• Anwaltskanzlei Bunzel und Friedrich in Stuttgart <br /><span style="font-size:12pt;">– vom Justizministerium BW anerkannte <a href="guetestelle"  class="font-size:12pt;">Gütestelle</a> –</span>

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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administrative law

The specialized law office Friedrich welcomes you.

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Die Fachanwaltskanzlei für Verwaltungsrecht Friedrich ist am 01.03.2019 in das neue SkyLoop Business Center an den Stuttgarter Flughafen umgezogen. Damit sind wir für Sie noch schneller zu erreichen. Auch die neue Zweigstelle vor der Insel Sylt ist so nur einen Flug weit von entfernt.

Über uns:

Seit über 13 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 3.500 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.
Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.
Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.
Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

2017 begann Rechtsanwalt Tobias Friedrich gezielt amerikanische und ausländische Unternehmen gegenüber deutschen Behörden zu vertreten. Wenn Sie beabsichtigen nach Deutschland zu expandieren, so kümmert sich Rechtsanwalt Tobias Friedrich um sämtliche erforderliche Genehmigungen und Formalitäten in Deutschland administrative law.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

Hier nehmen Sie Kontakt auf.

Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Auskunft über die Gutachter für Honorarprofessur des Präsidenten des BVerfG – Urteilsgründe liegen vor

Der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2023 der Berufung der Universität Heidelberg stattgegeben (siehe bereits Pressemitteilung vom 26. Oktober 2023). Er hat die auf Informationserteilung nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) gerichtete Klage auch insoweit abgewiesen, als der Kläger die Nennung der Gutachter im Bestellungsverfahren des jetzigen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts zum Honorarprofessor an der Universität Heidelberg begehrt hat. Die Anschlussberufung, mit welcher der Kläger die Herausgabe der Gutachten selbst erreichen wollte, hat der 10. Senat als unzulässig angesehen und verworfen. Zu diesem Urteil liegen nun die Urteilsgründe vor.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe verpflichtete mit Urteil vom 18. Januar 2022 (Az. 11 K 1571/20, vgl. Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 8. Februar 2022) die Universität Heidelberg, dem Kläger die Namen derjenigen Gutachter mitzuteilen, die in dem Verfahren zur Bestellung des jetzigen Bundesverfassungsgerichtspräsidenten Prof. Dr. Harbarth zum Honorarprofessor ein Gutachten erstattet haben; die weitergehende Klage auf Verpflichtung zur Herausgabe der betreffenden Gutachten lehnte das Verwaltungsgericht ab. Der Berufung der Universität hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) stattgegeben und die Klage ganz abgewiesen. Eine Anschlussberufung des Klägers mit dem Ziel eines weitergehenden Informationszugangs hat er als unzulässig angesehen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde.

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob der Informationsanspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) aufgrund einer Ausnahmevorschrift für den Bereich Forschung und Lehre oder besonderer Vertraulichkeitserfordernisse ausgeschlossen ist. Das Verwaltungsgericht hat argumentiert, die Wissenschaftsfreiheit umfasse zwar auch das Recht der Universitäten zur Bestellung von Honorarprofessoren, nicht aber die Auswahl der in einem Bestellungsverfahren beauftragten Gutachter. Hierbei handle es sich um einen bloßen Verfahrensschritt, dem keine inhaltliche Aussagekraft oder Vorentscheidung zukomme. Die den Universitäten zustehende Beurteilungskompetenz über die wissenschaftliche Qualifikation potentieller Honorarprofessoren werde deswegen nicht berührt.

Dem ist der 10. Senat des VGH nicht gefolgt. Die Bestellung eines Honorarprofessors sei dem verfassungsrechtlich durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geschützten Bereich der Forschung und Lehre zuzurechnen, den § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG vom allgemeinen Informationsanspruch gegenüber der Universität ausnehme. Die Ausnahme gelte für den gesamten Vorgang einschließlich aller Verfahrensschritte. Das Gesetz sehe keine weitergehende Prüfung vor, ob einzelne Informationen zu dem Bereich der Forschung und Lehre zuzurechnenden Angelegenheiten für sich genommen „wissenschaftsrelevant“ seien. Insbesondere dürften Einzelinformationen nicht isoliert betrachtet werden, um so eine einschränkende Auslegung der Bereichsausnahme für die Hochschulen zu erreichen. Hierfür lasse das LIFG keinen Raum. Dergleichen sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Da es bei der Bestellung eines Honorarprofessors um das verfassungsrechtlich garantierte Selbstergänzungsrecht der Hochschulen gehe, die am Schutz von Forschung und Lehre teilnehme, sei der gesamte Vorgang von der Informationspflicht der Universität ausgenommen. Die Universität müsse daher auch die Namen der Gutachter bzw. Gutachterinnen nicht nennen, die sie im Bestellungsvorgang eingeschaltet habe.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.