Beschwerden gegen die gerichtliche Untersagung des Vollzugs der Genehmigung zur letalen Entnahme eines Wolfes erfolglos
Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit zwei Beschlüssen vom 19. Juli 2024 (Az.: 4 ME 125/24 und 4 ME 126/24) die Beschwerden des Landkreises Aurich gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 10. Juli 2024 (Az.: 5 B 1950/24) und vom 11. Juli 2024 (Az.: 5 B 1966/24) zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hatte den Anträgen von zwei anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen gegen eine Ausnahmegenehmigung vom 4. Juli 2024 für die zielgerichtete letale Entnahme eines Wolfes aus der Natur im Landkreis Aurich im sog. „Schnellabschussverfahren“ stattgegeben und damit den Vollzug der Abschussgenehmigung gestoppt (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 11. Juli 2024). Die bis zum 21. Juli 2024 befristete Genehmigung war vor dem Hintergrund von drei Rissereignissen am Hauptdeich von Dornum im Juni 2024 erteilt worden, bei denen mehrere Deichschafe getötet und verletzt wurden.
Der Senat teilt in seinen Entscheidungen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Landkreis vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht hinreichend geprüft hat, ob alternative Maßnahmen zum Schutz der Herden auf dem Deich in Betracht kommen, etwa durch Errichtung von mobilen Zaunanlagen, die vom Land Niedersachsen finanziell auch gefördert werden. In seinen heutigen Entscheidungen hat der Senat unter Berücksichtigung einer aktuellen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 11. Juli 2024, Az.: C-601/22) nochmals bekräftigt, dass nach europäischem Artenschutzrecht die Behörden nachzuweisen haben, dass es insbesondere unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie der Umstände des konkreten Falls keine anderweitige zufriedenstellende Lösung als die der Entnahme eines Wolfes gibt. Hierbei seien vorbeugende Maßnahmen gegen Angriffe auf Herden, wie u.a. die Einrichtung von (mobilen) Zaunanlagen, in den Blick zu nehmen. Dies gelte auch bei Gebieten mit topographischen Besonderheiten wie etwa Deichen. Auch nach Auffassung des Senats hat der Landkreis Aurich bislang nicht hinreichend geprüft, ob zum Schutz der Deichschafe am Hauptdeich von Dornum alternativ der Einsatz von mobilen Zaunanlagen in Betracht kommt. Insbesondere gehe aus der vom Landkreis Aurich vorgenommenen Prüfung von Alternativen nicht hervor, dass an dem Deich der Einsatz derartiger wolfsabweisender Zaunanlagen nicht möglich oder dem Deichschäfer unzumutbar sei.
Die Beschlüsse des Senats sind unanfechtbar.