Protestcamp auf Sylt darf stattfinden
Die 3. Kammer hat heute in einem Beschluss entschieden, dass das ab Montag geplante Protestcamp auf Sylt stattfinden darf. Die Kammer hat am vergangenen Mittwoch entschieden, dass dem Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid aufschiebende Wirkung zukommt, weil der Bescheid nicht für sofort vollziehbar erklärt worden war. Der Kreis hat daraufhin einen Widerspruchsbescheid erlassen und den Widerspruch zurückgewiesen. Gleichzeitig hat er die sofortige Vollziehung angeordnet. Daraufhin hat der Antragsteller Klage gegen diesen Widerspruchsbescheid erhoben und einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt.
Die 3. Kammer hat mit ihrer heutigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Feststellungsbescheid wiederherstellt. Damit darf das Protestcamp nach jetzigem Stand stattfinden. Der Feststellungsbescheid sei nach Auffassung der Richter der 3. Kammer offensichtlich rechtswidrig. Nach ihrer Auffassung handle es sich bei dem Protestcamp um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsfreiheitsgesetzes. Die Zusammenkunft der Teilnehmenden sei auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet und damit versammlungsrechtlich geschützt. Die geplanten Zelte dienten den Teilnehmenden nicht als bloßer Rückzugsort. Den Übernachtungen und der Versorgung der Teilnehmenden komme im Vergleich zum Gesamtgepräge des Camps eine untergeordnete Rolle zu. Das Camp sei nach dem Konzept des Anmelders zentraler Bestandteil der Kommunikation und der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung. Entgegen der Auffassung des Kreises komme es nicht darauf an, ob die gewählte Protestform und der Bezug zur Festwiese für den Kreis auch nachvollziehbar seien.