Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Keine Beförderung für Polizeikommissarin nach Änderung des Geschlechtseintrags

Der Ausschluss einer Polizeikommissarin aus Beförderungsauswahlverfahren beim Polizeipräsidium Düsseldorf ist rechtmäßig, weil gegen diese ein Disziplinarverfahren wegen des begründeten Verdachts anhängig ist, dass sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich nur deshalb hat ändern lassen, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen. Dies hat heute das Oberverwaltungsgericht im Eilverfahren entschieden und damit die vorangegangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt.

Die Eilanträge der beim Polizeipräsidium Düsseldorf tätigen Antragstellerin waren darauf gerichtet, die Beförderungen von Kolleginnen und Kollegen in den Monaten November 2025, Dezember 2025 und Januar 2026 zu verhindern, um an deren Stelle selbst befördert zu werden. In dem gegen sie geführten Disziplinarverfahren wird der Antragstellerin vorgeworfen, gegenüber Kollegen erklärt zu haben, eine Änderung ihres Geschlechtseintrags nur deshalb zu beabsichtigen bzw. vorgenommen zu haben, um ihre Chancen auf eine baldige Beförderung zu verbessern; die Umstände begründeten den Verdacht eines Verstoßes gegen die dienstliche Wohlverhaltenspflicht. Das Polizeipräsidium Düsseldorf bezog die Antragstellerin wegen des Disziplinarverfahrens in die Beförderungsauswahl nicht ein. Die hiergegen gerichteten Eilanträge hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf abgelehnt. Die dagegen jeweils erhobenen Beschwerden hatten beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidungen hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Der Dienstherr ist grundsätzlich berechtigt, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an dessen Eignung bei einer möglichen Beförderung unberücksichtigt zu lassen. Anders liegt es, wenn es offensichtlich keinen Anlass für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben hat, das Disziplinarverfahren aus anderen Gründen missbräuchlich eingeleitet worden oder bereits erkennbar ist, dass es einzustellen ist. Die Beschwerdebegründung der Antragstellerin lässt nicht erkennen, dass eine dieser Ausnahmen vorliegt. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass es trotz ihrer unbestrittenen Äußerungen an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für den Verdacht eines Dienstvergehens fehlt. Die der Antragstellerin zur Last gelegte Verletzung der Wohlverhaltenspflicht kann sich sowohl aus unrichtigen Angaben gegenüber dem Standesamt – mit dem Ziel einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag – als auch aus Äußerungen hierüber gegenüber Kollegen wegen einer dadurch verursachten Störung des Betriebsfriedens ergeben. Die bloße Behauptung der Antragstellerin, die ihr vorgehaltenen Äußerungen seien scherzhaft gemeint bzw. eine Notlüge gewesen, lässt den Verdacht einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag nicht entfallen. Es liegt auf der Hand, dass es sich dabei auch um eine bloße Schutzbehauptung handeln kann. Aus der Beschwerdebegründung der Antragstellerin ergibt sich auch nicht, dass ihre Äußerungen Gegenstand vertraulicher Gespräche gewesen wären und deshalb einem Verwertungsverbot unterlägen. Vielmehr hat sie sich bei mehreren Gelegenheiten und gegenüber unterschiedlichen Gesprächspartnern entsprechend geäußert; dabei konnte sie auch mit Blick auf die Bedeutung ihrer Angaben für das berufliche Fortkommen ihrer Kollegen nicht davon ausgehen, dass diese sie nicht weitertragen würden.

Das Polizeipräsidium Düsseldorf war nicht gehalten, die erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe in Bezug auf ihren Schweregrad vorgreifend zu bewerten und eine Einschätzung über den Ausgang des Disziplinarverfahrens vorzunehmen, um die Antragstellerin von den Auswahlverfahren auszuschließen. Dies ist vielmehr dem Disziplinarverfahren vorbehalten.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.