Fachanwalt Verwaltungsrecht Stuttgart FAQ 11


Musste für die umfangreiche Sanierung der A3 bei Bonn ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden, obwohl die Straße bautechnisch nicht wesentlich verändert wird?

Ja, diese Frage musste neu bewertet werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass eine Bundesfernstraße auch dann als erheblich baulich umgestaltet gilt, wenn die Arbeiten oder der spätere Zustand erhebliche Umweltauswirkungen haben – selbst wenn die bautechnische Veränderung gering erscheint. Damit kann eine Planfeststellungspflicht bestehen, sobald die Umweltauswirkungen so gravierend sind, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich wird.
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig