Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Step 1 - Theme Options

To begin customizing your site go to Appearance -> Customizer and select Theme Options. Here's you'll find custom options to help build your site.

Step 2 - Setup Slider

To add a slider go to Theme Options -> Homepage and choose page slider. The slider will use the page title, excerpt and featured image for the slides.

Step 3 - Create Homepage

To add featured content go to Theme Options -> Homepage (Featured) and turn the switch on then add the content you want for each section.

Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

Presse

Das schreibt die Presse.

Bewertungen

Hier können Sie die Bewertungen von Mandanten lesen.

Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

Hier nehmen Sie Kontakt auf.

Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

ICE-Wartungsanlage Darmstadt-Kranichstein darf gebaut werden

Der für das Eisenbahnrecht zuständige 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Eilantrag eines Bürgers gegen den Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben „Darmstadt-Kranichstein – Abstell- und Behandlungsanlage (FDK)“ in Darmstadt Kranichstein abgelehnt.

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 17. September 2025 hat das Eisenbahn-Bundesamt das Vorhaben der DB Fernverkehr AG zur Errichtung einer Außen- und Innenreinigungsanlage für ICEs und dazugehöriger Einrichtungen auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs Darmstadt-Kranichstein an den Bahnstrecken 3557 und 3540 planfestgestellt.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, welches ca. 1.000 m von dem Vorhaben entfernt liegt. Mit seinem Eilantrag macht er eine Verletzung seines Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit und seines Eigentumsgrundrechts geltend. Er wendet u. a. ein, das Vorhaben löse zusätzliche ICE-Verkehre aus, wodurch er erheblichen Lärmbelästigungen ausgesetzt werde. Zudem werde er durch die klimatischen Auswirkungen der mit dem Bau der Anlage einhergehenden Flächenversiegelung beeinträchtigt.

Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Antrag abgelehnt, weil dem Antragsteller schon die Antragsbefugnis fehle. Das Grundstück des Antragstellers liege nicht im Plangebiet, so dass er sich nicht auf seine Eigentümerstellung berufen könne.

Eine Antragsbefugnis folge auch nicht aus einer etwaigen mittelbaren Betroffenheit in eigenen Rechten. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Schallauswirkungen den Nutzen des Grundstücks einschränken könnten. Die Anlage liege ca. 1.000 m von dem Grundstück des Antragstellers entfernt; die Auswirkungen erreichten ihn nicht.

Die vom Antragsteller angeführten täglichen Makrofontests außerhalb der Anlage würden aufgrund einer internen Weisung seit Ende 2024 nicht mehr durchgeführt.

Der mit der Anlage verbundene zusätzliche Zugverkehr stelle sich lediglich als weitere Ausnutzung der Bestandsstrecke im Rahmen des rechtlich Zulässigen dar. Die Erhöhung sei überdies nur gering. Ein Vertrauen in den Fortbestand der gegenwärtigen Situation im Hinblick auf die Ausnutzung der Kapazitäten der betroffenen Strecken bestehe nicht.

Die Vorgaben zum Umwelt- und Klimaschutz verpflichteten den Staat zwar dazu, Maßnahmen zu ergreifen. Sie vermittelten aber dem einzelnen Bürger keinen individuellen Anspruch.

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.