Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Ölförderung auf „Mittelplate A“ einstweilen wieder erlaubt – OVG erlässt „Hängebeschluss“

Im Streit um die Genehmigung zur Förderung von Erdöl aus dem Erdölfeld Mittelplate hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts heute in einem Eilverfahren eine Zwischenentscheidung (sog. Hängebeschluss) erlassen und die Förderung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens wieder erlaubt (Az. 5 MB 5/26).

Hintergrund sind ein Eilantrag und ein Klageverfahren der Deutschen Umwelthilfe (DUH). Diese hatte bereits im Oktober 2024 gegen die sog. Hauptbetriebsplanzulassung des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie für die Jahre 2024 bis 2026 geklagt. Die Bohr- und Förderinsel Mittelplate A wird seit 1987 betrieben. Sie fördert Erdöl aus dem Erdölfeld Mittelplate, das sich im gleichnamigen Wattgebiet vor dem Kreis Dithmarschen bis zur Elbmündung erstreckt.

Im Eilverfahren war das Verwaltungsgericht dem Antrag der DUH in einem Beschluss vom 26. Februar 2026 (Az. 6 B 17/24) nachgekommen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, dass es für die Hauptbetriebsplanzulassung an einer sog. FFH-Verträglichkeitsvorprüfung fehle. Diese sei erforderlich, weil die Ölförderung in einem Natura 2000-Gebiet stattfinde. FFH steht für „Fauna-Flora-Habitat“ und meint die gleichnamige EU-Richtlinie von 1992, mit der ein europaweites System besonderer Schutzgebiete etabliert worden ist. Dazu gehört auch ein großer Teil des Schleswig-Holsteinischen Wattenmeers. Ob eine solche Prüfung auch bei der Fortschreibung einer Hauptbetriebsplanzulassung erforderlich ist, ist zwischen den Beteiligten umstritten.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat die Betreiberin inzwischen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt. Mit dem heute ergangenen Hängebeschluss entscheidet das Oberverwaltungsgericht noch nicht über diese Beschwerde. Er dient ausschließlich dazu, eine vorübergehende Regelung für den Zeitraum bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu schaffen. Die Beschwerde selbst hat nämlich grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (§ 149 Verwaltungsgerichtsordnung).

Der 5. Senat hat bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt, dass für eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses nur ausnahmsweise Raum sei. Ob die Beschwerde offensichtlich Erfolg haben werde, könne noch nicht abschließend beurteilt werden. Dies bedürfe einer eingehenden Prüfung. Das Oberverwaltungsgericht hat sodann eine Folgenabwägung vorgenommen. Sollte die Beschwerde nämlich im Ergebnis Erfolg haben, so wären die negativen Auswirkungen einer vorüber-gehenden Betriebseinstellung wegen des damit verbundenen technischen Aufwandes und der vielfältigen mittelbaren Folgen erheblich. Weniger schwer wären nach Auffassung des Gerichts dagegen die bereits jetzt erkennbaren Nachteile eines Weiterbetriebs für den Fall, dass die Beschwerde letztlich keinen Erfolg hätte. Es gebe keine Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu einer möglichen Gebietsbeeinträchtigung. Das Ergebnis einer etwaigen FFH-Verträglichkeitsprüfung sei offen. Auch gebe es die Möglichkeit eines sog. Abweichungsverfahrens (§ 34 Absätze 3 bis 5 Bundesnaturschutzgesetz).