Havarie von Gefahrguttransportern – Halterin muss für Umweltgefährdung zahlen

Die Halterin zweier Gefahrguttransporter, aus denen nach einem Sabotageakt 10.000 bzw. 4000 Liter leicht entzündliches Isopropanol und Testbenzin im Juli 2013 in Frankenthal ausgelaufen und in den Boden sowie in die Kanalisation eingedrungen waren, muss der Stadt Frankenthal Kosten in Höhe von rund 83.000 € für die Beseitigung der dadurch eingetretenen Umweltgefahren bezahlen. Das hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße in einem am 9. Mai 2016 verkündeten Urteil entschieden.

Die Fahrer der beiden gekennzeichneten Gefahrguttransporter der Klägerin hatten am Abend des 21. Juli 2013 die Fahrzeuge auf bzw. nahe dem LKW-Parkplatz in der Beindersheimer Straße in Frankenthal geparkt. In der Nacht öffneten unbekannte Personen an den beiden unbewachten Fahrzeugen sowie an einem weiteren mit 3000 l Getriebeöl gefüllten Tanklastzug eines anderen Unternehmers die Ablassventile, sodass die wassergefährlichen Flüssigkeiten vollständig ausliefen. Die am frühen Morgen von der alarmierten städtischen Feuerwehr verständigte Wasserbehörde der Stadt Frankenthal veranlasste umfangreiche Arbeiten zur Sanierung des Bodens und der Kanalisation, um eine Kontamination des Grundwassers und der Isenach als Vorfluter, in den der betroffene Kanal Oberflächenwasser ableitet, zu vermeiden. Hierfür fielen Kosten von über 87.000 € durch den Einsatz des Eigenwirtschaftsbetriebs Frankenthal (EWF), verschiedener Spezialfirmen und auch der Feuerwehr, die die Sanierungsarbeiten gegen Brand- und Explosionsgefahren sichern musste, an. Die Stadt Frankenthal verlangte mit einem Kostenbescheid von der Halterin der beiden mit Isopropanol bzw. Testbenzin gefüllten Tanklastzüge, nicht aber vom Halter des weiteren betroffenen Fahrzeugs die Erstattung der vollständigen Kosten dieses Einsatzes.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat sich die klagende Transportfirma gegen diese Kostenforderung beim Verwaltungsgericht Neustadt im Wesentlichen mit der Begründung zur Wehr gesetzt, dass die unbekannt gebliebenen Saboteure die Umweltgefahren verursacht hätten und sie dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Auch dürfe man nicht nur sie allein in Anspruch nehmen, wenn man schon von einer Halter-Haftung ausgehe, da dann auch der Kfz- Halter des anderen in den Vorfall involvierten Tanklastzugs einen Teil der Kosten zahlen müsse.

Diesen Argumenten konnte sich die 4. Kammer nicht anschließen: So sei auch die Klägerin für das Auslaufen der von ihr transportierten Gefahrstoffe verantwortlich, weil sie ihren Überwachungspflichten als Beförderer nicht ausreichend nachgekommen sei. Kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporter wie die der Klägerin dürften nach den einschlägigen Transportvorschriften nur dann über einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum unbewacht im öffentlichen Verkehrsraum gelassen werden, wenn geeignete Sicherungsmaßnahmen gerade auch gegen Sabotageakte ergriffen worden seien. Das sei aber hier nicht der Fall gewesen, da die Ablass-armaturen der betroffenen Tanklastzüge nur mit einem relativ leicht zu öffnenden Vierkantschloss gesichert gewesen seien. Daher habe die Klägerin als Beförderer von Gefahrgut auch für die Kosten der Beseitigung der auch durch ihre Pflichtverletzung letztlich verursachten Umweltgefahren zu haften. Insoweit habe man auch im Grunde zu Recht von ihr als Gesamtschuldnerin unabhängig von einer potenziellen Haftung des anderen Transportunternehmens die vollen Kosten verlangen können, da die Klägerin gegebenenfalls von dem Mitverursacher anteiligen Kostenersatz fordern könne.

Lediglich hinsichtlich der von der Stadtverwaltung beanspruchten Personalkosten des EWF machte die Kammer Abstriche von der Kostenforderung, weil hierin auch pauschalierte Zuschläge für Allgemein- und Vorhaltekosten enthalten waren, die nicht unmittelbar von den betreffenden Gefahrenabwehrmaßnahmen verursacht wurden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 9. Mai 2016 – 4 K 696/15.NW –