Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Verwaltungsgericht München: Ablehnung zweier Eilanträge gegen die Allgemein-verfügung zum Wassersparen der Landeshauptstadt München

Mit Beschlüssen vom 29. Juli 2026 (M 31 S 26.5500 und M 31 S 26.5547) hat das Bayerische Verwaltungsgericht München zwei Eilanträge abgelehnt, mit denen zwei Münchner Gartenbesitzer gegen die am 14. Juli 2026 öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung zum Wassersparen der Landeshauptstadt München vorgegangen sind.

Die Allgemeinverfügung zum Wassersparen schränkt neben der Wasserentnahme aus dem Grundwasser und Oberflächengewässern im Stadtgebiet vor allem die Entnahme von Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zu bestimmten Zwecken und Zeiten ein. Unter anderem untersagt sie mit verschiedenen Ausnahmen eine Entnahme von Trinkwasser zur Gartenbewässerung in der Zeit von 9 bis 19 Uhr und – ohne zeitliche Beschränkung – zur Bewässerung von Rasen- und Grünflächen. Die Antragsteller wenden sich im Wesentlichen gegen diese Einschränkungen und machen geltend, dass hierfür keine Rechtsgrundlage bestehe und die Vorgaben unverhältnismäßig seien.

Die zuständige Kammer kam in den Verfahren zu dem Ergebnis, dass jedenfalls die angegriffenen Teile der Allgemeinverfügung zum Wassersparen voraussichtlich rechtmäßig sind. Nach Auffassung der Kammer kann sich die Landeshauptstadt bezüglich der angegriffenen Einschränkungen der Entnahme von Trinkwasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz auf die allgemeinen Sorgfaltspflichten aus dem Wasserhaushaltsgesetz stützen. Diese gelten für Jedermann und enthalten insbesondere eine Pflicht, eine gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WHG).

Diese gesetzliche Sorgfaltspflicht in Verbindung mit der allgemeinen Rechtsgrundlage für die Gewässeraufsicht sieht das Gericht auch als ausreichend bestimmt an, um die fraglichen Anordnungen zum Wassersparen im Grundsatz zu tragen.

Nach Auffassung des Gerichts sind die Einschränkungen der Trinkwassernutzung zur Bewässerung auch verhältnismäßig. Maßgeblich ist hierbei die Erwägung, dass der damit verbundene Rechtseingriff überschaubar bleibt. Dies ergibt sich zum einen bereits durch die zeitlich limitierte und inhaltlich differenzierte Regelung und zum anderen daraus, dass die Einschränkungen auch in ihrer Gesamtkonzeption in der Sache lediglich Randbereiche der Trinkwassernutzung betreffen. Die lebensnotwendige Versorgung der Bürger und Haushalte mit Trinkwasser (im engeren Sinne) etwa zum Trinken, zur Speisezubereitung oder zur Körperpflege und Reinigung ist durch die Allgemeinverfügung nicht betroffen.

https://www.vgh.bayern.de/gerichte/vgmuenchen/index.html