• Fachanwaltskanzlei Friedrich in Stuttgart – vom Justizministerium BW anerkannte Gütestelle –

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Seit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Table-Dance-Bar im Stuttgarter Leonhardsviertel keine Prostitutionsstätte – Berufung der Stadt Stuttgart erfolglos

Der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2025 die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2023, mit dem dieses festgestellt hatte, dass der Betreiber einer Table-Dance-Bar im Stuttgarter Leonhardsviertel keiner Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz bedarf, zurückgewiesen.

Sachverhalt

Der Kläger betreibt seit 2012 als Pächter im Stuttgarter Leonhardsviertel eine Gaststätte im Erdgeschoss und in den darüber liegenden Etagen ein Bordell. In der Gaststätte werden neben Getränken auch Table-Dance-Vorführungen angeboten. Gaststätte und Bordell verfügen über separate Eingänge. Zwischen beiden Betrieben gibt es eine Verbindungstür. Das Bordell gilt derzeit nach dem Prostituiertenschutzgesetz als erlaubt; für die Gaststätte liegt eine Erlaubnis für den Betrieb einer Schankwirtschaft mit Anbahnungsgaststätte und eine Erlaubnis für Personendarbietungen, wie z.B. Table-Dance-Vorführungen, vor.

Nachdem die Landeshauptstadt Stuttgart dem Kläger zuletzt im September 2021 mitgeteilt hatte, dass es sich bei der Gaststätte um ein erlaubnispflichtiges Prostitutionsgewerbe handele, erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag, festzustellen, dass er für den Betrieb der Gaststätte in der derzeitigen Betriebsform keiner Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz bedürfe. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 12. Oktober 2023 (4 K 4593/21) stattgegeben (siehe Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. November 2023).

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Die gegen dieses Urteil von der Stadt Stuttgart eingelegte Berufung hat der 6. Senat des VGH mit heute bekannt gegebenem Urteil als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung seines Urteils hat er unter anderem ausgeführt:

Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Bordell und der darunter befindlichen Gaststätte nicht um einen einheitlichen Prostitutionsgewerbebetrieb handele. Die Betriebe würden, auch wenn sie wirtschaftlich voneinander profitierten, getrennt voneinander betrieben. Dies zeige sich in unterschiedlichen Öffnungszeiten, unterschiedlichen Mietverträgen und getrennter wirtschaftlicher Veranlagung bzw. Abrechnung.

Die Tanzdarbietungen in der Table-Dance-Bar fielen auch nicht unter den prostituiertenschutzrechtlichen Begriff der sexuellen Dienstleistung. Dass über den reinen Table-Dance hinaus tatsächlich sexuelle Dienstleistungen in Gestalt von Lap-Dances und Private-Dances erbracht würden, sei von der Stadt Stuttgart nicht ausreichend belegt worden.

Schließlich betreibe der Kläger auch nicht deshalb ein Prostitutionsgewerbe, weil in der Table-Dance-Bar Prostituierte auf mögliche Kunden träfen und die Bar mitunter zur Anbahnung der späteren sexuellen Dienstleistungen genutzt werde. Soweit Prostituierte die Bar als Anbahnungsgaststätte nutzten, erbrächten sie die eigentliche sexuelle Dienstleistung in dem Bordell über der Bar oder in anderen Prostitutionsstätten. Die Anbahnungsgespräche führten auch nicht dazu, dass es sich um ein Prostitutionsgewerbe in Gestalt einer Prostitutionsvermittlung handele. Erkenntnisse für eine gewerbliche Vermittlertätigkeit des Klägers lägen nicht vor.