Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Keine Dienstzeitverkürzung für Soldat auf Zeit

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Eilantrag eines Zeitsoldaten auf eine Verkürzung seiner Dienstzeit abgelehnt.

Der Antragsteller hatte sich ursprünglich für eine Dienstzeit von 16 Jahren bei der Bundeswehr verpflichtet. Er beantragte im Dezember 2025, seine Dienstzeit um zwei Jahre zu verkürzen, um bereits am 30. September 2026 aus dem Dienst auszuscheiden. Dies lehnte die Bundeswehr bereits im Februar 2026 ab. Der Antragsteller suchte daraufhin – nach erfolglosem Abschluss des Beschwerde-verfahrens im Juni 2026 – im vorläufigen Rechtsschutzverfahren um gerichtlichen Rechtsschutz mit dem Ziel nach, sein vorzeitiges Dienstzeitende doch noch zu erreichen.

Der Antrag blieb ohne Erfolg. Dem Antragsteller, so das Koblenzer Gericht, fehle es bereits an einem Anordnungsanspruch. Aus der einschlägigen Vorschrift im Soldatengesetz folge, dass die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit nur dann verkürzt werden könne, wenn dies im öffentlichen Interesse liege. Das sei vorliegend nicht der Fall. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin lägen auf dem aktuellen Dienstposten des Antragstellers keine qualifikationsbezogenen Defizite vor. Eine vorzeitige Beendigung seiner Dienstzeit habe überdies unmittelbare Auswirkungen auf die personelle Einsatzbereitschaft der gesamten Dienststelle, da eine kurzfristige Nachbesetzung des Postens nicht sichergestellt werden könne. Zudem stehe die begehrte Dienstzeitverkürzung den Maßnahmen zum Aufwuchs der Streitkräfte entgegen. Hierbei handelt es sich nach Auffassung der Kammer um nachvollziehbare Erwägungen. Denn der beabsichtigte personelle Aufwuchs in der Bundeswehr im Rahmen der verteidigungspolitischen „Zeitenwende“ mache es erforderlich, bereits ausgebildete und erfahrene Soldatinnen und Soldaten im Dienst zu halten. Hierbei dürfe auch das grundsätzliche Interesse der Bundeswehr nicht außer Acht gelassen werden, dass Zeitsoldaten die vereinbarte Dienstzeit ableisteten und hiervon nur im Ausnahmefall abgewichen werden dürfe.