Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Verwaltungsgericht München: Vergabe des Volkssängerzeltes auf der Oidn Wiesn 2026 nicht offensichtlich zu beanstanden

Mit einem heutigem Beschluss im Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht München den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Landeshauptstadt München wegen der Vergabe des sogenannten Volkssängerzeltes auf der Oidn Wiesn 2026 abgelehnt. Eine unterlegene Bewerberin (Antragstellerin), welche bereits als Hühnerbraterei auf dem Oktoberfest 2026 zugelassen ist, hatte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes versucht, anstelle der ausgewählten Bewerberin (Beigeladene) die Zulassung zu der von der Landeshauptstadt München veranstalteten Oidn Wiesn 2026 zu erhalten, die parallel zum Oktoberfest in der Zeit vom 19. September 2026 bis 4. Oktober 2026 stattfindet. Für die Zulassung zur Oidn Wiesn verwendet die Landeshauptstadt München ein vom Stadtrat beschlossenes Auswahlsystem mit 13 Bewertungskriterien. Die Antragstellerin hatte nicht die Vergabekriterien als solche angegriffen, sondern im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Bewerbung der Beigeladenen bei den Auswahlkriterien „Volksfesterfahrung“, „Durchführung“, „Ausstattung“, „Technischer Standard“, „Ortsansässigkeit“, „Eigentum“ und „Ökologie“ zu hoch und ihre eigene Bewerbung zu niedrig bewertet worden sei.

Die zuständige Kammer kam nach den im Eilverfahren anzuwendenden Maßstäben zu dem Schluss, dass die höhere Bewertung der Bewerbung der Beigeladenen durch die Landeshauptstadt München nicht offensichtlich zu beanstanden ist. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Landeshauptstadt beim personenbezogenen Kriterium „Volksfesterfahrung“ nicht auf juristische Personen, sondern auf die dahinterstehenden geschäftsführenden Gesellschafter abstellt. Die Landeshauptstadt durfte zudem beim Kriterium „Ausstattung“ für das Volkssängerzelt höhere Erwartungen zugrunde legen und die Bewerbung der Antragstellerin schlechter bewerten als bei einer früheren Bewerbung für eine Hühnerbraterei. Schließlich durfte die Landeshauptstadt im Rahmen des Kriteriums „Eigentum“ zu Lasten der Antragstellerin bewerten, dass die zusätzlich zur Hühnerbraterei erforderliche Zelterweiterung zum Anmeldeschluss nicht nachweislich in unmittelbar aufbaufähiger Form vorlag. Auf die ebenfalls beanstandeten Kriterien „Durchführung“ und „Ökologie“ kam es nicht mehr entscheidungserheblich an, weil dies an der höheren Bewertung der Beigeladenen nichts mehr geändert hätte.