Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart - Öffentliches Recht, Verwaltung, Fachanwalt, Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Anwalt, Anwälte, Rechtsanwaltskanzlei, Anwaltskanzlei, Fachanwaltskanzlei, Kanzlei, Baurecht, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Erschließungsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Immissionsschutzrecht, Prüfungsrecht, Straßenrecht, Baden-Württemberg - Kanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Fachanwalt Verwaltungsrecht Tobias FriedrichSeit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen den Rahmenbetriebsplan für die Bohrung nach und die Förderung von Erdgas im niedersächsischen Küstenmeer erfolglos

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen den Planfeststellungsbeschluss „Richtbohrungen von der Plattform N05-A in den deutschen Sektor der Nordsee einschließlich der Erdgasförderung im deutschen Hoheitsgebiet“ des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie vom 13. August 2024, soweit sie in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten wurde, mit Urteil vom 21. April 2026 abgewiesen (Az.: 7 KS 64/24).

Mit dem Planfeststellungsbeschluss wird der Rahmenbetriebsplan für die Bohrung nach und die Förderung von Erdgas im niedersächsischen Küstenmeer in unmittelbarer Nähe zu den Niederlanden zugelassen. Die insgesamt neun genehmigten Bohrungen treten aus dem niederländischen Teil der Nordsee kommend in Tiefen zwischen etwa 1.500 und 4.000 m in das Gebiet der Bundesrepublik ein. Auch für den Bereich des niederländischen Teils der Nordsee verfügt die Vorhabenträgerin über eine (niederländische) Genehmigung zur Gewinnung von Erdgas sowie zur Errichtung und zum Betrieb einer Plattform, die etwa 500 m westlich der deutsch-niederländischen Grenze gelegen ist und über die auch das aus dem deutschen Teil der Nordsee entnommene Erdgas gewonnen werden soll. Gegenstand des Klageverfahrens war allein die Zulassung der Bohrungen auf deutschem Hoheitsgebiet. In Teilen lagert das zu fördernde Erdgas unterhalb des Naturschutzgebietes „Borkum Riff“, dessen Fläche zugleich Teil des EU-Vogelschutzgebietes „Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer“ ist, sowie unterhalb des in der Ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik gelegenen Naturschutzgebietes „Borkum Riffgrund“, das zugleich Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) ist. Die Bohrungen selbst reichen in keines dieser Gebiete.

Die Deutsche Umwelthilfe hat gegen den Planfeststellungsbeschluss insbesondere vorgebracht, durch die Bohrungen komme es zu unzulässigen Eingriffen in die genannten Schutzgebiete. Zudem handele es sich bei dem von den Bohrungen betroffenen Areal um ein potentielles FFH-Gebiet, da dort Riffformationen anzutreffen seien, die ein nach der FFH-Richtlinie geschützter Lebensraumtyp seien, weshalb der mit den Bohrungen verbundene Eingriff auch hier nicht zulässig sei.

Dem ist der 7. Senat nicht gefolgt. Zwar brächten die Bohrungen das Risiko von Senkungen des Meeresbodens auf einer Fläche von rund 150 km² mit sich, die in einem Worst-Case-Szenario im Einzelfall über den gesamten Förderzeitraum insgesamt bis zu 7,6 cm betragen könnten, zudem könne es zu durch das Vorhaben verursachten Erdbeben einer Magnitude von bis zu 2,9 kommen, die sich im Bereich des Spürbaren bewege. Jedoch würden hierdurch die Schutzzwecke der Naturschutz- bzw. Natura-2000-Gebiete nicht beeinträchtigt. So seien die etwaigen Senkungen des Meeresbodens vor dem Hintergrund der natürlichen Gestaltung des Sediments, die ohnehin Schwankungen von +/- 0,5 m pro Jahr mit sich bringen könne, praktisch nicht messbar. Etwaige durch das Vorhaben ausgelöste Erdbeben könnten bei Fischen, Vögeln und den Meeresboden bewohnenden Lebewesen zu kurzzeitigen Verhaltensänderungen wie etwa Schreckreaktionen oder Flucht führen, aber keine erheblichen Beeinträchtigungen bewirken. Aufgrund dieser lediglich geringfügigen mit dem Vorhaben verbundenen Einwirkungen könne dementsprechend auch dahinstehen, ob es sich bei dem von den Bohrungen selbst betroffenen Areal um ein potentielles FFH-Gebiet handele; dies sei im Übrigen allerdings auch nicht ersichtlich.