Klage gegen LNG-Terminal im Hafen Mukran (Rügen) erfolglos
Die Klage der Gemeinde Ostseebad Binz gegen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines LNG-Terminals im Hafen Mukran (Gemeinde Sassnitz) bleibt ohne Erfolg. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden.
Mit Bescheid vom 9. April 2024 genehmigte das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern die Errichtung und den bis zum 31. Dezember 2043 befristeten Betrieb eines LNG-Terminals, bestehend aus zwei schwimmenden Anlagen zur Speicherung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas (FSRU-Anlage), im Hafen Mukran. Hiergegen legte die Klägerin, Nachbargemeinde der Standortgemeinde Sassnitz, Widerspruch ein. Zugleich beantragte sie beim Bundesverwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs, mit dem sie schwerwiegende Sicherheitsrisiken infolge des Terminalbetriebs geltend macht. Diesen Eilantrag hat der Senat mit Beschluss vom 6. Juni 2024 (BVerwG 7 VR 4.24) abgelehnt. Auch der Widerspruch der Gemeinde Binz blieb erfolglos.
Ihre nachfolgend erhobene Klage hat das Bundesverwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen. Deren Zulässigkeit setzt voraus, dass die Klägerin die Möglichkeit aufzeigt, durch das genehmigte Vorhaben betroffen und in ihrer Rechtsstellung verletzt zu sein. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Klage nicht. In Betracht kommende Schutzobjekte – wie beplante Gebiete oder kommunale Einrichtungen des Ostseebads Binz – liegen weit außerhalb des fehlerfrei ermittelten angemessenen Sicherheitsabstands vom Betriebsbereich des LNG-Terminals. Mögliche weitreichende Auswirkungen von etwaigen Störfällen im Hafenbereich werden ebenfalls nicht aufgezeigt. Die Entfernung vom LNG-Terminal zum nächstgelegenen beplanten Gebiet der Klägerin beträgt über 1,5 km.