Keine polizeiliche Observation eines entlassenen Gewalt- und Sexualstraftäters ohne aktuelles Gutachten zur Rückfallgefahr
07.02.2013 Die Landespolizeidirektion Freiburg (Antragsgegner) darf einen aus der Sicherungsverwahrung entlassenen Straftäter (Antragsteller) vorläufig nicht weiter observieren. Es fehlt eine den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts genügende Gefahrenprognose auf der Grundlage eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens. Auch verschiedene vom Antragsgegner ermittelte Umstände nach der Entlassung des Antragstellers rechtfertigen dessen weitere Observation nicht. Das hat der 1. Senat des […]