Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Step 1 - Theme Options

To begin customizing your site go to Appearance -> Customizer and select Theme Options. Here's you'll find custom options to help build your site.

Step 2 - Setup Slider

To add a slider go to Theme Options -> Homepage and choose page slider. The slider will use the page title, excerpt and featured image for the slides.

Step 3 - Create Homepage

To add featured content go to Theme Options -> Homepage (Featured) and turn the switch on then add the content you want for each section.

Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

Presse

Das schreibt die Presse.

Bewertungen

Hier können Sie die Bewertungen von Mandanten lesen.

Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

Hier nehmen Sie Kontakt auf.

Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Planfeststellungspflicht für die Sanierung der A 3 bei Bonn muss erneut geprüft werden

Eine Bundesfernstraße wird auch dann erheblich baulich umgestaltet, wenn die Straße zwar nach Abschluss der Arbeiten bautechnisch nicht erheblich verändert erscheint, die Bauarbeiten oder die durch den Endzustand der Straße eingetretenen Veränderungen aber so erhebliche Umweltauswirkungen haben, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Solche Maßnahmen sind als Änderung einer Bundesfernstraße grundsätzlich planfeststellungspflichtig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Autobahn GmbH des Bundes setzt derzeit die Bundesautobahn A 3 zwischen dem Autobahnkreuz Bonn/Siegburg und der Anschlussstelle Siebengebirge auf einer Strecke von etwa 11 km in Stand. Dabei wird die Fahrbahndecke grundhaft erneuert. Einige Brücken werden teils ersetzt, teils in Stand gesetzt und Lärmschutzanlagen neu errichtet. Die Zahl der Fahrstreifen bleibt unverändert. Das Fernstraßen-Bundesamt entschied mit Bescheid vom 28. Januar 2022, dass Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 74 Abs. 7 VwVfG (a. F.) entfallen.

Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, hält das Vorhaben wegen seines Umfangs und der Betroffenheit von Belangen des Naturschutzes und des Wasserrechts für planfeststellungspflichtig. Das Oberverwaltungsgericht wies die Anfechtungsklage ab. Das Vorhaben sei keine Änderung einer Bundesfernstraße im Sinne von § 17 Abs. 1 FStrG, weil die A 3 nicht in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet werde (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FStrG). Für diese Umgestaltung komme es allein auf eine bautechnische Betrachtungsweise an. Dies steht mit Bundesrecht nicht in jeder Hinsicht in Einklang. Zwar wollte der nationale Gesetzgeber mit dem 2020 eingeführten § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FStrG den Begriff der Änderung einer Bundesfernstraße einschränken, um insbesondere Maßnahmen zur Ertüchtigung und Anpassung an aktuelle Regelungswerke nicht mehr der Planfeststellungspflicht zu unterwerfen. Die Regelung bedarf aber einer unionsrechtskonformen Auslegung, um den Anforderungen der UVP-Richtlinie zu genügen und sicherzustellen, dass Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entzogen werden.

Das Oberverwaltungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob die Arbeiten oder die bewirkten Veränderungen solche Auswirkungen haben.