Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Rechtsanspruch auf vorübergehenden Schutz für Vertriebene aus der Ukraine

Der Rechtsanspruch auf vorübergehenden Schutz für Vertriebene aus der Ukraine bleibt bei bloßem Voraufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat bestehen.

Der für Ausländerrecht zuständige 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 21. April 2026 eine Beschwerde eines Landkreises gegen die erstinstanzliche Entscheidung, die einem ukrainischen Staatsangehörigen vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz gewährte, abgelehnt. Auch wenn eine Weiterwanderung aus einem EU-Mitgliedstaat grundsätzlich geeignet ist, den Rechtsanspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG für vorübergehend Schutzberechtigte entfallen zu lassen, führte im entschiedenen Fall der Voraufenthalt mit einem Visum in Polen nicht zum Erfolg der Beschwerde des Landkreises.

Der Antragsteller ist ein ukrainischer Staatsangehöriger, der am 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnte und im April 2022 infolge des Überfalls der Russischen Föderation nach Polen ausreiste. Von dort reiste er im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei einer Nichtregierungsorganisation mit einem polnischen D-Visum mehrfach in die Ukraine. Im Oktober 2023 reiste er aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte beim zuständigen Landkreis Offenbach die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zum vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine. Gegen die Ablehnung seines Antrags hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Der vorläufige Rechtschutz wurde dem Antragsteller gewährt, wogegen der Landkreis Beschwerde einlegte.

Der 3. Senat hat die Beschwerde zurückgewiesen und damit die erstinstanzliche Entscheidung in ihrem Ergebnis bestätigt. Der Antragsteller habe seinerzeit visumfrei in der Absicht eines Daueraufenthalts in das Bundesgebiet einreisen dürfen. Der visumfreien Einreise aufgrund des speziellen Befreiungstatbestandes für Vertriebene aus der Ukraine stehe der Aufenthalt in Polen nicht entgegen, da die Befreiung nur eine unmittelbare Kausalität („infolge“) zwischen dem Kriegsausbruch und der Ausreise aus der Ukraine, nicht aber auch einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Flucht und der Einreise in das Bundesgebiet verlange. Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 Abs. 1 AufenthG sei im Falle des Antragstellers auch nicht allein aufgrund des – längerfristigen – tatsächlichen Voraufenthalts in Polen ausgeschlossen. Denn es sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller mit der Ausstellung des D-Visums durch Polen und der damit verbundenen Legalisierung seines dortigen Aufenthalts die nach Maßgabe der Massenzustrom-Richtlinie verbundenen Mindestrechte, wie etwa die Rechte auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit, auf Unterbringung, Sozialleistungen sowie medizinische Versorgung, auf Zugang zum Bildungssystem oder auf Familienzusammenführung, verliehen worden seien.

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.