Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen hat am 17.5.2017 die Klage der DFL Deutsche
Fußball Liga GmbH gegen einen Gebührenbescheid der Polizei Bremen für den Einsatz
zusätzlicher Polizeikräfte bei einem Fußballspiel der Fußball-Bundesliga verhandelt.
Bereits am Tage der mündlichen Verhandlung wurde das Urteil verkündet; der Klage wurde
stattgegeben.
Das Urteil liegt nunmehr in vollständiger Fassung vor. Das Gericht führt aus, die Klägerin sei
zu Recht im Rahmen des Gebührenrechts als Veranstalterin des Fußballspiels qualifiziert
worden. Denn sie habe bestimmenden Einfluss auf die Veranstaltung der jeweiligen Bundesliga-
Spiele und deren Vermarktung und habe aus dem Spielbetrieb einen eigenen finanziellen
Vorteil. Der angegriffene Gebührenbescheid sei jedoch rechtswidrig, da für die Berechnung
der Höhe der Gebühr kein hinreichend bestimmter Gebührentatbestand vorliege. Die
entsprechende Vorschrift in der Kostenverordnung für die innere Verwaltung gebe dem Veranstalter
nicht die Möglichkeit, die zu erwartende Gebührenlast im Vorhinein zu kalkulieren,
denn es erfolge – zumindest zum Teil – eine Abrechnung nach den tatsächlich angefallenen
Kosten.
Die weiteren in der mündlichen Verhandlung erörterten Fragen der Rechtmäßigkeit der Auswahl
zwischen den möglichen Kostengläubigern und der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage
für die festgesetzte Gebühr, § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG, musste die Kammer
vor diesem Hintergrund nicht entscheiden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Parteien können gegen das Urteil nunmehr
binnen eines Monats Berufung einlegen.
Das Urteil ist auf der Homepage des Verwaltungsgerichts Bremen veröffentlicht (Az.1 K
1191/16).