Kontaktbeschränkungen sowie Schließung von Gastronomiebetrieben und Sportstätten einschließlich Golfplätzen nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 waren rechtmäßig
Die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 (SächsCoronaSchVO) über die Kontaktbeschränkung für den Aufenthalt im öffentlichen Raum, die Untersagung von Gastronomiebetrieben und die Schließung von Sportstätten einschließlich Golfplätzen* hatten im Infektionsschutzgesetz eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage und waren verhältnismäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Der Antragsteller wandte sich im Wege der Normenkontrolle gegen die […]