Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Keine vorläufige Freigabe von Geldern des Hotels Gravenbruch

Das Oberverwaltungsgericht hat am Abend des 28.08.2026 den Erlass einer Zwischenentscheidung abgelehnt, die der vorläufige Insolvenzverwalter der Betreibergesellschaft des ehemaligen Hilton-Hotels Gravenbruch bei Frankfurt/Main angestrebt hatte, um den Betrieb des Hotels fortführen und die Beschäftigten für August 2026 bezahlen zu können.

Die in Köln ansässige Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung hatte Konten der insolventen Betreibergesellschaft des Hotels sichergestellt und deren Gelder einschließlich des Insolvenzsonderkontos als durch das EU-Recht eingefroren angesehen. Sie hat angenommen, dass die Betreibergesellschaft unter der Kontrolle einer Person steht, die auf der Sanktionsliste der Iran-Verordnung der EU gelistet ist, weil diese über ein Netzwerk von Unternehmen ausländische Bankkanäle nutzt, um Gelder aus dem iranischen Ölsektor, der eine wichtige Finanzierungsquelle für das iranische Militär und die Islamischen Revolutionsgarde darstellt, ins Ausland zu transferieren. Gegen die behördlichen Entscheidungen wandte der vorläufige Insolvenzverwalter im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln ein, ihm und nicht der sanktionierten Person stehe die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Betreibergesellschaft zu. Der ihm im Insolvenzverfahren aufgegebene Fortbetrieb des Hotels sei nicht möglich, wenn dafür benötigte Gelder entsprechend der Iran-Verordnung jeweils einzeln durch die Deutsche Bundesbank freigegeben werden müssten. Mit seinem Begehren, vorläufig die Freigabe von Geldern zu erreichen, bevor das Verwaltungsgericht im Eilverfahren entscheidet, blieb er vor dem Verwaltungsgericht Köln und jetzt auch vor dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.

Zur Begründung seines Beschlusses hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Interessenabwägung fällt zu Lasten des vorläufigen Insolvenzverwalters (Antragstellers) aus. Es ist nicht damit zu rechnen, dass ohne die begehrte vorläufige Freigabe von Geldern bis zur alsbald zu erwartenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren vollendete Tatsachen geschaffen werden und die Betreibergesellschaft dadurch schwere und unabwendbare Nachteile erleidet. Wäre, wofür Vieles spricht, das Vermögen der Betreibergesellschaft unionsrechtlich eingefroren, bestünde bei Erlass der begehrten Zwischenentscheidung eine erhebliche Gefahr, dass bei Fortführung des Hotelbetriebs schon vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Eilantrag eingefrorene Vermögenswerte ohne die unionsrechtlich vorgesehene Freigabeprüfung durch die Deutsche Bundesbank verwendet werden und dabei zumindest mittelbar der sanktionierten Person zufließen oder dieser gar faktisch verschleierte Vermögensverschiebungen ermöglichen, die sich später nicht rückgängig machen lassen. Es steht zu befürchten, dass über das Firmennetzwerk, auf dessen Mitwirkung der vorläufige Insolvenzverwalter angewiesen ist, Vermögenswerte letztlich den iranischen Machthabern zufließen oder in ihrem Interesse verwendet werden. Zugunsten des Antragstellers fällt nicht ausschlaggebend ins Gewicht, dass die Betriebsfortführung für einen überschaubaren Zeitraum durch Anwendung des Sanktionsregimes erschwert ist. Er kann zumutbar jedenfalls bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts darauf verwiesen werden, bei der Deutschen Bundesbank eine Freigabe der Bankkonten zur Fortführung der Firmengeschäfte zu beantragen. Auf diese Möglichkeit wurde die Gesellschaft bereits Ende Juli 2026 hingewiesen. Dass die bisherigen Freigabeanträge erfolglos geblieben sind, ändert daran nichts. Sein aktenkundiger Freistellungsantrag war offensichtlich nicht prüffähig.

Der Beschluss ist unanfechtbar.