Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Verschärfung der Disziplinarmaßnahme gegen einen niedersächsischen Polizeivollzugsbeamten im Berufungsverfahren

Der 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 10. März 2026 (Az.: 3 LD 2/25) in einem von der Polizeidirektion Osnabrück gegen einen niedersächsischen Polizeivollzugsbeamten geführten Berufungsverfahren die mit der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 31. Januar 2025 (Az.: 9 A 3/23) ausgesprochene Disziplinarmaßnahme verschärft.

Dem Polizeivollzugsbeamten, ein heute 53-jähriger Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11), wird von der Polizeidirektion Osnabrück zum einen vorgeworfen, Bild-, Text- und Videodateien mit unter anderem rassistischen, Flüchtlinge bzw. Menschen mit Migrationshintergrund herabwürdigenden sowie das nationalsozialistische Unrechtsregime verherrlichenden oder verharmlosenden Inhalts in Chats innerhalb und außerhalb der Polizei mittels eines Messenger-Dienstes versendet sowie zahlreiche solche Dateien empfangen zu haben, ohne hierauf adäquat zu reagieren. Damit habe er schuldhaft gegen seine Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten verstoßen. Zum anderen wird dem Beamten der Vorwurf gemacht, durch den außerdienstlichen Besitz einer Schreckschusspistole ohne Erlaubnis gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen zu haben.

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat den beklagten Beamten, mit seinem Urteil vom 31. Januar 2025 in das Amt eines Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) zurückgestuft. Diese Entscheidung hat die Polizeidirektion im Berufungsverfahren mit dem Ziel angegriffen, seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erreichen.

Der 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat das erstinstanzliche Urteil mit seiner Entscheidung vom 10. März 2026 verschärft, die Entfernung des Polizeivollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis hingegen nicht ausgesprochen.

Der Beamte habe durch den Versand von 28 Dateien rassistischen, Menschen ausländischer Herkunft herabwürdigenden sowie das NS-Unrechtsregime und seine Verbrechen verherrlichenden oder verharmlosenden Inhalts in Chats sowie durch den Empfang von 78 solcher Dateien, ohne hierauf adäquat reagiert zu haben, schuldhaft gegen seine Pflicht verstoßen, durch sein gesamtes Verhalten für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten. Durch den über mehrere Jahre hinweg stattgefundenen Versand und Empfang der entsprechenden Dateien habe er den objektiven Anschein einer verfassungsfeindlichen Gesinnung erweckt. Dies stelle ein schweres Dienstvergehen dar. Denn von jedem Beamten sei zu verlangen, dass er für den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung einstehe, insoweit Partei ergreife und für sie eintrete. Der Senat hat allerdings nicht festzustellen vermocht, dass das Verhalten des Beamten auch Ausdruck einer entsprechenden verfassungsfeindlichen Gesinnung gewesen wäre und er daher zugleich gegen seine Pflicht verstoßen hätte, sich zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen.

Darüber hinaus habe der Polizeivollzugsbeamte schuldhaft gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten, die Strafgesetze zu beachten und sich außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten verstoßen, weil er eine Schreckschusspistole ohne waffenrechtliche Erlaubnis besessen habe.

Aufgrund dieses einheitlich zu bewertenden Dienstvergehens hat der Senat nicht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt, sondern auf die der Zurückstufung, weil mangels festgestellter verfassungsfeindlicher Gesinnung noch ein Restvertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit darin bestehe, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen werde. Aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere der zentralen Bedeutung der Verfassungstreuepflicht, aber auch angesichts der Verwahrung der Schreckschusspistole im Tresor des Polizeivollzugsbeamten, sei eine Zurückstufung um zwei Besoldungsgruppen in das Eingangsamt (von A 11 auf A 9) erforderlich, aber auch ausreichend.

Die Entscheidung ist mit ihrer Verkündung rechtskräftig geworden.