Mit Urteil vom 27. August 2019 – 4 A 1226/17 – hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts die Berufung der Wismut GmbH gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. August 2017 – 12 K 56/15 – zurückgewiesen.
Mit der Klage wandte sich die Wismut GmbH gegen die wasserrechtliche Anordnung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, die von ihr im Oktober 2013 eingestellte Ersatzwassereinleitung in den Pehnabach wieder aufzunehmen.