• Fachanwaltskanzlei Friedrich in Stuttgart – vom Justizministerium BW anerkannte Gütestelle –

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Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Friedrich bearbeitet ausschließlich verwaltungsrechtliche Mandate.

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Seit über 15 Jahren bearbeitet Herr Rechtsanwalt Tobias Friedrich ausschließlich das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und kann auf über 4.100 verwaltungsrechtliche Mandate zurückblicken, im Regelfall mit erfolgreichem Ausgang.

Im Verwaltungsrecht hat sich die Kanzlei in dieser Zeit zu einer der führenden und spezialisiertesten Anwaltskanzleien in Baden-Württemberg etabliert, wenn es um die Interessenvertretung von Unternehmen und Bürgern geht.

Zur Vermeidung jeglicher Interessenskonflikte und aufgrund persönlicher Betroffenheit in der Vergangenheit wurden und werden seitdem ausschließlich Unternehmen und Privatpersonen gegenüber Behörden vertreten. Kommunen, das Land, Behörden oder staatliche Einrichtungen sind immer auf der Gegenseite. Das macht die Kanzlei im Verwaltungsrecht einzigartig.

Mit diesem An- und Einsatz, verbunden mit höchster juristischer Expertise, hat sich die Kanzlei im Verwaltungsrecht einen Namen gemacht. Auch deshalb wird sie von Kollegen empfohlen, die nicht in diesem Rechtsgebiet arbeiten. Selbst Richter, Anwälte und Professoren haben sich in der Vergangenheit von Herrn Friedrich beraten und vertreten lassen.

Eine persönliche, im Verwaltungsrecht meist mehrjährige, Mandatsbetreuung und ein ganzheitlicher Lösungsansatz, der auch die anderen Rechtsgebiete und das Europarecht im Blick hat, prägen die Kanzlei.

Überzeugen Sie sich aber am besten selbst von ihrer Arbeit.

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Aktuelles von der Fachanwaltskanzlei Verwaltungsrecht Stuttgart

Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan „Windenergie“ der Samtgemeinde Kirchdorf unwirksam

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 12. Senat – hat mit Urteil vom 21. Oktober 2025 die von der Samtgemeinde Kirchdorf in der 115. Änderung ihres Flächennutzungsplans „Windenergie“ beschlossene Ausschlusswirkung in der im Januar 2024 bekanntgegebenen Fassung für unwirksam erklärt (Az.: 12 KN 4/25).

Die antragstellende Gesellschaft plant im Gebiet der Samtgemeinde Kirchdorf vier Windenergieanlagen, und zwar außerhalb von Flächen, die von der Samtgemeinde mit ihrer 115. Änderung ihres Flächennutzungsplans als Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie dargestellt wurden. Gegen die damit verbundene, im Januar 2024 bekanntgemachte Ausschlusswirkung dieser sog. Konzentrationsflächenplanung hat sich die Gesellschaft mit ihrem Normenkontrollantrag nunmehr erfolgreich gewandt, um ihre Anlagen weiterhin verwirklichen zu können.

Der Senat hat zunächst entschieden, dass der Antrag zulässig ist. Der beigeladene Landkreis Diepholz hat zwar nach § 5 Abs. 2 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) im Dezember 2024 bekannt gegeben, dass im Landkreis der nach dem Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz (NWindG) bis zum Jahresende 2027 maßgebliche regionale Flächenbeitragswert bereits erreicht sei, sich dort also bereits genug Windenergieanlagen befinden würden. Schon deshalb seien weitere Anlagen grundsätzlich unzulässig und die hier angegriffene Ausschlusswirkung außer Kraft getreten. Die Antragstellerin hat sich allerdings fundiert gegen die Rechtmäßigkeit dieser Feststellung gewandt. Diese Rechtmäßigkeit war deshalb nicht als sog. Vorfrage im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags zu klären.

Der Antrag ist zudem begründet. Nach § 6 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) musste die Änderung vom beigeladenen Landkreis genehmigt werden. Nach § 6 Abs. 3 BauGB kann grundsätzlich auch eine nur teilweise Genehmigung erteilt werden. Dazu muss die Planung aber teilbar sein, es insbesondere dem mutmaßlichen Willen – hier des Rates der Samtgemeinde – entsprechen, dass seine Planung nur teilweise wirksam werden soll. Vorliegend hat der Landkreis nur vier Sondergebiete für Windenergie genehmigt und ein fünftes Gebiet von der Genehmigung ausgenommen. Der Senat konnte nicht feststellen, dass der Rat der Samtgemeinde auch unter diesen Voraussetzungen an der Ausschlusswirkung im Übrigen hätte festhalten wollen. Außerdem wurde aus der Genehmigung des Landkreises und der folgenden Bekanntmachung der Samtgemeinde nicht deutlich, ob auf den Flächen des nicht genehmigten fünften Sondergebiets Windenergieanlagen grundsätzlich verboten oder zulässig sein sollen.

Der Senat hat gegen das Urteil nicht die Revision zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Zur Klarstellung wird noch darauf hingewiesen, dass über die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Landkreises nach § 5 Abs. 2 NWindG und damit über die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens der Antragstellerin in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden sein wird.