Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Vollstreckungsantrag der Deutschen Umwelthilfe in Sachen Nitrat-Aktionsprogramm erfolglos

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat heute einen Antrag der Deutschen Umwelthilfe auf Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000 Euro gegen die Bundesrepublik Deutschland abgelehnt, der im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zum Schutz der Gewässer vor Nitratbelastung stand.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Bundesrepublik Deutschland mit Urteil vom 08.10.2025 (Aktenzeichen: 10 C 1.25) auf eine Klage der Deutschen Umwelthilfe verurteilt, ein nationales Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor einer Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen zu erstellen. Am 12.02.2026 hat die Deutsche Umwelthilfe bei dem hierfür zuständigen Oberverwaltungsgericht die Vollstreckung beantragt, weil die Bundesrepublik ihrer Verpflichtung aus dem Urteil nicht nachkomme.

Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts unter anderem ausgeführt: Der Bundesrepublik ist zur Umsetzung des Urteils ein Zeitrahmen zuzugestehen, der sowohl die durch das Düngemittelgesetz vorgegebenen Verfahrensschritte und materiellen Anforderungen als auch die Tragweite und Eilbedürftigkeit einer effektiven Reduzierung der Nitratbelastungen in Gewässern angemessen berücksichtigt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lässt sich nicht feststellen, dass die Bundesrepublik eine Umsetzung verweigert oder grundlos verzögert. Das für die Umsetzung federführend zuständige Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat seit Bekanntgabe der schriftlichen Urteilsgründe des Bundesverwaltungsgerichts am 05.12.2025 einen detaillierten Zeitplan erarbeitet, der eine Fertigstellung des nationalen Aktionsprogramms innerhalb von rund 16 Monaten bis April 2027 vorsieht. Der Zeitplan berücksichtigt die gesetzlich vorgegebenen Verfahrensschritte, insbesondere die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung, die Beteiligung der Länder sowie die Öffentlichkeitsbeteiligung, und sieht zudem auf die jeweiligen Verfahrensschritte bezogene und nach gegenwärtigem Stand angemessene Zeiträume zur inhaltlichen Bearbeitung vor.

Der Beschluss ist unanfechtbar.