Wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern in Lieser

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage des Eigentümers eines benachbarten Grundstücks gegen die einer Wohnbaugesellschaft von der SGD Nord erteilten wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung zum Neubau von drei Mehrfamilienhäusern in der Gemarkung Lieser abgewiesen.

Das Vorhabengrundstück ist im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet der Mosel belegen und war ehemals mit einer Bahnhofsanlage (Bahnhofsgebäude, Rampen, Podeste) bebaut, die zwischenzeitlich abgerissen wurde. Nachdem bereits im Januar 2017 vom Landkreis Bernkastel-Wittlich eine entsprechende Baugenehmigung erteilt worden war, erteilte die SGD Nord im Mai 2017 die wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung und führte zur Begründung an, dass durch das Vorhaben Hochwasserrückhalteraum nicht verbaut werde und negative Auswirkungen auf Ober-, Neben- und Unterlieger nicht zu erwarten stünden. Der Kläger, dessen Grundstück unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzt, legte gegen den Bescheid Widerspruch ein und erhob anschließend Klage vor dem Verwaltungsgericht. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die geplanten Mehrfamilienhäuser führten zu einer objektiven Verschlechterung der Hochwassersituation, wovon auch sein Grundstück betroffen sei.

Dies sahen die Richter der 9. Kammer nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, in welcher ein Fachbeamter der SGD Nord umfangreich ausführte und dabei im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangte, dass die maximale Wasserspiegelerhöhung bei 0,004 mm und damit unterhalb der Schwelle einer tatsächlich feststellbaren Auswirkung am Anwesen des Klägers liege, anders und wiesen die Klage ab.

Zur Begründung ihres Urteils führten die Richter aus, als Nachbar könne der Kläger sich nicht auf jede objektive Verletzung der hochwasserrechtlichen Vorschriften, sondern nur auf die Verletzung des hochwasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen. Hierzu sei erforderlich, dass die angegriffene behördliche Maßnahme zu einer von dem Dritten nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung führe und diesem ein nicht nur unerheblicher Nachteil drohe bzw. es zu einer unzumutbaren Verschärfung der Hochwassergefahr an seinem Grundstück komme.

Eine derartige unzumutbare Beeinträchtigung am Anwesen des Klägers stehe nach den plausiblen Angaben des Fachbeamten der SGD Nord jedoch nicht zu befürchten; die Wasserspiegelerhöhung von max. 0,004 mm sei mit der Dicke eines Blatt Papiers vergleichbar und habe keine tatsächlich feststellbaren Auswirkungen auf die Hochwassergefahr am Anwesen des Klägers. Der Einschätzung von Fachbeamten komme für das gerichtliche Verfahren auch besondere Bedeutung zu, weil diese auf jahrelanger Bearbeitung eines technischen Lebensbereichs und damit auf besonderem Fachwissen beruhe. Das Gericht müsse nur dann in eine weitere Sachverhaltsermittlung und ggf. Beweiserhebung eintreten, wenn sich Zweifel an der fachlichen Stellungnahme aufdrängten, etwa weil sie unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft sei. Entsprechendes sei vorliegend jedoch nicht feststellbar. Der Kläger habe insoweit auch nicht plausibel und substantiiert dargelegt, dass mit der Verwirklichung des Vorhabens tatsächlich negative Auswirkungen gerade an seinem Anwesen feststellbar sein könnten.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.