Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Straßenreinigungssatzung Wedel ist unwirksam

Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat heute die am 6. April 2023 beschlossene Straßenreinigungs- und gebührensatzung der Stadt Wedel im Wesentlichen für unwirksam erklärt (Az. 6 KN 6/24).

Die Satzung besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil wird die Reinigungspflicht geregelt, im zweiten Teil die Gebührenpflicht für die An- und Hinterlieger. Geklagt hatte ein Grundstückseigentümer, der von der Neuregelung betroffen ist. Der Senat befand die Satzung gleich in mehrfacher Hinsicht für rechtswidrig.

Zunächst gab es einen formellen Fehler. So fehle es bereits an einer korrekten Ausfertigung der Satzung durch den Bürgermeister der Stadt Wedel. Die Ausfertigung ist ein Verfahrensschritt, der sicherstellen soll, dass die Originalsatzung inhaltlich übereinstimmt mit dem Inhalt, den die Gemeindevertretung beschlossen hat. Der Bürgermeister hat insoweit eine Kontrollfunktion; er beurkundet diese Übereinstimmung. Dies sei hier in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft gewesen. Beispielsweise sei in einem Fall eine Arbeitsversion ausgefertigt worden, im zweiten Anlauf sei unklar geblieben, mit welchem Datum ausgefertigt worden sei. Im Übrigen habe nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können, ob der Bürgermeister nach Beschlussfassung des Rates und vor Bekanntmachung der Satzung die Übereinstimmung des beschlossenen Satzungstextes nebst Anlage mit dem bekanntzumachenden Text geprüft habe. Auch der Verwaltungsvorgang sei nicht vollständig gewesen. Insgesamt habe ein „Ausfertigungschaos“ geherrscht, so die Vorsitzende bei der Urteilsverkündung.

Zudem gebe es in der Satzung auch mehrere inhaltliche Fehler. So sei die Reinigungspflicht im ersten Satzungsteil nicht bestimmt genug geregelt. Es sei nicht eindeutig erkennbar, inwieweit die Stadt die Reinigungspflicht über ihre eigene Zuständigkeit hinaus auf die Anlieger übertragen habe. Auch seien die sog. Hinterlieger an dieser Stelle zu Unrecht einbezogen worden. In Bezug auf den zweiten Teil der Satzung, in dem die Gebührenerhebung geregelt ist, stellte der Senat klar, dass die Stadt Wedel grundsätzlich befugt ist, in Bezug auf die von ihr selbst geleistete Reinigung Gebühren zu erheben. Die Stadt habe die Möglichkeit, sich die Vorteile, die die Anlieger und Hinterlieger durch die Reinigung erhielten, vergüten zu lassen. Problematisch erachtete der Senat insoweit aber fehlende Regelungen der Satzung über die Entstehung und Fälligkeit der Gebühren.

Als ebenfalls rechtswidrig sah der Senat die in der Satzung zugrunde gelegte Höhe des gemeindlichen Eigenanteils für die Straßenreinigungsgebühren an. Mit diesen Gebühren wird nämlich nicht nur ein Eigeninteresse der Anlieger abgegolten, sondern zugleich das öffentliche Interesse an gereinigten Straßen. Die Höhe dieses Anteils hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab (z.B. Anliegerstraße oder Durchgangsstraße). Er muss von der Gemeinde dementsprechend erkennbar bemessen sein und im Zuge der Ermittlung der Gebührensätze herausgerechnet werden. Er muss aus Steuermitteln gezahlt werden. Diesen Anteil hat die Stadt Wedel pauschal mit 15 % angesetzt. Dies sei nicht nachvollziehbar, so die Vorsitzende in der Urteilsbegründung, denn eine Differenzierung nach örtlichen Gegebenheiten sei nicht erkennbar.