• Anwaltskanzlei Bunzel und Friedrich in Stuttgart <br /><span style="font-size:12pt;">– vom Justizministerium BW anerkannte <a href="guetestelle"  class="font-size:12pt;">Gütestelle</a> –</span>

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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administrative law

The specialized law office Friedrich welcomes you.

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Die Fachanwaltskanzlei für Verwaltungsrecht Friedrich ist am 01.03.2019 in das neue SkyLoop Business Center an den Stuttgarter Flughafen umgezogen. Damit sind wir für Sie noch schneller zu erreichen. Auch die neue Zweigstelle vor der Insel Sylt ist so nur einen Flug weit von entfernt.

Über uns:

Seit über 14 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 3.800 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.
Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.
Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.
Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

2017 begann Rechtsanwalt Tobias Friedrich gezielt amerikanische und ausländische Unternehmen gegenüber deutschen Behörden zu vertreten. Wenn Sie beabsichtigen nach Deutschland zu expandieren, so kümmert sich Rechtsanwalt Tobias Friedrich um sämtliche erforderliche Genehmigungen und Formalitäten in Deutschland administrative law.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

Hier nehmen Sie Kontakt auf.

Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Verbundene Unternehmen müssen Corona-Soforthilfe zurückzahlen

Die Bewilligungen der NRW-Soforthilfen 2020 verstießen gegen europäisches Beihil­fenrecht, wenn sie an ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichti­gung seiner eigenen Wirtschaftslage geleistet wurden, obwohl dieses Teil eines Un­ternehmensverbundes war. Das hat das Oberverwaltungsgericht gestern entschieden und mehrere Klagen gegen Rücknahmebescheide abgewiesen.

Die Kläger waren Betreiber verschiedener Gastronomiebetriebe. Der Kläger im Ver­fahren 4 A 274/23 betrieb als Einzelunternehmer vier verschiedene Gastronomiebe­triebe und war zudem alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, de­ren Gegenstand der Betrieb von Gaststätten war, sowie alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co KG und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der persönlich haf­tenden GmbH. Bei den Klägerinnen in den Verfahren 4 A 2550/22 und 2551/22 han­delte es sich um GmbH & Co KG. Bei den Kommanditistinnen sowie Geschäftsführe­rinnen und Gesellschafterinnen der persönlich haftenden GmbH handelte es sich je­weils um dieselben Personen.

Alle Kläger stellten Ende März beim Land NRW für jeden Betrieb jeweils einen Antrag auf Gewährung einer NRW-Soforthilfe 2020. Dabei mussten sie u. a. versichern, dass ihr Unternehmen unabhängig ist, damit weder ein Partnerunternehmen noch ein ver­bundenes Unternehmen ist, sich also nicht im Mehrheitsbesitz (über 50% der Anteile oder der Stimmrechte) eines anderen Unternehmens befindet. Daraufhin wurden ihnen zunächst Soforthilfen als einmalige Pauschalen bewilligt. Später wurden die Bewilli­gungsbescheide zurückgenommen, weil es sich bei den Betrieben jeweils um Teilun­ternehmen eines verbundenen Unternehmens gehandelt habe und die Bewilligung da­her durch falsche Angaben erwirkt worden sei. Die von den Klägern angerufenen Ver­waltungsgerichte Gelsenkirchen und Düsseldorf haben die Rücknahmebescheide auf­gehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Urteile geändert und die Klagen abge­wiesen.

Der Vorsitzende des 4. Senats hat in der mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt:

Die Rücknahmebescheide sind rechtmäßig. Die Bewilligungen der NRW-Soforthilfen 2020 an die Kläger verstießen gegen das maßgebliche europäisches Beihilfenrecht. Die Kläger waren jeweils verbundene Unternehmen im Sinne des europäischen Bei­hilfenrechts, die Corona-Soforthilfen nicht ausschließlich unter Berücksichtigung ihrer eigenen Wirtschaftslage erhalten durften, weil sie Teil eines Unternehmensverbundes waren. Alle Betriebe waren unmittelbar oder mittelbar in der Hand einer oder zweier Personen, die so entscheidenden Einfluss auf alle Betriebe und Gesellschaften ausü­ben konnten.

Verstießen die Bewilligungsbescheide danach gegen europäisches Beihilfenrecht, be­ruhten sie zugleich auf unrichtigen Angaben, weil die Kläger entgegen der von ihnen im Antrag abgegebenen Versicherung verbundene Unternehmen waren. Auf ein Ver­trauen, die Soforthilfen behalten zu dürfen, können sich die Kläger nicht berufen. Der beihilferechtliche Unternehmensbegriff war schon lange vor der Corona-Pandemie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und in Bekanntmachungen der Europäischen Kommission geklärt. Der Europäische Gerichtshof verneint in Fällen den Vertrauensschutz, in denen die zuständigen Unionsbehörden, auf die es insoweit an­kommt, zuverlässige Informationen veröffentlichen, nach denen die Rechtmäßigkeit der Beihilfen beurteilt werden kann. Das war hier der Fall unabhängig von den vom Beklagten gegebenen Informationen, denen ausreichend klar entnommen werden konnte, dass es um Zuwendungen im Sinne des europäischen Beihilfenrechts han­delte.

Zwar war das Antragsformular missverständlich formuliert, sodass den Klägern ange­sichts der besonderen Notlage zu Beginn der Corona-Pandemie und der abweichen­den Beurteilung selbst durch die Verwaltungsgerichte strafrechtlich kein Vorwurf zu machen sein dürfte, diese selbst von zahlreichen Spezialisten nicht in jeder Hinsicht zutreffend erkannten rechtlichen Zusammenhänge nicht gekannt zu haben. Dem Land NRW kann aber nicht als treuwidrig entgegengehalten werden, dass es zur Durchset­zung der unionsrechtlich maßgeblichen Genehmigung der Kommission die nach den rechtlichen Maßstäben des europäischen Beihilfenrechts objektiv unrichtige Versiche­rung der Kläger im Antragsformular, ihr Unternehmen sei unabhängig und weder Part­nerunternehmen noch verbundenes Unternehmen, zum Anlass für die unionsrechtlich verpflichtende Rücknahme der Bewilligung genommen hat.