Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 16 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.400 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Verwaltungsgericht bestätigt polizeiliche erkennungsdienstliche Maßnahme nach Besitz von Kinderpornografie

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt hat die Klage eines Mannes abgewiesen, der sich gegen die polizeiliche Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung wandte. Der Kläger war zuvor wegen des Besitzes von Kinder- und Jugendpornografie verurteilt worden. Die Entscheidung der Kammer bestätigt, dass die Abnahme von Fingerabdrücken und die Anfertigung von Lichtbildern zur Vorbeugung weiterer Straftaten in diesem Fall rechtmäßig sind.

Der Kläger wurde im November 2024 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Auf seinen Speichermedien hatte die Polizei mehr als 20.000 kinder- und jugendpornografische Bild- und Videodateien gefunden. Zudem wurden auf den Geräten zahlreiche heimlich aufgenommene Bilder von dritten Personen aus dem Badezimmer des Klägers entdeckt.

Im März 2025 ordnete die zuständige Polizeibehörde die erkennungsdienstliche Behandlung des Mannes an. Diese umfasste die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale sowie die Aufnahme von Lichtbildern. Der Kläger erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Er argumentierte, solche Maßnahmen seien unverhältnismäßig und bei reinen Internetdelikten nutzlos. Zudem sei er seit der Tat im Jahr 2022 straffrei geblieben.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 8. Juli 2026 als unbegründet ab. Die polizeiliche Anordnung stütze sich rechtmäßig auf das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG), welches solche Maßnahmen erlaube, um zukünftige Straftaten zu verhüten. Es bestätigte damit die polizeiliche Prognose, dass bei dem Kläger von einer Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Bei dem Besitz derartiger Dateien handele es sich um ein sogenanntes Neigungsdelikt. Die enorme Anzahl an Dateien belege ein massives, sexuell motiviertes Interesse. Zudem stelle die Fertigung heimlicher Aufnahmen im eigenen Badezimmer bereits einen Zwischenschritt in Richtung realer sexueller Übergriffe (Kontaktdelikte) dar.

Die Maßnahmen seien auch geeignet und verhältnismäßig. Finger- und Handflächenabdrücke könnten bei der Aufklärung von Internetdelikten helfen, indem sie bewiesen, wer ein bestimmtes Gerät bedient habe. Fotos und körperliche Merkmale seien zudem entscheidend, um den Kläger bei potenziellen künftigen körperlichen Übergriffen frühzeitig als Täter zu identifizieren oder auszuschließen.

In der Entscheidung wird zudem hervorgehoben, dass die seither verstrichene Zeit ohne neue Straftaten die Wiederholungsgefahr nicht aufhebe. Die bloße Unauffälligkeit seit Abschluss des Strafverfahrens lasse noch nicht auf eine dauerhafte Besserung schließen; der Kläger verhalte sich angesichts einer drohenden Haftstrafe derzeit womöglich lediglich besonders vorsichtig. Das hohe öffentliche Interesse, Kinder und Jugendliche vor sexuellem Missbrauch zu schützen, überwiege das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung deutlich.

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