Planfeststellungsbeschluss zum Bau der 3. Start- und Landebahn des Flughafens München erlischt nicht im März 2026

Mit Urteil vom 30. Juli 2025 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die Klagen gegen die Feststellung der Regierung von Oberbayern, dass mit der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zum Bau der 3. Start- und Landebahn des Flughafens München bereits begonnen wurde, abgewiesen (vgl. Pressemitteilung vom 30.7.2025). Heute wurden die schriftlichen Urteilsgründe an die Beteiligten versandt, in denen der BayVGH ausführt, dass mit der Durchführung des Plans bereits begonnen worden sei. Ein von den Klägern befürchtetes „ewiges Baurecht“ bestehe aber nicht.

Der BayVGH stellt in seiner Entscheidung zunächst klar, dass allen Klägern (einer anerkannten Umweltvereinigung, vom Fluglärm betroffene Kommunen und vom Plan betroffene Grundstückseigentümer) der gerichtliche Rechtsschutz eröffnet sei, um Klarheit über die Fortdauer der Belastung durch die Planung zu erlangen. Der Feststellungsbescheid leide an keinen durchgreifenden formellen Mängeln. Auch in der Sache habe die Regierung von Oberbayern zutreffend festgestellt, dass die Flughafen München GmbH (FMG) mit der Durchführung des Plans begonnen habe. Hierfür sei der nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ab Juli 2011 erfolgte Erwerb von knapp 70 ha der insgesamt rund 300 ha noch zu erwerbenden Flächen ausreichend. Darin liege eine nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung, die das Gesetz für den Beginn einer plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens erfordere. Somit trete der Plan nicht am 5. März 2026 außer Kraft.

Auch die durchgeführten Baumaßnahmen stellten bei einer Gesamtbetrachtung einen Vorhabenbeginn dar. Fertiggestellt seien bereits der ca. 1,8 km lange S-Bahn-Tunnel unter dem geplanten Vorfeld und das Straßennetz östlich des bestehenden Flughafengeländes sowie ein ca. 16 ha großer Teil des Vorfelds. Zudem seien entsprechende naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen realisiert worden. Maßgeblich für die Beurteilung sei der Plan in seiner Gesamtheit. Aufgrund des engen funktionalen Zusammenhangs könnten die einzelnen Teile des Vorhabens nicht gesondert betrachtet werden. So sei ein Betrieb der 3. Start- und Landebahn ohne die Straßenbaumaßnahmen sowie das Vorfeld nicht denkbar. Der S-Bahn werde nur wegen des geplanten Vorfelds unterirdisch in einen Tunnel verlegt. Soweit es bei diesen Baumaßnahmen zu Abweichungen vom Plan gekommen sei (etwa geringfügige Tieferlegung des S-Bahn-Tunnels, geänderte Straßenführung, Nutzung des errichteten Vorfeldteils im laufenden Flughafenbetrieb), seien diese Änderungen lediglich unwesentlich oder temporär. Das verfolgte Ziel der Planung, den Flughafen München bedarfsgerecht und leistungsfähig auszubauen und seine Stellung als Drehkreuz im europäischen Raum zu sichern, werde dadurch nicht berührt. Angesichts der bisherigen Ausgaben in Höhe von über 270 Mio. EUR für die Baumaßnahmen seien diese ebenfalls nicht unerheblich.

Politische Erklärungen gegen den Bau der 3. Start- und Landebahn stünden der Plandurchführung nicht entgegen. Denn maßgeblich sei allein die Willensbildung der aus Bundesrepublik Deutschland, Freistaat Bayern und Landeshauptstadt München bestehenden Gesellschafterversammlung der FMG. Diese habe im September 2011 einstimmig einer zügigen Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zugestimmt, um das Luftverkehrsdrehkreuz München in seinem Bestand und in seiner weiteren Entwicklung zu sichern. Dieser Gesellschafterbeschluss gelte fort. Insbesondere habe die Gesellschafterversammlung den Antrag der Landeshauptstadt München auf Einstellung des Baus der 3. Start- und Landebahn abgelehnt.
Unschädlich sei, dass mit der 3. Start- und Landebahn selbst noch nicht begonnen bzw. diese noch nicht fertiggestellt sei. Eine gesetzlich festgelegte Höchstfrist für eine Fertigstellung bestehe nicht. Diese bemesse sich konkret nach dem Vorhaben, insbesondere dessen Größe und Bedeutung. Ein „Baurecht auf Ewigkeit“ bestehe jedoch nicht. Wenn sich aus objektiven Umständen ergebe, dass das Vorhaben endgültig aufgegeben werde, hätten die Betroffenen einen Anspruch auf Aufhebung des Plans.