Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Ortsdurchfahrt Zeuthen: Ausbau der Landesstraße 401 kann beginnen – 23/26

Pressemitteilung vom 03.07.2026

Der Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Landesstraße 401 Ortsdurchfahrt Zeuthen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg heute in einem Klageverfahren entschieden.

Der Kläger, ein Naturschutzverband, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss „Ausbau der Landesstraße 401 in der Ortsdurchfahrt Zeuthen“ auf einer Länge von rund 2,3 km. Die betroffene, durch Kleinpflaster befestigte Straße ist als angebaute Hauptverkehrsstraße eingeordnet. Sie wird fast durchgängig von einer Allee aus Linden, Roteichen, Spitz-Ahornen und Robinien gesäumt. Zur Realisierung des grundhaften Ausbaus sollen nach Stand April 2023 noch 244 Alleebäume gefällt werden, wofür im dortigen Abschnitt Ersatzpflanzungen und weitere Kompensationsanpflanzungen an Gemeindestraßen vorgesehen sind. Bereits im für diese Planung durchgeführten Planfeststellungsverfahren machte der Kläger insbesondere Einwände gegen die Baumfällungen geltend, auch nach mehrfacher Änderung der Planung. Die Fällung sei u.a. naturschutzrechtlich unzulässig. Gegen den dennoch erlassenen Planfeststellungsbeschluss setzte sich der Kläger vor dem Oberverwaltungsgericht zur Wehr.

Das blieb vor dem 6. Senat ohne Erfolg. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss ist rechtmäßig. Er weist keine Abwägungsfehler auf. Die abwägungsrelevanten Aspekte sind berücksichtigt worden, das Vorhaben ist nachvollziehbar begründet. Der Beklagte hat seine Annahme, es bestehe aus Gründen der Verkehrssicherheit und angesichts der Verkehrsbedeutung der Straße ein Sanierungsbedürfnis, rechtsfehlerfrei dargelegt. Auch der Ausführung des Vorhabens hat er die einschlägigen technischen Regelwerke abwägungsfehlerfrei zugrunde gelegt. Dass sich dabei der Baumbestand voraussichtlich nicht in wesentlichem Umfang erhalten lassen wird, hat er ebenfalls nachvollziehbar aufgezeigt. Der Kläger vermochte dies nicht durchgreifend zu erschüttern. Die beabsichtigte Sanierung der Straße mit einer Neuanpflanzung der rund 250 Alleebäume sowie der zusätzlichen Ersatzpflanzung weiterer 168 Bäume ist daher rechtlich zulässig.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

OberverwaltungsgerichtBerlin-Brandenburg