• Fachanwaltskanzlei Friedrich in Stuttgart – vom Justizministerium BW anerkannte Gütestelle –

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Normenkontrolleilantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“, OT Angerstein – 1. Änderung erfolglos

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat den Antrag des Naturschutzbunds Deutschland, Landesverband Niedersachsen e.V., den Bebauungsplan Nr. 19 „Interkommunales Gewerbegebiet AREA 3 – Ost“, OT Angerstein – 1. Änderung vorläufig außer Vollzug zu setzen, mit Beschluss vom 12. Dezember 2025 abgelehnt (Az.: 1 MN 112/25).

Der u.a. für die Bauleitplanung des gemeinsamen Gewerbeparks gegründete Zweckverband besteht aus dem Flecken Bovenden (Landkreis Göttingen) und dem Flecken Nörten-Hardenberg (Landkreis Northeim). Der Bebauungsplan ermöglicht auf einer Fläche von gut 16 ha die Entwicklung eines Gewerbegebiets. Das Plangebiet liegt im Leinetal knapp nördlich der Gemeindegrenze des Fleckens Bovenden vollständig auf dem Gemeindegebiet des Fleckens Nörten-Hardenberg. Im Norden, Osten und Süden umgeben landwirtschaftliche Flächen das Plangebiet. Westlich der Kreisstraße K 453 befindet sich diesem gegenüber das Gewerbegebiet „AREA 3 – alt -“. Bei einem Vollzug der Planung werden bis zu sechs Brutreviere der Feldlerche verlorengehen.

Die erste Fassung des angegriffenen Plans hatte der Senat auf Antrag des Naturschutzbunds mit Beschluss vom 1. April 2022 aus formellen Gründen vorläufig außer Vollzug gesetzt. Zudem hatte der Senat bereits in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass die zum Thema Artenschutz eingeholten Gutachten keine ausreichenden Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der Feldlerche belegten. Die daraufhin geänderte Fassung des Plans hatte der Senat mit Beschluss vom 2. Dezember 2024 ebenfalls auf Antrag des Naturschutzbunds mit der Begründung außer Vollzug gesetzt, der artenschutzrechtliche Ausgleich für die von der Planung betroffenen Brutreviere der Feldlerche sei ungenügend (vgl. Pressemitteilung vom 2. Dezember 2024).

Mit der erneuten Änderung des Bebauungsplans im September 2025, die Gegenstand des aktuellen Verfahrens ist, ist der Zweckverband dazu übergegangen, Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der Feldlerche durch Dritte auf fremden Flächen im Eigentum juristischer Personen des öffentlichen Rechts durchführen zu lassen. Hierfür hat der Zweckverband sowohl mit einer Hochschule, die die Maßnahmen durchführen soll, als auch mit den Grundstückseigentümern städtebauliche Verträge geschlossen. Der Naturschutzbund rügt mit seinem neuerlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, dass der Plan weiterhin mit den Anforderungen des Artenschutzes unvereinbar sei. Weder habe der Zweckverband den Feldlerchenbestand im Plangebiet ordnungsgemäß ermittelt, noch seien die Ausgleichsmaßnahmen in der Sache ausreichend. Zudem sei die Durchführung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen nicht für einen hinreichend langen Zeitraum sichergestellt.

Dem ist der Senat nicht gefolgt. Bestandserfassung und Ausgleichskonzept genügten den Anforderungen des Artenschutzrechts, sodass der Planverwirklichung nichts im Wege stehe. Einer weitergehenden Sicherung der Maßnahmen habe es mit Blick darauf, dass die Brutreviere der Feldlerche ohnehin ständigen Änderungen unterworfen seien, nicht bedurft.

Der Beschluss ist unanfechtbar.