VG Koblenz: Die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Birlenbach ist unwirksam

Die Klägerin ist Inhaberin eines Brunnenbetriebes im Ortsteil Fachingen-Oberau der Ortsgemeinde Birlenbach und Eigentümerin verschiedener Grundstücke. 2013 ließ die Kommune die Schulstraße ausbauen und verlangte im September 2014 für den Ausbau der Schulstraße auf der Grundlage ihrer Satzung von der Klägerin wiederkehrende Beiträge in Höhe von insgesamt 60.691,94 €. Diese Satzung enthält die Regelung, dass sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes als einheitliche öffentliche Einrichtung das Ermittlungsgebiet bilden. Gegen die Beitragsbescheide erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage und brachte insbesondere vor, nicht das gesamte Gemeindegebiet dürfe zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst werden.

Die Klage hatte Erfolg. Die Beitragsbescheide, so die Koblenzer Verwaltungsrichter, seien rechtswidrig. Sie könnten nicht auf die Satzung der Ortsgemeinde Birlenbach gestützt werden, da diese unwirksam sei. Es sei unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum rheinland-pfälzischen Ausbaubeitragsrecht fehlerhaft, eine Abrechnungseinheit zu bilden, die das gesamte Gemeindegebiet der Ortsgemeinde Birlenbach erfasse. Die Bebauung östlich und westlich der Bahnstrecke Niederlahnstein – Limburg in der Gemeinde sei nicht als ein zusammenhängend bebautes Gebiet einzustufen. Die nicht überfahrbare Bahnanlage verhindere in diesem Bereich trotz einer vorhandenen Straßenunterführung bei der Diezer Straße effektiv den Verkehr zwischen den beiden Gemeindeteilen. Die Unterführung sei angesichts ihrer geringen Höhe und Breite bei beidseitigen Bürgersteigen und Schrammborden nicht geeignet, den in diesem Bereich liegenden Grundstücken der Klägerin eine hinreichende Erschließung zu gewerblichen Zwecken zu ermöglichen. Jedenfalls erscheine ein Begegnungsverkehr zwischen einem Lkw mit einem anderen Lkw oder einem Pkw ausgeschlossen. Hinzu komme, dass der frühere Ausbau der K 31 die Erschließung des Brunnenbetriebs bezweckt habe und hierdurch der Schwerlastverkehr aus der Ortslage Birlenbach ferngehalten werden solle. Angesichts dieser gesamten Umstände sei es im Hinblick auf die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit geboten, die Ortslage der Kommune in abgegrenzte Gebietsteile aufzuteilen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2016, 4 K 798/15.KO)