• Fachanwaltskanzlei Friedrich in Stuttgart – vom Justizministerium BW anerkannte Gütestelle –

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Seit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Strom- und Schifffahrtsrechtliche Genehmigung für Unterwasserkraftwerke

Das öffentliche Interesse an dem Ausbau erneuerbarer Energien rechtfertigt die Zulassung von Wasserkraftanlagen am Rhein, wenn die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht erheblich beeinträchtigt werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Der Kläger beantragte im Januar 2024 eine strom- und schifffahrtsrechtliche Genehmigung zur Nutzung des Rheins für die Errichtung von 55 Unterwasserkraftwerken zur Stromerzeugung. Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein lehnte die Genehmigung ab, weil das Vorhaben die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtsverkehrs beeinträchtige. Dagegen erhob der Kläger zunächst Widerspruch und in der Folge Klage.

Die Klage hatte Erfolg. Der Kläger, so die Koblenzer Richter, habe Anspruch auf die Erteilung der beantragten Genehmigung für die Errichtung der 55 Unterwasserkraftwerke zur Stromerzeugung. Nach der maßgeblichen Vorschrift im Wasserstraßengesetz dürfe die Genehmigung nur versagt werden, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten sei, die durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen würden. Seien diese Bedingungen und Auflagen nicht möglich, dürfe die Genehmigung aus Gründen des Allgemeinwohls gleichwohl erteilt werden. Letzteres sei vorliegend der Fall. Durch das Vorhaben sei allenfalls eine geringfügige Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten. Eine erwartbare Beeinträchtigung der Sicherheit des Schifffahrtsverkehrs sei demgegenüber ausgeschlossen, zumal ein Teil der Anlage über die Wasseroberfläche rage, der Installationsbereich mit Schifffahrtszeichen markiert werde und den Kleinstfahrzeugen für die Fahrt außerhalb der Fahrrinne weiterhin eine Breite von 30 Metern zur Verfügung stehe. Die Genehmigungserteilung sei vorliegend allerdings aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit gerechtfertigt. Das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der geplanten Anlage sei von solchem Gewicht, dass die allenfalls festgestellte Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Schifffahrtsverkehrs zurückzustehen habe und die Erteilung der Genehmigung geboten erscheine. Dies folge aus der gesetzlichen Wertung des § 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien. Danach lägen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse. Besondere atypische Umstände, die ein abweichendes Ergebnis der Abwägung nach sich zögen, wie beispielsweise eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Schifffahrtsverkehrs auf dem Rhein, seien im konkreten Einzelfall nicht feststellbar.