Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Landeshauptstadt München muss Tempo-30-Beschilderung auf Landshuter Allee vorläufig wieder aufstellen

Die Landeshauptstadt München muss vorläufig einen Beschluss des Verwaltungsgerichts München (VG) umsetzen, der sie verpflichtet, die Tempo-30-Schilder an der Landshuter Allee wieder aufzustellen. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Beschluss vom 23. Februar 2026 entschieden.

Die Landeshauptstadt München hatte auf der Landshuter Allee ab dem 2. Oktober 2025 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h angeordnet. Diese Maßnahme war und ist im derzeit gültigen Luftreinhalteplan München (9. Fortschreibung) vorgesehen, um die gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte für Stickstoffdioxid einzuhalten. Ohne den Luftrein- halteplan selbst zu ändern beschloss der Stadtrat am 9. Januar 2026 die Aufhebung dieser Beschränkung, so dass wieder Tempo 50 galt.

Auf Eilantrag zweier Anwohner der Landshuter Allee verpflichtete das VG die Landes- hauptstadt, die entfernten Tempo-30-Verkehrszeichen wieder aufzustellen. Denn es liege noch keine hinreichend verlässliche Prognose vor, dass die NO2-Grenzwerte auch ohne Tempo 30 eingehalten würden. Erst im Oktober 2025 habe die Landeshauptstadt im Luft- reinhalteplan eine Beschränkung auf Tempo 30 zur Einhaltung der Grenzwerte festge- legt. Gegen den Beschluss des VG hat die Landeshauptstadt Beschwerde eingelegt und zugleich einen (davon zu unterscheidenden) Antrag auf vorläufige Aussetzung der Voll- ziehung dieses Beschlusses gestellt.

Der BayVGH hat nun in einem ersten Schritt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zu seiner Entscheidung über die Beschwerde abgelehnt. Diese komme nur aus- nahmsweise in Betracht. Nach Auffassung des BayVGH sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Denn die Landeshauptstadt habe bisher nicht dargelegt, warum der Be- schluss des VG offensichtlich rechtswidrig sein sollte. Die vom VG geäußerten Bedenken betreffend die Prognose der Stadt zur Schadstoffentwicklung sind laut BayVGH nicht von der Hand zu weisen. Auch würden mit dem Vollzug keine vollendeten Tatsachen ge- schaffen, denn die Tempo-50-Schilder könnten jederzeit erneut aufgestellt werden. Zwar habe die Landeshauptstadt bereits ein Verfahren zur Fortschreibung des Luftreinhalte- plans eingeleitet, um Tempo 30 auf Tempo 50 zu ändern. Ob und in welchem Zeitrahmen dieses Verfahren durch einen dafür notwendigen Stadtratsbeschluss abgeschlossen werden könne, sei derzeit aber nicht absehbar. Soweit die Landeshauptstadt auf eine „Verschwendung von Steuergeldern“ verweise, habe sie deren Ursache selbst gesetzt, indem sie vor Abschluss des Verfahrens zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans die beabsichtigte Maßnahme (Tempo 50 statt 30) vorweggenommen habe.
Die Zwischenentscheidung des BayVGH ist unanfechtbar.