Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bei Selbstanzeige mit Belastung Dritter

Eine Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit ausgeschlossen, wenn sich der Berechtigte wegen Vorbereitungen zum ungenehmigten Verlassen der DDR selbst angezeigt und den Sicherheitsbehörden im Verhör weitere Beteiligte benannt hat, um eine ihm unmittelbar drohende politische Strafverfolgung abzuwenden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger brach 1978 sein Vorhaben ab, sich aus der DDR ausschleusen zu lassen, und zeigte sich selbst bei den Sicherheitsbehörden an. Im Verhör benannte er zwei weitere am Vorhaben beteiligte Bürger der DDR. Eine Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS) verweigerte er. Wegen seiner nachfolgenden Überwachung durch das MfS, dreier Inhaftierungen, dem mit der Androhung – weiterer – Haft verbundenen Verbot zweier Fotoausstellungen sowie anderer Maßnahmen beantragte der Kläger seine verwaltungsrechtliche und berufliche Rehabilitierung. Die Beklagte lehnte die Anträge ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision im vorangegangenen Verfahren BVerwG 8 C 15.21 stattgegeben, soweit die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen der oben aufgezählten, rechtsstaatswidrigen Maßnahmen abgelehnt wurde. Insoweit hat es die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die Umstände der Anzeige Dritter aufklären und prüfen konnte, ob darin eine die Rehabilitierung ausschließende Denunziation lag. Dies hat das Verwaltungsgericht mit dem nun angegriffenen Urteil bejaht. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst zurückgewiesen, ihr nach Aufhebung dieses Beschlusses durch das Bundesverfassungsgericht jedoch stattgegeben.

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Seine Rehabilitierung ist nicht nach § 2 Abs. 2 VwRehaG ausgeschlossen, weil er nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen hat. Ein solcher Verstoß läge vor, wenn der Kläger freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Missbrauch persönlichen Vertrauens, Informationen über Mitbürger gesammelt und an den Staatssicherheitsdienst der DDR weitergegeben hätte. Einer Spitzeltätigkeit stünde gleich, wenn er sich freiwillig als Denunziant betätigt hätte, um hieraus eigene Vorteile zu erlangen. Dies setzt voraus, dass er andere durch eine Anzeige freiwillig und gezielt der politischen Verfolgung aussetzte, um eine Begünstigung zu erreichen, die ihm nach den allgemeinen, nicht diskriminierenden Vorschriften nicht zustand, oder um einen Nachteil abzuwenden, der ihn sonst nach diesen Regeln treffen würde. Beides war hier nicht der Fall. Der Kläger offenbarte eine Beteiligung Dritter erst nach seiner Selbstanzeige im Rahmen des Verhörs und nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur, um die ihm selbst unmittelbar drohende politische Strafverfolgung abzuwenden. Dass er in einer solchen Situation nicht bereit war, sich selbst menschenrechtswidriger Verfolgung auszusetzen, um andere zu schützen, ist ihm nicht als unmenschliches Verhalten vorzuwerfen.