• Fachanwaltskanzlei Friedrich in Stuttgart – vom Justizministerium BW anerkannte Gütestelle –

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Vermögen von 57.500,- Euro kann Wohngeldanspruch nicht entgegenstehen

Von „erheblichem Vermögen“, das einen Wohngeldanspruch ausschließt, kann schematisch nicht schon dann ausgegangen werden, wenn 40.000,- Euro vorhanden sind. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Berufungsverfahren entschieden.

Im Jahr 2023 beantragte der Kläger erfolglos beim Land Berlin Wohngeld. Seine dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht ab, weil der Kläger über Vermögen i.H.v. 57.500,- Euro verfüge. Er überschreite damit die Vermögensfreigrenze von 40.000,- Euro. Seit dem Inkrafttreten des Bürgergeld-Gesetzes 2022 sei durch Übertragung der dortigen Wertung aus § 12 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs II davon auszugehen, dass „erhebliches Vermögen“, das gemäß § 21 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes Wohngeldansprüchen entgegenstehe, bereits bei mehr als 40.000,- Euro Vermögen anzunehmen sei. Der zuvor aus dem Vermögenssteuergesetz entnommene Richtwert von etwa 61.000,- Euro sei damit überholt.

Der hiergegen gerichteten Berufung des Klägers gab der 6. Senat statt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidend, ob es im konkreten Einzelfall zumutbar ist, das vorhandene Vermögen zur Deckung des Wohnbedarfs einzusetzen. Eine starre Vermögensgrenze ist deshalb abzulehnen. Zwar darf ein Orientierungswert von etwa 61.000,- Euro für die erste zu berücksichtigende Person herangezogen werden. Dieser ersetzt aber nicht die Prüfung der individuellen Umstände, sodass auch ein diesen Wert übersteigendes Vermögen unschädlich oder ein kleineres Vermögen ausnahmsweise erheblich sein kann. Daran ändert auch die im Bürgergeld-Gesetz eingeführte Vermögensgrenze von 40.000,- Euro nichts. Sie gilt nur für den Bereich des Sozialgesetzbuchs II. Weder Wortlaut noch Systematik oder Gesetzesbegründung erlauben eine Übertragung auf das Wohngeldrecht, zumal der Gesetzgeber das Wohngeldgesetz mehrfach geändert hat, ohne den Begriff des erheblichen Vermögens neu zu fassen. Da im konkreten Fall das Vermögen des Klägers mit rund 57.500,- Euro unterhalb des weiterhin maßgeblichen Orientierungswertes liegt, besondere Umstände, die eine Reduzierung dieses Richtwerts gebieten würden, fehlen und auch die weiteren gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen vorlagen, war dem Kläger das beantragte Wohngeld zu bewilligen.