• Anwaltskanzlei Bunzel und Friedrich in Stuttgart <br /><span style="font-size:12pt;">– vom Justizministerium BW anerkannte <a href="guetestelle"  class="font-size:12pt;">Gütestelle</a> –</span>

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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administrative law

The specialized law office Friedrich welcomes you.

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Die Fachanwaltskanzlei für Verwaltungsrecht Friedrich ist am 01.03.2019 in das neue SkyLoop Business Center an den Stuttgarter Flughafen umgezogen. Damit sind wir für Sie noch schneller zu erreichen. Auch die neue Zweigstelle vor der Insel Sylt ist so nur einen Flug weit von entfernt.

Über uns:

Seit über 14 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 3.800 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.
Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.
Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.
Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

2017 begann Rechtsanwalt Tobias Friedrich gezielt amerikanische und ausländische Unternehmen gegenüber deutschen Behörden zu vertreten. Wenn Sie beabsichtigen nach Deutschland zu expandieren, so kümmert sich Rechtsanwalt Tobias Friedrich um sämtliche erforderliche Genehmigungen und Formalitäten in Deutschland administrative law.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

Hier nehmen Sie Kontakt auf.

Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Keine Räumung des „Camp for Gaza“ an der RWTH Aachen

Das Oberverwaltungsgericht hat mit heute bekanntgegebenem Beschluss vom 27.11.2024 entschieden, dass das „Camp for Gaza“ der „Students for Palestine“ auf dem Gelände der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen fortgesetzt werden darf. Beim Verwaltungsgericht Aachen waren die Veranstalter mit ihrem Eilantrag gegen die angeordnete Räumung zunächst erfolglos gewesen.

Das Protestcamp wird seit etwa Mitte 2024 auf den Rasenflächen an der Südwestseite des Hauptgebäudes der Hochschule durchgeführt. Mit Verfügung vom 23.09.2024 beschränkte das Polizeipräsidium Aachen das Camp bis zum 30.09.2024, 23.59 Uhr, und gab den „Students for Palestine“ (Antragsteller) die Beseitigung sämtlicher Aufbauten und Gegenstände auf. Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Aachen ab. Die Beschwerde des Antragstellers hatte nun beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 15. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Das Protestcamp ist eine durch die Versammlungsfreiheit geschützte Versammlung. Auch mit Blick auf die erhebliche Dauer des Camps hat der Antragsteller eine versammlungsspezifische Zwecksetzung (noch) hinreichend substantiiert. Da die in Anspruch genommenen Flächen ein öffentlich zugänglicher Kommunikationsraum und damit ein geschützter Versammlungsort sind, ist deren Inanspruchnahme auch ohne die Zustimmung der Hochschule zulässig. Die zeitliche Beschränkung der Versammlung erweist sich als rechtswidrig. Aus der Bescheidbegründung und auch sonst ergeben sich keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine nach dem Versammlungsgesetz erforderliche unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Eine Beeinträchtigung des Forschungs-, Lehr- und Prüfbetriebs der Hochschule ist nicht erkennbar. Hierzu genügt insbesondere nicht schon, dass diese einzelne Veranstaltungen umplanen musste.

Tatsachengestützte Anhaltspunkte, dass durch die Versammlung das friedliche Miteinander im universitären Betrieb in relevanter Weise gestört wird, bestehen ebenfalls nicht. Das gilt auch im Hinblick auf geschützte Belange jüdischer Studierender. Die Veröffentlichung eines möglicherweise wegen Volksverhetzung strafbaren Inhalts bei „Instagram“ rechtfertigt jedenfalls schon deshalb keine andere Bewertung, weil das Polizeipräsidium auf diesen erst nachträglich bekannt gewordenen Umstand nicht abgestellt hat. Auch nicht verletzt ist die Freiheit anderer Studierender und der Beschäftigten der Hochschule, sich gegen eine Teilnahme an der Versammlung entscheiden zu können. Es ist schließlich nicht anzunehmen, dass die Versammlung einen „nötigenden Charakter“ erlangt hätte, weil der Antragsteller eine Fortsetzung des Protestcamps bis zur Erfüllung seines Forderungskatalogs durch die Hochschule angekündigt hat. Ungeachtet der Frage, inwieweit sie diesen erfüllen könnte, besteht das Anliegen des Antragstellers jedenfalls auch darin, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken und sein Anliegen nach außen zu kommunizieren. Bisher ist auch nicht erkennbar, dass an dem Protestcamp Personen teilnehmen, die durch ihr Auftreten gar einen gewalttätigen oder unfriedlichen Verlauf befürchten lassen. Stellt sich nach alledem die zeitliche Beschränkung des Protestcamps als rechtswidrig dar, gilt Entsprechendes für die hieran anknüpfende Aufforderung zur Beseitigung.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.