Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

SWR „Die Debatte – wer überzeugt Baden-Württemberg?“ ohne FDP – Eilantrag

Die TV-Sendung „Die Debatte – wer überzeugt Baden-Württemberg?“ kann wie vom SWR geplant am 24.02.2026 nur unter Beteiligung der Spitzenkandidaten von CDU, Bündnis 90/Die Grünen und AfD stattfinden. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit heutigem Beschluss die Beschwerde der FDP gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.02.2026 zurückgewiesen. Die Eilanträge der FDP haben somit auch in der zweiten Instanz keinen Erfolg.

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 12.02.2026 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mehrere Eilanträge der FDP im Zusammenhang mit der Sendung „Die Debatte – wer überzeugt Baden-Württemberg?“ (in der Medienberichterstattung auch als „SWR-TV-Triell“ bezeichnet) abgelehnt. Die FDP wollte erreichen, dass auch der Spitzenkandidat der FDP an der am 24.02.2026 zur Ausstrahlung geplanten Diskussionssendung zwischen den Spitzenkandidaten der CDU, des Bündnis90/Die Grünen sowie der AfD, teilnehmen kann. Für den Fall der Ablehnung dieses Antrags begehrte die FDP die Ausladung des AfD-Kandidaten, hilfsweise die Sendung abzusagen oder die geplante Sendung mindestens eine Woche vor der weiter geplanten Sendung „Die Wahlarena“ am 26.02.2026 auszustrahlen. Bei der am 26.02.2026 geplanten Sendung die „Wahlarena“ sind neben der FDP Vertreter von allen Parteien eingeladen, die bei der Landtagswahl am 08.03.2026 realistische Chancen auf einen Einzug in den Landtag haben.

Siehe hierzu ausführlich die Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 12.02.2026:

Pressemitteilung des VG Stuttgart

Die gegen den Beschluss des VG Stuttgart gerichtete Beschwerde der FDP hat der VGH nun in der zweiten Instanz vollumfänglich zurückgewiesen. Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Die FDP hat nach dem maßgeblichen Grundsatz der „abgestuften Chancengleichheit“ keinen Anspruch auf Einbeziehung in die am 24.02.2026 geplante Sendung „Die Debatte – wer überzeugt Baden-Württemberg?“.

Seit der vergangenen Landtagswahl ist es zu erheblichen politischen Gewichtsverschiebungen zwischen den Parteien – insbesondere auch der AfD im Verhältnis zur FDP – gekommen. Dies spiegelt sich über einen längeren Zeitraum in den Umfrageergebnissen mehrerer renommierter Meinungsforschungsinstitute und auch den Wahlergebnissen auf Bundesebene wider. Die Unterschiede in der politischen Bedeutung sind zwischen den eingeladenen Parteien und der FDP danach so groß, dass sie in Abwägung mit der Rundfunkfreiheit des SWR die vollständige Nichtberücksichtigung des Spitzenkandidaten der FDP bei der Sendung „Die Debatte“ rechtfertigen. Die Chancengleichheit der FPD ist dabei durch ihre Teilnahme an der nachfolgenden zweiten zentralen Sendung der Vorwahlberichterstattung des SWR „Die Wahlarena“ sichergestellt. Ferner liegt der Debattensendung ein schlüssiges und von dem SWR folgerichtig umgesetztes Sendungskonzept zugrunde, das eine Beschränkung der Teilnehmerzahl erfordert.

Soweit die FDP in ihrer Beschwerdebegründung darauf abstellt, dass die AfD keine „faktische Machtperspektive“ habe in ein „herausgehobenes Staatsamt“ gewählt zu werden, und deswegen nicht eingeladen werden dürfe, ist eine solche Differenzierung nicht zwingend und entspricht auch nicht dem Sendekonzept des SWR für die Sendung „Die Debatte“. Ausreichend ist, dass der SWR die AfD unter dem Gesichtspunkt des voraussichtlich „prägenden politischen Einflusses“ als gegebenenfalls größte Oppositionsfraktion berücksichtigt hat.

Auch die weiteren Anträge der FDP (auf Nichtbeteiligung der AfD, Absage der Sendung, Vorverlegung der Sendung) haben keinen Erfolg, weil eine Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit nicht vorliegt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S 306/26).