Das mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 4. August 2023 ausgesprochene Verbot der Vereinigung „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ und ihrer Teilorganisationen ist rechtmäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die Klägerin sieht ihre satzungsmäßige Aufgabe insbesondere in der „Verwirklichung einer wesensgemäßen Daseinsgestaltung und Lebensführung“ im Sinne ihres „Artbekenntnisses“. Daneben zählt sie ein „Sittengesetz unserer Art“ zu ihren Grundlagen. Mitglieder dürfen lediglich Menschen der „Fälischen Rasse“, der „Nordischen Rasse“ oder aus einer Verbindung beider „Rassen“ werden. Die Klägerin schloss sich während ihres Bestehens mehrfach mit anderen Vereinen zusammen und nahm Mitglieder u. a. aus der „Germanischen Glaubens-Gemeinschaft“ sowie der „Nordischen Glaubensgemeinschaft“ auf. Sie sieht sich deshalb als älteste germanisch-heidnische Glaubensgemeinschaft mit durchgängigem Wirken an.
Mit der Verbotsverfügung stellte das BMI unter Berufung auf Art. 9 Abs. 2 GG i. V. m. § 3 VereinsG fest, dass sich die Klägerin gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richte, deshalb einschließlich ihrer Teilorganisationen, genannt Gefährtschaften, Gilden, Freundeskreise und Familienwerk e. V. verboten sei und aufgelöst werde. Zur Begründung führte das BMI an, die Vereinigung weise eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus auf. Das von ihr befürwortete Konzept der biologisch definierten „Volksgemeinschaft“, die antisemitische Grundhaltung und die damit einhergehende Verächtlichmachung der bestehenden demokratischen Ordnung wiesen deutliche Parallelen zum Nationalsozialismus auf.
Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg.
Zwar handelt es sich bei der Klägerin – entgegen der Auffassung der Beklagten – um eine Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft. Jedoch müssen solche Gemeinschaften ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ordnen und verwalten. Hierzu gehört Art. 9 Abs. 2 GG i. V. m. § 3 Abs. 1 VereinsG. Auch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften können deshalb auf der Grundlage des Vereinsrechts verboten werden, wenn die Voraussetzungen für ein Verbot erfüllt sind. Das ist hier der Fall. Die Klägerin erfüllt den Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
Die verfassungsmäßige Ordnung schützt die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und die Grundlagen des Rechtsstaats. Die von der Beklagten herangezogene Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus kann lediglich ein Indiz für die Verletzung eines dieser Schutzgüter sein, rechtfertigt für sich genommen aber kein Verbot.
Die Klägerin vertritt eine im Gegensatz zur Werteordnung des Grundgesetzes in Gestalt der Menschenwürde stehende Glaubenslehre. Die Menschenwürde ist egalitär und gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Die Klägerin zielt jedoch mit dem Begriff der „Art“ auf eine Differenzierung menschlicher „Rassen“ im vermeintlich biologischen Sinn ab. Die genetische Reinheit und Entfaltung der eigenen „Art“ werden von den Mitgliedern als zentrales Glaubensgebot verstanden. Der eigenen „Art“ wird ein Überlegenheitsanspruch zugesprochen, „artfremde“ Menschen werden abgewertet. Das ergibt sich aus den Leittexten der Klägerin, den von ihr herausgegebenen und vertriebenen Schriften sowie den vereinsinternen Chats.
Die Klägerin nimmt auch eine aggressiv-kämpferische Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung ein. Sie identifiziert sich als Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft mit der Rassenideologie im Nationalsozialismus. Die Klägerin nutzt das nationalsozialistische Gedankengut, um ein zu ihren Glaubensvorstellungen passendes staatliches und gesellschaftliches Modell zu befördern. Auf dem Boden des Wertesystems des Grundgesetzes können ihre Glaubensvorstellungen politisch nicht umgesetzt werden.
Die Glaubensvorstellungen der „Artgemeinschaft“ wurzeln in der Zeit vor dem Nationalsozialismus. Gleichwohl hat sie zentrale Elemente der nationalsozialistischen Rassenlehre in ihr geistiges Erbe übernommen. Texte nationalsozialistischer Rassenideologen werden unkommentiert in der Vereinszeitung abgedruckt. Nationalsozialistische Kinder- und Jugendliteratur wird neu herausgegeben und über den Buchversand der Klägerin vertrieben. Hierbei hat sich die Klägerin teilweise darauf beschränkt, die Begriffe „Rasse“ durch „Art“ und „gottgläubig“ durch „artgläubig“ zu ersetzen. In ihren Werken finden sich wiederholt sprachliche Anklänge an die nationalsozialistische Rassenlehre.