• Anwaltskanzlei Bunzel und Friedrich in Stuttgart <br /><span style="font-size:12pt;">– vom Justizministerium BW anerkannte <a href="guetestelle"  class="font-size:12pt;">Gütestelle</a> –</span>

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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administrative law

The specialized law office Friedrich welcomes you.

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Die Fachanwaltskanzlei für Verwaltungsrecht Friedrich ist am 01.03.2019 in das neue SkyLoop Business Center an den Stuttgarter Flughafen umgezogen. Damit sind wir für Sie noch schneller zu erreichen. Auch die neue Zweigstelle vor der Insel Sylt ist so nur einen Flug weit von entfernt.

Über uns:

Seit über 14 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 3.800 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.
Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.
Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.
Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

2017 begann Rechtsanwalt Tobias Friedrich gezielt amerikanische und ausländische Unternehmen gegenüber deutschen Behörden zu vertreten. Wenn Sie beabsichtigen nach Deutschland zu expandieren, so kümmert sich Rechtsanwalt Tobias Friedrich um sämtliche erforderliche Genehmigungen und Formalitäten in Deutschland administrative law.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

Hier nehmen Sie Kontakt auf.

Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Sperrzeiten in der Heidelberger Altstadt: Normänderungsklage teilweise erfolgreich

Der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2024 die beklagte Stadt Heidelberg verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über eine Änderung der Verordnung der Stadt Heidelberg über die Verlängerung der Sperrzeit in der Altstadt vom 24. Juli 2018 in Gestalt der Änderungsverordnung vom 17. Oktober 2019 zu entscheiden.

Im Mai 2018 hatte der VGH die Heidelberger Sperrzeitverordnung – welche Sperrzeiten von Montag bis Donnerstag ab 2:00 Uhr und in den Nächten zum Freitag bis Sonntag ab 4:00 Uhr vorsah – wegen Verstoßes gegen elementare Interessen der Anwohner für unwirksam erklärt und die Stadt Heidelberg auf ihre Verpflichtung hingewiesen, sich um eine deutliche Verbesserung der Lärmsituation für die Anwohner zu bemühen. Mit Erlass der Sperrzeitverordnung vom 24. Juli 2018 setzte der Gemeinderat die Sperrzeiten in den Nächten zum Montag bis Donnerstag auf 1:00 Uhr, in der Nacht zum Freitag auf 3:00 Uhr und in den Nächten zum Samstag und zum Sonntag auf 4:00 Uhr fest. Daneben beschloss er ein Paket flankierender Maßnahmen zur Lärmprävention. Mit Änderungsverordnung vom 17. Oktober 2019 wurde die Sperrzeit in der Nacht zum Freitag – wie bereits für die übrigen Werktage – auf 1:00 Uhr und in den Nächten zu gesetzlichen Feiertagen auf 4:00 Uhr festgesetzt.

Die Kläger, die in der Heidelberger Altstadt wohnen, halten dies nicht für ausreichend und haben Normänderungsklage erhoben. Sie machen geltend, die zulässigen Lärmgrenzwerte würden durch den nächtlichen Betrieb der Gaststätten weit überschritten. Die beschlossenen begleitenden Maßnahmen hätten keine Besserung gebracht. Mit Urteil vom 31. Juli 2019 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Stadt Heidelberg verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über eine Änderung der Sperrzeitverordnung vom 24. Juli 2018 zu entscheiden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts haben die Kläger einen Anspruch darauf, dass die Stadt Heidelberg die Sperrzeitverordnung ändert und die Sperrzeiten auf 0:00 Uhr an Wochentagen und auf 2:30 Uhr am Wochenende sowie in den Nächten zu gesetzlichen Feiertagen in Baden-Württemberg festsetzt (siehe Pressemitteilungen des VG Karlsruhe vom 1. August 2019 und vom 25. September 2019).

Gegen das Urteil haben beide Seiten die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Nachdem in einem ersten Termin vor dem VGH am 29. Juli 2020 Vergleichsbemühungen gescheitert waren und das Verfahren während der Corona-Pandemie nicht sinnvoll weiterbetrieben werden konnte, hat der 6. Senat nach Auslaufen der coronabedingten Einschränkungen des Gaststättenbetriebs mit Beschluss vom 2. März 2023 zu der Frage, welchen Geräuschimmissionen die Kläger in den Nachtstunden typischerweise ausgesetzt sind, die auf sich in der Heidelberger Altstadt aufhaltende Gaststättenbesucher zurückzuführen sind, Beweis erhoben durch Einholung eines schalltechnischen Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige wurde in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2024 zur Erläuterung seines Gutachtens angehört. Der 6. Senat hat die Stadt Heidelberg unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über eine Änderung der Verordnung der Stadt Heidelberg über die Verlängerung der Sperrzeit in der Altstadt vom 24. Juli 2018 in Gestalt der Änderungsverordnung vom 17. Oktober 2019 zu entscheiden. Im Übrigen hat er die Klagen abgewiesen und die Berufungen zurückgewiesen.