Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Kein Anspruch auf Blindengeld bei psychogener Blindheit

Eine im Kreis Steinfurt wohnhafte Klägerin kann nicht verlangen, dass der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ihr Blindengeld wegen einer sogenannten psychogenen Blindheit gewährt. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute durch Urteil entschieden.

Den von der Klägerin gestellten Blindengeldantrag lehnte der Landschaftsverband unter Hinweis auf die Ergebnisse eines Gutachtens der Augenklinik Dortmund ab. Im Klageverfahren holte der Landschaftsverband ein weiteres augenfachärztliches Gutachten der Universitätsklinik Tübingen ein. Darin hieß es, bei der objektiven Messung sei für das eine Auge der Klägerin eine beinahe normale Sehschärfe von 0,8 und für das andere Auge eine noch sehr gute Sehschärfe von 0,6 ermittelt worden. Die Befundkonstellation und die Angaben der Klägerin bei der Untersuchung seien typisch für eine funktionelle Sehstörung nicht-organischer Ursache; es komme aber auch eine bewusste Simulation oder Aggravation infrage. Die Klägerin berief sich hiernach auf das Vorliegen einer psychogenen Blindheit. Psychogene Sehstörungen sind dadurch charakterisiert, dass die ophthalmologischen (d. h. das Auge betreffenden) und gegebenenfalls neurologischen Untersuchungen keinen pathologischen organischen Befund ergeben, welcher die Sehstörungen erklären kann. Sie gelten als meist reversibel und können etwa durch Traumata oder psychische Belastungen verursacht werden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Berufung blieb ebenfalls erfolglos.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 12. Senats des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Es kann offenbleiben, ob die Klägerin an einer psychogenen Blindheit bzw. Sehstörung leidet. Denn es handelt sich dabei jedenfalls nicht um eine Störung des Sehvermögens im Sinne des Landesblindengeldrechts. Voraussetzung dafür ist nämlich eine die Sehfähigkeit betreffende Hirnschädigung oder eine organische Störung des Sehapparates. Ein solcher Befund ist bei der Klägerin nicht gegeben und läge auch bei Annahme einer psychogenen Blindheit nicht vor. Störungen, die allein seelischer Natur sind und keinen körperlich feststellbaren pathologischen Hintergrund haben, werden vom Landesblindengeldrecht nicht erfasst. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Differenzierung zwischen organischen oder psychogenen Blindheitsursachen auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine psychogene Blindheit ist – im Unterschied zu einer organisch bedingten – grundsätzlich heilbar. Ungeachtet dessen sind insbesondere nach den Ergebnissen des zuletzt eingeholten Gutachtens der Universitätsklinik Tübingen auch in tatsächlicher Hinsicht bei der Klägerin keine Störungen des Sehvermögens von einem für die Annahme faktischer Blindheit hinreichenden Schweregrad nachgewiesen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.