• Anwaltskanzlei Bunzel und Friedrich in Stuttgart <br /><span style="font-size:12pt;">– vom Justizministerium BW anerkannte <a href="guetestelle"  class="font-size:12pt;">Gütestelle</a> –</span>

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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administrative law

The specialized law office Friedrich welcomes you.

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Die Fachanwaltskanzlei für Verwaltungsrecht Friedrich ist am 01.03.2019 in das neue SkyLoop Business Center an den Stuttgarter Flughafen umgezogen. Damit sind wir für Sie noch schneller zu erreichen. Auch die neue Zweigstelle vor der Insel Sylt ist so nur einen Flug weit von entfernt.

Über uns:

Seit über 13 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 3.500 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.
Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.
Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.
Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

2017 begann Rechtsanwalt Tobias Friedrich gezielt amerikanische und ausländische Unternehmen gegenüber deutschen Behörden zu vertreten. Wenn Sie beabsichtigen nach Deutschland zu expandieren, so kümmert sich Rechtsanwalt Tobias Friedrich um sämtliche erforderliche Genehmigungen und Formalitäten in Deutschland administrative law.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

Hier nehmen Sie Kontakt auf.

Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Stadt Solingen darf Durchführung ihrer Wochenmärkte an lokale Bewerberin vergeben

Die Stadt Solingen darf die Durchführung ihrer Wochenmärkte in Solingen-Mitte, Solingen-Wald und Solingen-Ohligs künftig im Rahmen eines noch abzuschließenden Durchführungsvertrags an eine lokale Bewerberin vergeben. Dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht heute nach gestriger mündlicher Verhandlung verkündet.

Die Stadt Solingen führte ihre Wochenmärkte bis 2014 selbst durch. Um deutliche Gebührenanhebungen zu vermeiden, beschloss der Rat der Stadt bereits im Jahr 2014, die öffentlich-rechtliche Trägerschaft aufzugeben und die Märkte in eine privatrechtliche Organisationsform zu verlagern. Hierdurch sollten die Wochenmärkte als Einrichtung gesichert und Belastungen für die Händler minimiert werden. Nach mehreren gescheiterten Vergabeverfahren veröffentlichte die Stadt im Juli 2020 eine erneute öffentliche Ausschreibung einer Dienstleistungskonzession über die Durchführung der Wochenmärkte. Die Ausschreibung sah u. a. vor, dass mit dem ausgewählten Bewerber ein Durchführungsvertrag abgeschlossen werden und Marktfestsetzungen zu seinen Gunsten erfolgten sollten. Auf die Ausschreibung bewarben sich eine lokale Bewerberin und die Klägerin, eine deutschlandweit tätige Veranstalterin von Wochenmärkten. In der Bewerbung der Klägerin auf die Ausschreibung befand sich auch ein Antrag auf gewerberechtliche Festsetzung der Wochenmärkte.

Ende des Jahres 2020 reklamierte die Klägerin eine fiktive Marktfestsetzung für sich, weil die Stadt über ihren Antrag auf Marktfestsetzung nicht innerhalb von drei Monaten entschieden hatte. Im Januar 2021 teilte die Stadt der Klägerin mit, dass sie sich im Rahmen einer Auswahlentscheidung zugunsten der lokalen Bewerberin entschieden habe. Im Mai 2021 untersagte das Verwaltungsgericht Düsseldorf der Stadt in einem Eilverfahren, der lokalen Bewerberin den Zuschlag für die Durchführung der Märkte zu erteilen. Im Hauptsacheverfahren wies das Verwaltungsgericht die Klage später ab. Ein Zuschlag für die Durchführung der Märkte ist bisher nicht erfolgt.

Der 4. Senat hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende ausgeführt:

Für die Klägerin besteht zunächst keine fiktive Marktfestsetzung. Ihr Antrag auf Marktfestsetzung war von vornherein nicht vollständig und nicht geeignet, eine fiktive Erlaubniserteilung herbeizuführen. Aus ihrem Antrag ging nicht hervor, dass der Marktdurchführung durch die Klägerin keine sonstigen rechtlichen Hindernisse mehr entgegenstanden. Der Antrag bezog sich nicht auf eine Fläche, über die die Klägerin verfügen durfte. Sie war vielmehr Gegenstand der Ausschreibung einer Dienstleistungskonzession. Die Einführung der Genehmigungsfiktion für Marktfestsetzungen diente lediglich der Umsetzung der verpflichtenden Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie über Genehmigungsregelungen und sollte hierüber nicht hinausgehen. Eine solche unionsrechtliche Pflicht besteht jedenfalls nicht bezogen auf Marktfestsetzungsanträge, die sich auf Märkte beziehen, welche wie in Solingen als öffentliche Einrichtungen, auch im Konzessionsmodell, betrieben werden sollen, und über deren Flächen der Antragsteller etwa wegen einer fehlenden Sondernutzungserlaubnis nicht verfügen kann. Eine weitergehende Regelung war weder beabsichtigt, noch war der Bundesgesetzgeber wegen seiner insoweit nur noch nachwirkenden Gesetzgebungskompetenz hierzu befugt, nachdem das Marktrecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen war.

Die von der Klägerin hilfsweise gerügte Auswahlentscheidung zugunsten der lokalen Bewerberin ist ebenfalls in der Sache nicht zu beanstanden. Die Stadt hat die Vergabe der Wochenmärkte im Einklang mit bundes- und unionsrechtlichen Vorgaben fair und transparent öffentlich ausgeschrieben. Die ausgewählte lokale Bewerberin hat sie unter Wahrung ihres Auswahlermessens frei von durchgreifenden Bewertungsmängeln ausgewählt. Im Rahmen der noch ausstehenden Verhandlungsvergabe besteht noch Raum dafür, dass sich die Beklagte Durchgriffsrechte vorbehält, um ihren öffentlich-rechtlichen Bindungen bei der Durchführung der Wochenmärkte entsprechen zu können.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Mit Urteil vom selben Tag hat der 4. Senat in einem anderen Verfahren die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, mit der sie sich gegen die Entscheidung der Stadt Velbert wandte, ihre Wochenmärkte künftig wieder in kommunaler Eigenverantwortung zu betreiben. Diese Entscheidung der Stadt steht dem Begehren der Klägerin, die Wochenmärkte zu ihren Gunsten festzusetzen, entgegen.