Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Futterautomat für Haustiere mit Kamera und Mikrofon (Smart Pet Feeder) darf vorerst weiter vertrieben werden

Das von der Bundesnetzagentur ausgesprochene Verbot, einen mit Kamera und Mikrofon ausgestatteten Futterautomaten für Haustiere zu vertreiben, bleibt weiterhin vorläufig ausgesetzt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und die Beschwerde gegen den vorangegangenen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln zurückgewiesen.

Die Antragstellerin vertreibt über ihre Website und andere Online-Verkaufsplattformen unter anderem einen als „Smart Pet Feeder“ bezeichneten Futterautomaten für Haus­tiere mit integriertem Mikrofon, Kamera und WLAN-Funktion. Dieser lässt sich über eine zugehörige App ansteuern, die sowohl im selben lokalen WLAN als auch über Mobilfunk nutzbar ist. Neben der Futterausgabe kann über die App sowohl die Aufnahmefunktion der Kamera als auch die des Mikrofons ferngesteuert werden. Die Aufzeichnungen lassen sich in der App, auf dem verwendeten Mobiltelefon oder auf einer SD-Speicherkarte abspeichern. Die Bundesnetzagentur untersagte der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung, den Futterautomaten zu vertreiben. Es handele sich um eine verbotene Telekommunikationsanlage, die mit einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs verkleidet sei und sowohl aufgrund der Verkleidung als auch aufgrund ihrer Funktionsweise in besonderer Art und Weise dazu geeignet und bestimmt sei, das Bild oder das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen unbemerkt aufzunehmen. Dem gegen die Untersagung gerichteten Eilantrag der Antragstellerin gab das Verwaltungsgericht Köln statt. Die Beschwerde der Bundesnetzagentur hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Zur Begründung hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Nach den zugrunde liegenden Verbotsregelungen gilt eine Telekommunikationsanlage als zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen eines Bildes insbesondere dann als bestimmt, wenn ihre Abhör- oder Aufnahmefunktion beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes für den Betroffenen nicht eindeutig erkennbar ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass diese Voraussetzungen bei dem im Streit stehenden Futterautomaten nicht vorlägen, wird durch die Beschwerdebegründung nicht in Zweifel gezogen. Es ist objektiv erkennbar, dass der Futterautomat neben der Futterfunktion dem Zweck dient, ein Haustier zu beobachten und mit ihm zu kommunizieren. Das gesetzliche Regelbeispiel für eine „Bestimmung“ zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen eines Bildes muss einschränkend ausgelegt werden. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift erschließt sich, dass der Gesetzgeber Abhör- und Aufnahmemöglichkeiten ohne (Personenüberwachungs-)Zweck nicht erfassen wollte.

Der Beschluss ist unanfechtbar.