• Anwaltskanzlei Bunzel und Friedrich in Stuttgart <br /><span style="font-size:12pt;">– vom Justizministerium BW anerkannte <a href="guetestelle"  class="font-size:12pt;">Gütestelle</a> –</span>

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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administrative law

The specialized law office Friedrich welcomes you.

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Die Fachanwaltskanzlei für Verwaltungsrecht Friedrich ist am 01.03.2019 in das neue SkyLoop Business Center an den Stuttgarter Flughafen umgezogen. Damit sind wir für Sie noch schneller zu erreichen. Auch die neue Zweigstelle vor der Insel Sylt ist so nur einen Flug weit von entfernt.

Über uns:

Seit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.
Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.
Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.
Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

2017 begann Rechtsanwalt Tobias Friedrich gezielt amerikanische und ausländische Unternehmen gegenüber deutschen Behörden zu vertreten. Wenn Sie beabsichtigen nach Deutschland zu expandieren, so kümmert sich Rechtsanwalt Tobias Friedrich um sämtliche erforderliche Genehmigungen und Formalitäten in Deutschland administrative law.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

Hier nehmen Sie Kontakt auf.

Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Krachparade Aachen 2025 ist keine Versammlung

Die für den 06.09.2025 in der Zeit von 12.00 bis 22.00 Uhr geplante „KRACH Parade Aachen – Tanzdemonstration zur Schaffung und Erhaltung kultureller Freiräume in Aachen“ ist keine Versammlung. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit den vorangegangenen Beschluss des Verwaltungs­gerichts Aachen bestätigt.

Mit seiner Parade will der Veranstalter für das Schaffen und Erhalten kultureller Freiräume in Aachen werben. Laut Anmeldung sind etwa 3.000 Teilnehmer zu erwarten. Die Parade soll – wie schon in den Vorjahren – mit zehn bis fünfzehn Lautsprecherwagen, von denen elektronische Musik abgespielt wird, zu der die Teilnehmer tanzen, auf einer rund 10 km langen Strecke durch das Stadtgebiet von Aachen ziehen und mit einer Abschlusskundgebung am Tivoli Stadion enden. Das Polizeipräsidium Aachen hat durch Bescheid festgestellt, dass diese Veranstaltung keine Versammlung sei. Den hiergegen gerichteten Eilantrag des Anmelders hat das Verwaltungsgericht Aachen abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte beim Oberverwaltungs­gericht keinen Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt:

Aus der Perspektive eines durchschnittlichen Betrachters vor Ort stehen bei der geplanten Parade erwartungsgemäß der Unterhaltungscharakter als Tanz- und Musikveranstaltung im Vordergrund. Bei den 2023 und 2024 durchgeführten „Krachparaden“ kam den Veranstaltungselementen, die nicht auf eine öffentliche Meinungsbildung zielten, ein deutliches Übergewicht zu. Menschen tanzten ausge­lassen zu Musik und konsumierten Alkohol, wohingegen auf ein Versammlungsmotto hinweisende Plakate, Banner oder Flyer kaum mitgeführt wurden. Vom Veranstalter angemeldete Redebeiträge fanden darüber hinaus entweder gar nicht oder deutlich kürzer als angemeldet statt. Dass die diesjährige „Krachparade“ wesentlich anders abliefe, ist auch unter Berücksichtigung des vom Veranstalter mehrfach geänderten Ablaufkonzepts nicht zu erwarten. Soweit dieses abermals eine regelmäßige Unterbrechung des Umzugs für Redebeiträge vorsieht, wurden derlei Angaben in der Vergangenheit nicht zuverlässig umgesetzt. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Veranstalter in der Lage wäre, das zu erwartende Verhalten zumindest eines Großteils der Teilnehmer entscheidend in die Richtung der öffentlichen Meinungskundgabe zu lenken. Aufgrund des „Eventcharakters“ vergangener Veranstaltungen ist vielmehr anzunehmen, dass zahlreiche Personen erneut mit dem Ziel anreisen werden, sich zu vergnügen. Die zwischen 20.00 und 22.00 Uhr vorgesehene Abschlusskundgebung, die als Podiumsdiskussion und offene Fragerunde nunmehr ohne Musikbeiträge stattfinden soll, führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Das hierzu vorgelegte Konzept des Veranstalters, dass die Einladung von Vertretern der Kommunalpolitik vorsieht, bleibt mangels erkennbarer verbindlicher Zusagen vage. Zudem wäre es nicht geeignet, den zu erwartenden Vergnügungs- und Spaßcharakter des Umzugs abzuändern. Denn die Kundgebung soll erst erfolgen, nachdem die Teilnehmer bereits über sechs Stunden zwischen 14.00 und 20.00 Uhr die etwa 10 km lange Umzugstrecke absolviert haben. Nicht zuletzt in Anbetracht der Tatsache, dass – wie in den vergangenen Jahren – durch zahlreiche Teilnehmer nicht unerheblicher Konsum jedenfalls von Alkohol vorauszusehen ist, kann ein die Gesamtveranstaltung noch wesentlich prägender Einfluss von der förmlich angepassten Abschluss­kundgebung nicht mehr ernstlich erwartbar ausgehen. Das Haupt­geschehen der Veranstaltung ist und bleibt der Umzug mit Tanz und Musik.

Der Beschluss ist unanfechtbar.