Das Verwaltungsgericht hat mit Zwischenurteil über den Grund vom 16. September 2026 entschieden, dass der Schlosswald GmbH dem Grunde nach ein gesetzlicher Erstattungsanspruch für in der Vergangenheit durch sie erbrachte Leistungen auf dem Naturfriedhof gegen die Stadt Nittenau zusteht. Über die Höhe des Erstattungsanspruchs ist noch nicht entschieden.
Die Stadt Nittenau ist Trägerin des Naturfriedhofs „Schlosswald Regental“. 2015 schloss sie mit der Schlosswald GmbH einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere Beisetzungsleistungen, auf dem Naturfriedhof. Im März 2021 machte die Stadt gegenüber der GmbH geltend, der Vertrag sei wegen Verstößen gegen gebühren-, haushalts- und bestattungsrechtliche Grundsätze nichtig. In der Folge verweigerte sie die Zahlung eines Gesamtbetrags von rund 100.000 Euro für Leistungen der GmbH aus dem Zeitraum von November 2020 bis März 2021. Die Schlosswald GmbH hat daraufhin Zahlungsklage gegen die Stadt erhoben und vorgebracht, der geschlossene Dienstleistungsvertrag sei wirksam. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg hat am 16. September 2026 über die Klage mündlich verhandelt und ein sogenanntes Zwischenurteil über den Grund erlassen. Mit diesem stellt das Gericht fest, dass die Klägerin gegen die Stadt Nittenau zwar keinen Zahlungsanspruch aus dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrag hat, ihr aber ein gesetzlicher Erstattungsanspruch für die erbrachten Leistungen zusteht. Mit einem solchen Zwischenurteil können die Beteiligten vorab Klarheit erlangen, ob Ansprüche überhaupt dem Grunde nach bestehen, insbesondere wenn für die Entscheidung über die genaue Anspruchshöhe noch weitere Ermittlungen erforderlich sein sollten. Die Entscheidung über die genaue Höhe kann dann anschließend gesondert erfolgen.