Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Klage der Stadt Marktredwitz gegen den Planfeststellungsbeschluss für den SuedOstLink erfolglos

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute eine Klage der Stadt Marktredwitz gegen den Planfeststellungsbeschluss für einen Abschnitt des SuedOstLink abgewiesen.

Der SuedOstLink soll eine Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsverbindung vom Nordosten in den Süden Deutschlands durch ein Erdkabel herstellen. Die für die Planung zuständige Bundesnetzagentur legte im Jahr 2019 im Verfahren der Bundesfachplanung nach §§ 4 ff. NABEG einen bis zu 1000 m breiten Trassenkorridor für den Abschnitt C (Raum Hof – Schweinfurt) fest. Unmittelbarer Rechtsschutz gegen diese Entscheidung ist ausgeschlossen. Einen Eilantrag der Stadt Marktredwitz gegen die Bundesfachplanung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. März 2021 – 4 VR 2.20 – (BVerwGE 172, 57) abgelehnt; eine gegen die Bundesfachplanung gerichtete Klage nahm die Stadt zurück.

Für das anschließende Planfeststellungsverfahren wurde der Abschnitt C des SuedOstLink weiter in die Abschnitte C1 (Münchenreuth – Marktredwitz) und C2 (Marktredwitz – Pfreimd) untergliedert. Die Bundesnetzagentur stellte mit Beschluss vom 13. Februar 2025 den Plan für den Abschnitt C2 fest. Die Stadt Marktredwitz erhob dagegen Klage, die sich gegen den Planfeststellungsbeschluss und inzident gegen die Bundesfachplanung richtete.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Gemeinde gegen einen Planfeststellungsbeschluss nur mit der Begründung vorgehen, dieser verletze sie in eigenen Rechten. Namentlich kann sie rügen, dass der Plan ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht verletzt, insbesondere ihre Planungshoheit, gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt oder fehlerhaft ihr privatrechtliches Eigentum in Anspruch nimmt. Sie ist aber nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger geltend zu machen oder die Kontrolle anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts, etwa des Naturschutzrechts, zu verlangen. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich eine Gemeinde gegen eine dem Planfeststellungsbeschluss vorausgehende Entscheidung der Bundesfachplanung richtet.

Nach diesem Maßstab blieb die Klage erfolglos. Der Einwand der Stadt Marktredwitz, die Bundesfachplanungsentscheidung verstoße gegen ihre Planungshoheit, ist unsubstantiiert geblieben. Die geltend gemachten Verfahrensfehler lagen nicht vor. Eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung im Ortsteil Glashütte konnte die Stadt nicht rügen, weil es sich um eine private Trinkwasserversorgungsanlage handelt. Gleiches gilt für die Befürchtung, die Löschwasserversorgung in diesem Ortsteil werde beeinträchtigt; insoweit reichten die Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Schutz eines Löschteichs auch in der Sache aus.

https://www.bverwg.de