Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Wasserschutzgebietsverordnung „Stollen Alexandria“ im Westerwald unwirksam

Die Rechtsverordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebiets „Stollen Alexandria“ im Westerwald ist unwirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der im oberen Westerwald gelegene „Stollen Alexandria“ wurde ursprünglich zu Entwässerungszwecken im Rahmen der ehemaligen Bergwerkstätigkeit angelegt. Nach Einstellung des Grubenbetriebs im Jahr 1961 wurde der Stollen mit seinem natürlichen Abflussverhalten als Wasserlieferant nutzbar gemacht und dient in dieser Form seit mehreren Jahrzehnten der öffentlichen Wasserversorgung. Nach dem Auslaufen einer früheren – zeitlich befristeten – Wasserschutzgebietsverordnung der seinerzeitigen Bezirksregierung Koblenz aus dem 1983 leitete die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Anfang 2018 ein neues Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes ein. Die Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wassergewinnungsgebiet „Stollen Alexandria“ wurde am 22. April 2024 im Staatsanzeiger veröffentlicht und trat am folgenden Tag in Kraft. 

Das Oberverwaltungsgericht hat auf den Normenkontrollantrag der Ortsgemeinde Höhn, deren Gemeindefläche zu etwa 90 Prozent in den räumlichen Geltungsbereich des Wasserschutzgebiets fällt, die Rechtsverordnung für unwirksam erklärt. Die Rechtsverordnung leide bereits unter formellen Fehlern: Durchgreifenden Bedenken begegne die öffentliche Auslegung der Planunterlagen. Die ausgelegten Dokumente seien unvollständig gewesen, namentlich fehlten Erläuterungen des Regelungsinhalts der Rechtsverordnung, etwa durch Gutachten oder einen zusammenfassenden Bericht. Der Einzelne müsse den Grad seiner Betroffenheit abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen können. Weiterhin genüge die während des Verfahrens durchgeführte „Online-Konsultation“ nicht den gesetzlichen Vorgaben. Zwar sei es grundsätzlich möglich gewesen, während der COVID-19-Pandemie zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren sogenannte Online-Konsultationen als Ersatz für den vor Verordnungserlass eigentlich vorgesehenen Erörterungstermin durchzuführen. Der Antragsgegner habe es indes unter anderem versäumt, die Frist zur Abgabe von Äußerungen im Rahmen der Online-Konsultation ordnungsgemäß bekannt zu machen.

Darüber hinaus verstoße die Rechtsverordnung in materieller Hinsicht gegen das Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit, da die zeichnerischen Festsetzungen in den Karten der Verordnung zu unbestimmt und unklar seien. So durchschnitten die Grenzlinien in einer Vielzahl von Fällen Wohngebäude mitten durch die Baukörper. Daher lasse sich nicht sicher erkennen, für welche Teile der betroffenen Gebäude Restriktionen der Wasserschutzgebietsverordnung bestünden. In anderen Fällen verlaufe die Linienführung quer durch die Parzellen, ohne dass Markierungspunkte existierten. In der Örtlichkeit sei der Grenzverlauf daher nicht verlässlich feststellbar. Der jeweilige Eigentümer müsse in diesen Konstellationen zur Feststellung der Rechtslage eine eigene kostspielige Vermessung veranlassen, was die dem Normgeber obliegende Pflicht zur Bestimmtheit und Normenklarheit unzulässig auf den Normadressaten abwälze.

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