Aktueller Leistungsvergleich bei Beförderung erforderlich

Bei der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens darf nicht eine Beurteilung herangezogen werden, die die zwischenzeitliche Beförderung eines Bewerbers unberücksichtigt lässt. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden.

Der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende Beamte hatte sich auf eine Stelle in einem Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz beworben. Die Auswahlentscheidung fiel zugunsten einer Mitbewerberin aus.

Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag statt und untersagte die Besetzung des Beförderungsdienstpostens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers. Die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft ergangen. Die der Mitbewerberin erteilte Beurteilung berücksichtige nicht, dass die Bewerberin während des Beurteilungszeitraums befördert worden sei. Ein Wechsel in ein höheres Amt sei von erheblicher Bedeutung, weil der Beamte ab der Beförderung hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit an der Gruppe der Beamten in dem höheren Amt zu messen sei. Die Beurteilung der Mitbewerberin lasse nicht erkennen, dass dieser höhere Leistungsmaßstab bei ihr angelegt worden sei.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 19. Dezember 2014, 4 L 1467/14.MZ)