VG Koblenz: Nebenbestimmung zum Schutz des Kranichzugs rechtmäßig

Der Landkreis Cochem-Zell erteilte einem Unternehmen der Windenergiebranche 2012 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 105 Meter und einem Rotordurchmesser von 90 Meter, 2,0 Megawatt) in der Gemarkung Illerich. Er erließ dabei zur Verhinderung erheblicher Beeinträchtigungen ziehender Kraniche folgende Nebenbestimmung:

„An den Massenzugtagen des Kranichs im Frühjahr und Herbst, wenn während des Überflugs der Zugwelle am Standort der Windkraftanlagen eine der folgenden Wetterlagen herrscht: Niederschlag, Gegenwind und/oder Nebel, sind die Anlagen für die Dauer der laufenden Zugwelle abzuschalten und die Rotoren längs zur Zugrichtung auszurichten. Für die Beurteilung, ob es sich um einen Massenzugtag handelt, sind fundierte ornithologische Daten zu verwenden. Ebenso sind fundierte standortbezogene Wetterdaten zu verwenden. Der unteren Naturschutzbehörde ist jährlich ein Bericht über den Massenzug der Kraniche am Standort, inklusive der über das Fernüberwachungssystem aufgezeichneten Wind- und Anlagendaten, vorzulegen.“

Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Während des sich anschließenden Klageverfahrens kam es zu einem Betreiberwechsel und der Landkreis konkretisierte auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme die Nebenbestimmung wie folgt: Ein Massenzugtag liege vor, wenn mehr als 20.000 Kraniche fliegen; Nebel bestehe, wenn die Sichtweite in Nabenhöhe der Windenergieanlage weniger als 1.000 Meter beträgt; Niederschlag sei auch bei Nieselregen oder Schwachregen gegeben; Gegenwind herrsche bereits, wenn bei sich drehenden Rotoren die Windgeschwindigkeit bis zu 6 Meter pro Sekunde beträgt.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die angegriffene Nebenbestimmung zum Kranichzug in der konkretisierten Fassung, so die Koblenzer Verwaltungsrichter, sie rechtmäßig. Es handele sich hierbei um eine Begleitpflicht zu der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Der ursprüngliche Mangel hinreichender Bestimmtheit habe durch die Konkretisierungen während des Klageverfahrens korrigiert werden können. Bei den Kranichen handele es sich um Tiere einer besonders geschützten Art. Nach den naturschutzgesetzlichen Bestimmungen sei es verboten solche Tiere zu töten. Der Verbotstatbestand greife nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn sich das Risiko, dass Tiere mit der Anlage kollidierten, signifikant erhöhe. Um dies zu verhindern, könnten Maßnahmen zur Vermeidung einer Kollision getroffen werden. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass Kraniche im Bereich der genehmigten Windkraftanlage einem Tötungsrisiko ausgesetzt seien. Aus einem 2006 erstellten, aber immer noch aktuellen Gutachten folge, dass sich der Standort der Anlage in einem für den Kranichzug bundesweit bedeutsamen Zugkorridor befinde und die Tiere bei bestimmten Wetterlagen Gefährdungen durch die Anlage ausgesetzt seien. Auch wenn Kraniche Windparks in der Regel umflögen, könne es bei Schlechtwetterlagen (bspw. Nebel, Sturm, Starkregen) zu Schlagopfern an Windkraftanlagen kommen. Die staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland habe das Entstehen kritischer Situationen für den Kranich ebenfalls bestätigt. Diese Einschätzung entspreche auch dem naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz vom 13. September 2012. Angesichts dessen habe der Landkreis unter Ausübung seiner naturfachlichen Einschätzungsprärogative die umstrittene Anordnung zum Schutz des Kranichzugs erlassen dürfen, auch wenn sich bisher ein bestimmter Maßstab zur Beurteilung des Risikos der Tötung von Kranichen durch Windräder als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft nicht durchgesetzt habe.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2016, 4 K 963/15.KO)