Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW: Nein. Die Anlage beeinträchtigt den Flugbetrieb zwar, aber nicht in einem Ausmaß, das rechtlich als rücksichtslos oder unzumutbar einzustufen wäre.
Das Gericht hebt hervor:
Der Verein wurde ordnungsgemäß beteiligt.
Die Windenergieanlage liegt in einem ausgewiesenen Windenergiegebiet, also in einem Bereich, in dem die Planung bewusst zugunsten der Windkraft getroffen wurde – auch in Kenntnis des Fluggeländes.
Bei den für Gleitschirmflüge relevanten Windgeschwindigkeiten unter 20 km/h bleibt der Flugbetrieb weitgehend möglich.
Eine Existenzbedrohung des Fluggeländes ist nicht erkennbar.
Damit bleibt die Genehmigung bestehen, und der Eilantrag des Vereins wurde abgelehnt.
Das Gericht
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