Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Wiesbadener Wasserverbrauchsteuer rechtswidrig

Der für das Kommunalaufsichtsrecht auf dem Gebiet des Abgabenrechts zuständige 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag entschieden, dass die durch die Landeshauptstadt Wiesbaden zum 1. Januar 2024 eingeführte Wasserverbrauchsteuer rechtswidrig ist.

Im Dezember 2023 hatte die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Wiesbaden eine Wasserverbrauchsteuersatzung beschlossen. Hiernach fallen auf jeden verbrauchten Kubikmeter Trinkwasser 0,90 Euro Steuern an. Die Steuer ist unter anderem mit der Zielsetzung eingeführt worden, den kommunalen Haushalt zu finanzieren und die Wasserverbraucher zu einem ressourcenschonenden Umgang mit Wasser anzuhalten.

Das hessische Innenministerium als für die Landeshauptstadt Wiesbaden zuständige Kommunalaufsichtsbehörde beanstandete diesen Beschluss und hob ihn auf.

Auf die Klage der Landeshauptstadt Wiesbaden stellte das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 8. April 2025 fest, dass die Erhebung einer Wasserverbrauchsteuer nicht zu beanstanden ist.

Gegen das Urteil hat das beklagte Land Hessen Berufung eingelegt.

Der Senat hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden aufgehoben, weil die von der Stadt Wiesbaden mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 eingeführte Wasserverbrauchsteuer rechtswidrig ist. In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Senat aus, Städte und Kommunen hätten zwar die grundsätzliche Kompetenz zur Einführung von örtlichen Verbrauchsteuern mit umweltschützender Lenkungswirkung. Trotzdem sei die Wasserverbrauchsteuer rechtswidrig, weil sie gegen das Kostendeckungsprinzip verstoße. Gebühren müssten einerseits die tatsächlichen Aufwendungen der Einrichtung voll ausgleichen können, andererseits dürften sie nicht zu darüber hinausgehenden Einnahmen führen. Die Wasserverbrauchsteuer wirke hier aber wirtschaftlich gerade wie eine zusätzliche Gebühr, die neben die Grundgebühr und die mengenmäßige Wassergebühr hinzutrete. Zudem sei die Wasserverbrauchsteuer unverhältnismäßig, soweit sie auch den (lebens-) notwendigen und damit unvermeidlichen Verbrauch des Trinkwassers als Lebens- und Hygienemittel erfasst.