Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Step 1 - Theme Options

To begin customizing your site go to Appearance -> Customizer and select Theme Options. Here's you'll find custom options to help build your site.

Step 2 - Setup Slider

To add a slider go to Theme Options -> Homepage and choose page slider. The slider will use the page title, excerpt and featured image for the slides.

Step 3 - Create Homepage

To add featured content go to Theme Options -> Homepage (Featured) and turn the switch on then add the content you want for each section.

Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

Presse

Das schreibt die Presse.

Bewertungen

Hier können Sie die Bewertungen von Mandanten lesen.

Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

Hier nehmen Sie Kontakt auf.

Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Rückforderung von Corona-Soforthilfen rechtmäßig

Die Klage eines Unternehmers gegen die Rückforderung ausgezahlter Corona-Soforthilfen bleibt ohne Erfolg. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Mit Bescheid vom 9. April 2020 bewilligte die beklagte Investitions- und Strukturbank (im Folgenden: ISB) Rheinland-Pfalz dem Kläger eine Corona-Soforthilfe aus dem Förderprogramm für Kleinunternehmen und Soloselbstständige in Höhe von 15.000 Euro und zahlte diese auch aus. Grundlage dieser Bewilligung war eine Prognose des Klägers, der zufolge es in seinem Unternehmen coronabedingt voraussichtlich zu einem Liquiditätsengpass kommen werde. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2024 setzte die ISB die Corona-Soforthilfe sodann endgültig auf null Euro fest und forderte den ausgezahlten Betrag zurück. In den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten sei – entgegen der ursprünglichen Prognose – tatsächlich kein Liquiditätsengpass entstanden. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger gegen die Neufestsetzung und Rückforderung Klage, die das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 25. März 2026 abwies. 

Den hiergegen gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr abgelehnt. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend erkannt, dass die im Bewilligungsbescheid vom 9. April 2020 in Bezug genommenen Verwaltungsvorschriften des rheinland-pfälzischen Wirtschaftsministeriums den Zweck der Corona-Soforthilfen auf die Überwindung von coronabedingten Liquiditätsengpässen festlegten. Für das Vorliegen eines solchen Liquiditätsengpasses sei nach den insoweit eindeutigen Verwaltungsvorschriften die finanzielle Lage in den drei auf die Antragstellung folgenden Monaten maßgeblich, wie sie sich in einer Rückschau tatsächlich dargestellt habe. Die bloße Prognose zum Zeitpunkt der Antragstellung sei nicht ausreichend. Vielmehr müsse sich ein Liquiditätsengpass im maßgeblichen Dreimonatszeitraum tatsächlich auch zeigen, da die gewährten Hilfen sonst nicht benötigt würden. Personalkosten seien nach den Verwaltungsvorschriften bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht berücksichtigungsfähig.