Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Beratertätigkeit eines ehemaligen Ministers für eine Wirtschaftskanzlei bleibt untersagt

Die Tätigkeit als Berater für eine Wirtschaftskanzlei bleibt dem ehemaligen Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg während der bis Dezember 2026 reichenden Karenzzeit untersagt. Das folgt aus dem heutigen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.

Nach dem Brandenburgischen Ministergesetz kann die Landesregierung die Erwerbstätigkeit ehemaliger Mitglieder der Landesregierung für die Karenzzeit der ersten zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amt untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Hiervon hatte die Landesregierung mit einer sofort vollziehbaren Verfügung vom 4. September 2025 gegenüber dem vormaligen Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie Gebrauch gemacht. Dessen Eilrechtsschutzantrag hatte beim Verwaltungsgericht Potsdam keinen Erfolg.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts wies die Beschwerde des ehemaligen Ministers zurück. Die Entscheidung der Landesregierung, dem ehemaligen Minister die Erwerbstätigkeit in Form der Übernahme einer Beratertätigkeit für eine Wirtschaftskanzlei während einer Karenzzeit wegen der Besorgnis von Interessenskonflikten zu untersagen, ist nach der Prüfung im Eilverfahren rechtmäßig. Ausreichend ist der begründete Anschein, dass durch die Erwerbstätigkeit des ehemaligen Mitglieds der Landesregierung Zweifel an der Integrität der Landesregierung entstehen könnten. Dies ist hier bei der beabsichtigten Beschäftigung für eine Wirtschaftskanzlei der Fall. Der ehemalige Minister war während seiner Amtszeit im erheblichen Maße an der Ansiedlung einer Produktionsstätte eines Autoherstellers im Land Brandenburg beteiligt und Mitglied der dafür eingerichteten „Task Force“ des Landes. Die Kanzlei, für die der ehemalige Minister nun tätig werden will, hatte das Land während seiner Amtszeit bei einem Verkauf eines Grundstückes für die Produktionsstätte des Autoherstellers und bei der Zulassung eines vorzeitigen Beginns der Errichtung der Anlage beraten und war daher bereits bei seiner Amtsausübung von erheblicher Bedeutung. Nach Auffassung des Senats hat der ehemalige Minister einen nicht unerheblichen vermittelnden Einfluss auf die Mandatierung der Kanzlei durch einen Landesbetrieb genommen. Inzwischen ist die Wirtschaftskanzlei für diesen Autohersteller tätig und steht für die Vertretung des Landes nicht mehr zur Verfügung. Diese Umstände wären geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung zu beeinträchtigen, wenn die Tätigkeit alsbald nach dem Ausscheiden aus dem Ministeramt aufgenommen würde.

Der Beschluss ist unanfechtbar.