Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Baumfällung für Baustelle des Heizkraftwerks Charlottenburg zulässig

Die Fällung von zehn Rosskastanien für die Einrichtung einer Baustellenfläche im Zuge der Modernisierung des Heizkraftwerks Charlottenburg ist behördlich genehmigt und damit zulässig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom heutigen Tag festgestellt.

Die Antragstellerin, die BEW Berliner Energie und Wärme GmbH, modernisiert das Heizkraftwerk Charlottenburg durch die Errichtung von drei neuen gasgefeuerten Gasturbinenanlagen, vier Elektro-Heißwassererzeugern sowie Nebenanlagen. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin erteilte der Antragstellerin hierfür am 27. Februar 2026 die notwendige immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung, gegen die kein Rechtsbehelf eingelegt wurde. Gegenstand der Genehmigung ist unter anderem die Einrichtung der Baustellenfläche inklusive der nötigen Fällung von zehn Rosskastanien im Bereich der Grünanlage Am Spreebord, in dem die zur Baustelle gehörenden Personalcontainer aufgestellt werden sollen. Als Ersatz hierfür ist die Antragstellerin nach Beendigung der Bauarbeiten unter anderem zur Pflanzung von 19 Bäumen verpflichtet, ferner zu einer dreijährigen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege sowie einer 22-jährigen Unterhaltungspflege. Darüber hinaus hat die Antragstellerin bei der Fällung auf die Einhaltung artenschutzrechtlicher Vorgaben zu achten.

Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf untersagte der Antragstellerin am 2. Juli 2026 die Fällung der zehn Rosskastanien.

Der gegen diese Anordnung gerichtete Eilrechtschutzantrag der Antragstellerin hatte Erfolg. Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts stellte die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wieder her. Das Bezirksamt war nicht befugt, die Fällung der Rosskastanien zu untersagen. Diese Frage wurde unter Beachtung der naturschutzrechtlichen Belange und unter Ausschluss geeigneter Alternativen für die Aufstellung der Container bereits im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens, an dem das Bezirksamt beteiligt war, durch den Bescheid vom 27. Februar 2026 abschließend wirksam geregelt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.