Kein Aufzug des Vereins Gemeinsam-Stark-Deutschland in Ludwigshafen

Der Verein Gemeinsam-Stark-Deutschland darf am 8. Februar 2015 nur auf dem Vorplatz vor dem Hauptbahnhof in Ludwigshafen eine Kundgebung durchführen, nicht jedoch durch die Straßen der Innenstadt ziehen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Antragsteller – der Verein Gemeinsam-Stark-Deutschland (GSD) – meldete für den 8. Februar 2015 in Ludwigshafen eine Demonstration mit etwa 1.000 Teilnehmern unter dem Motto „Gemeinsam gegen Salafisten“ an. Vorgesehen war ein Weg durch die Straßen in der Ludwigshafener Innenstadt und eine Kundgebung; darüber hinaus wurde der Auftritt der Band „Kategorie C – Hungrige Wölfe“ angekündigt.

Die Stadt Ludwigshafen untersagte den Aufzug durch die Straßen sowie den Auftritt der Band. Erlaubt ist eine Kundgebung auf dem Vorplatz vor dem Hauptbahnhof. Angesichts der Erfahrungen bei der HoGeSa (Hooligans gegen Salafisten)-Demonstration in Köln am 26. Oktober 2014 befürchte man gewalttätige Ausschreitungen und damit die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.

Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes statt und sah keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte für eine Gefahrenlage.

Die Beschwerde der Stadt Ludwigshafen hatte Erfolg. Das Oberveraltungsgericht lehnte den Eilantrag gegen die Beschränkung der Versammlung auf den Bahnhofsvorplatz ab.

Für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sprächen die engen personellen Verflechtungen des Antragstellers zur gewaltbereiten Gruppierung HoGeSa, bei deren Demonstration in Köln am 26. Oktober 2014 es zu gewalttätigen Ausschreitungen gekommen sei. So seien teilweise Vorstandsmitglieder des Antragstellers auch bei der HoGeSa aktiv gewesen. Für eine Distanzierung zu HoGeSa lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Hiergegen spreche insbesondere die Ankündigung eines Auftritts einer Band, die ebenfalls bei der Demonstration in Köln gespielt habe und als identitätsbildender Faktor der gewaltbereiten Fußballszene einzustufen sei, deren Konzerte zu einem nennenswerten Teil von Hooligans besucht würden.

Beschluss vom 7. Februar 2015, Aktenzeichen: 7 B 10235/15.OVG