In den Gründen hat die Kammer ausgeführt:
Dem Land Baden-Württemberg seien die Verfahrenskosten deshalb aufzuerlegen, weil das Land mit der Zusage, am Neckartor ein einzelstreckenbezogenes Verkehrsverbot für Diesel-Kfz unterhalb Euro 6/VI mit Gültigkeit ab 15.10.2019 in die Ergänzung zur 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans aufzunehmen, die Erledigung des Vollstreckungsverfahrens herbeigeführt habe. Denn bei diesem vom Land nun verbindlich zugesagten Verkehrsverbot handle es sich um eine geeignete Maßnahme zur Erfüllung der im Vergleich vom 26.04.2016 eingegangenen Verpflichtung, sodass für die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes keine Veranlassung mehr bestehe.
Die Tatsache, dass dieses Verkehrsverbot nur dann angeordnet werden solle, wenn die vom Land vorrangig vorgesehene Maßnahme M2 (Sonderstreifen für den Busverkehr am Neckartor; im Weiteren: Busspur) nicht realisiert werden könne, rechtfertige insoweit keine andere Beurteilung. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2018 bestünden an der Realisierbarkeit dieser Busspur ganz erhebliche Zweifel. Denn die Gutachter des Landes gingen nach ihren bisherigen Wirkungsberechnungen bereits jetzt davon aus, dass die geplante Busspur nur im Falle einer gleichzeitigen Verkehrsabnahme um mindestens 10 % im gesamten Stadtgebiet zu keinen unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen auf das Verkehrssystem Stuttgart führen werde. Wodurch eine solche Verkehrsabnahme bis zur (probeweisen) Einführung der Busspur tatsächlich bewirkt werden könne, sei jedoch nicht ersichtlich.