstreckung gegen den Verursacher erfolglos blieb, wandte sich der Beamte an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (nachfolgend: ADD) und beantragte die sog. Erfüllungsübernahme des Schmerzensgeldanspruchs durch seinen Dienstherrn, das beklagte Land. Dies lehnte die ADD im Wesentlichen mit der Begründung ab, eine Erfüllungsübernahme komme nur bei einem rechtswidrigen Angriff in Betracht, was eine zielgerichtete Verletzungshandlung gegen dienstausübende Beamte oder gegen ihre staatliche Aufgabenwahrnehmung voraussetze. Die Amokfahrt sei indes gegen die Allgemeinheit gerichtet gewesen. Außerdem habe für den betreffenden Polizeibeamten objektiv keine Gefahr bestanden, weil er erst nach Sicherung des Tatfahrzeugs in der Trier Innenstadt eingetroffen sei. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beamte Klage vor dem erkennenden Gericht. Er machte insbesondere geltend, beim Erreichen der Einsatzörtlichkeit sei noch nicht bekannt gewesen, ob es weitere Täter gebe, sodass noch eine Gefahrenlage bestanden habe. Überdies stelle die Amokfahrt aufgrund der besonderen Gefahrensituation einen rechtswidrigen Angriff dar. 

Dem folgten die Richter der 7. Kammer nicht und wiesen die Klage ab. Nach dem Landesbeamtengesetz könne der Dienstherr die Erfüllung des – eigentlich gegen den Schadensverursacher gerichteten – Schmerzensgeldanspruchs eines Beamten übernehmen, wenn der Schaden aus einem rechtswidrigen Angriff resultiere, den der betreffende Beamte in pflichtgemäßer Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Stellung erlitten habe. Die Amokfahrt stelle jedoch keinen solchen rechtswidrigen Angriff gegen den klagenden Polizeibeamten dar, denn ein solcher setze nach dem Willen des Gesetzgebers ein zielgerichtetes Verhalten zu Lasten eines Dritten voraus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die im Landesbeamtengesetz geregelte Erfüllungsübernahme über die allgemeine, aus den Regelungen des Grundgesetzes folgende Fürsorgepflicht des Dienstherrn für seine Beamten hinausgehe. So verpflichte die allgemeine Fürsorgepflicht den Dienstherrn zwar dazu, für das Wohl seiner Beamten und ihrer Familien zu sorgen und sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit und ihrer Stellung zu schützen, nicht aber dazu, die Beamten von sämtlichen dienst-, beihilfe- oder versorgungsrechtlichen Risiken freizustellen oder alle Kosten vollständig zu übernehmen. Die hier maßgebliche Vorschrift des Landesbeamtengesetzes sei daher als Ergänzung der allgemeinen Fürsorgepflicht zu verstehen und nur zum Ausgleich besonderer Härten in Ausübung des Dienstes bestimmt. Entsprechend seien nur solche Schmerzensgeldansprüche erfasst, die besondere Voraussetzungen – nämlich ein auf Beamte zielgerichtetes schädigendes Vorgehen – erfüllten. An einem solchen zielgerichteten Verhalten des Verursachers der Amokfahrt zu Lasten des klagenden Beamten fehle es hier, denn der Angriff habe sich gegen die Allgemeinheit – mithin wahllos gegen eine vollkommen unbestimmte Gruppe von Personen – gerichtet. Darüber hinaus fehle es an einem rechtswidrigen Angriff im Sinne des Landesbeamtengesetzes auch deshalb, weil eine objektive Gefährdungslage für den Kläger, der erst nach Sicherstellung des Tatfahrzeugs in der Trierer Innenstadt eingetroffen sei, nicht bestanden habe. Nicht maßgeblich sei insoweit, dass der Kläger im Zeitpunkt seines Eintreffens in der Innenstadt subjektiv nachvollziehbar noch von einer bestehenden Gefahrenlage habe ausgehen können.