VG Koblenz: Betreiber einer privaten Wasserversorgungsanlage ist zur Untersuchung des Trinkwassers auf Pflanzenschutzmittel verpflichtet

Der Kläger besitzt die Erlaubnis zum Betrieb einer privaten Wasserversorgungsanlage. Das Brunnenwasser wird von mehreren Personen und für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers genutzt. Im Jahr 2014 forderte der beklagte Landkreis den Kläger auf, das Trinkwasser aus dem Brunnen insbesondere darauf untersuchen zu lassen, ob Pflanzenschutzmittel- und Biozidprodukt-Wirkstoffe (PSM) nachweisbar sind. Eine aussagekräftige aktuelle Untersuchung auf diese Parameter sei nicht vorhanden.

Dagegen hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Er hält die Untersuchung des Trinkwassers auf PSM-Rückstände für unnötig, weil Pestizide im Bereich des beklagten Landkreises nicht in dem von der Behörde angenommenen Umfang eingesetzt worden seien. Die bisherigen Untersuchungen des Wassers seien ohne Beanstandungen gewesen. Deshalb hätte der Beklagte die Notwendigkeit der Untersuchung auf die PSM-Parameter näher begründen müssen. Die verlangte Untersuchung sei unverhältnismäßig teuer. Sie stelle eine Mehrbelastung des Klägers gegenüber den Beziehern von Leitungswasser dar.

Die Klage hatte keinen Erfolg. In den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, so die Koblenzer Richter, seien die Untersuchungen angegeben, zu denen die Inhaber der Wasserversorgungsanlagen verpflichtet sind und für deren Kosten sie aufkommen müssen. Danach gehörten zu den Untersuchungs-Parametern auch die PSM-Wirkstoffe. Das Vorhandensein entsprechender Wirkstoffe habe aufgrund allgemeiner Untersuchungen für das Umfeld des Brunnens nicht sicher ausgeschlossen werden können. Es habe daher kein Spielraum für ein ausnahmsweises Absehen von der geforderten Untersuchung bestanden. Die Kosten hierfür seien auch nicht übermäßig. Ihnen stünden nämlich vom Kläger gesparte fiktive Wasserkosten in nahezu vierfacher Höhe pro Jahr gegenüber. Diese Kosten würden dem Kläger entstehen, wenn er an das öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossen wäre und die von ihm entnommene Wassermenge zum regulären Preis bezöge.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 9. September 2015, 2 K 1236/14.KO)