Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Keine Ermessensausübung nötig bei Festsetzung von Mindestgebühr

Bei der Festsetzung einer Rahmengebühr bedarf es keiner Ermessensausübung durch die Behörde, wenn diese nur die Mindestgebühr zugrunde legt. Das hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 15.07.2026 entschieden.

Der Kläger hatte beim Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen beantragt, ihm nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Auskunft über die Kosten des Ministeriums für den Erwerb von Printmedien im Jahr 2021 zu erteilen. Hierfür setzte das Ministerium eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 Euro fest (bei einem Gebührenrahmen von 10 bis 500 Euro). Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab der Klage gegen den Gebührenbescheid statt mit der Begründung, die Festsetzung sei ermessensfehlerhaft. Die Berufung des beklagten Landes hatte nun Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat der 9. Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Der Gebührenbescheid ist der Höhe nach rechtmäßig und insbesondere ohne Ermessensfehler ergangen. Grundsätzlich muss die Gebühren festsetzende Behörde erkennen lassen, dass sie das ihr eingeräumte (Rahmen-)Ermessen tatsächlich ausgeübt hat. Ein Gebührenrahmen soll die bei typisierender Betrachtung zu erwartenden einfachen, mittleren und aufwändigen Fälle erfassen und eine entsprechende Einordnung ermöglichen. Hierbei kommt es u. a. auf den Verwaltungsaufwand an, der nicht exakt ermittelt werden muss, sondern geschätzt werden darf. Für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung muss die Behörde – ohne dass hieran übersteigerte Anforderungen zu stellen wären – erkennen lassen, aufgrund welcher Erwägungen sie den Einzelfall anhand des konkreten Verwaltungsaufwands und gegebenenfalls weiterer Bemessungskriterien als unterdurchschnittlich, durchschnittlich oder überdurchschnittlich bewertet und hieran anknüpfend die Gebühr innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens festgesetzt hat.

Einer solchen Ausübung und Begründung des Rahmenermessens bedarf es jedoch nicht, wenn die Gebühren erhebende Stelle lediglich die Mindestgebühr festsetzt. Das Rahmenermessen bezieht sich nur auf die Ausfüllung des Gebührenrahmens oberhalb seiner durch die Mindestgebühr markierten Untergrenze. Daher scheidet bei Festsetzung lediglich der Mindestgebühr die Annahme eines Ermessensfehlers bereits im Ansatz aus.

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