Mit Urteil vom 18. Juli 2024 hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) auf- grund des vom Landesverband Bund Naturschutz in Bayern (BUND) gestellten Normen- kontrollantrags die Bayerische Wolfsverordnung vom 25. April 2023 und die Verordnung zur Ausführung der Bayerischen Wolfsverordnung vom 2. Mai 2023 für unwirksam erklärt. Die vollständig abgefassten Urteilsgründe wurden nun veröffentlicht. Demnach sind beide Verordnungen aufgrund eines Verfahrensfehlers unwirksam: Der Freistaat Bayern hätte die von ihm anerkannten Naturschutzvereinigungen im Verordnungsverfahren beteiligen müssen.
Der Freistaat Bayern hatte in den Verfahren zum Erlass der Verordnungen von der ge- setzlich als Regelfall vorgesehenen Beteiligung anerkannter Naturschutzvereinigungen – also auch von einer Beteiligung des BUND – abgesehen. Er begründete dies mit der Not- wendigkeit sofortigen Handelns auch angesichts des zum 1. Mai 2023 erfolgenden Alm- auftriebs. Dem Erlass der Verordnungen sei eine sog. Gefahr im Verzug zugrunde gele- gen, welche laut Gesetz das Absehen von der Beteiligung erlaube. Denn selbst bei Ge- währung kürzester Anhörungsfristen sei mit der Beteiligung ein Zeitverlust verbunden, welcher mit hoher Wahrscheinlichkeit den Eintritt von ernsten Schäden insbesondere für die Almbauern zur Folge hätte.
Der BayVGH ist dem nicht gefolgt. Die Beteiligung sei zu Unrecht unterlassen worden, weil keiner der dafür gesetzlich vorgesehenen Ausnahmetatbestände vorgelegen habe. Wegen der Bedeutung des Anhörungsrechts als tragendem Prinzip des rechtsstaatlichen Verfahrens sei für das ausnahmsweise Absehen von der Beteiligung anerkannter Natur- schutzvereinigungen ein strenger Maßstab anzulegen. Insbesondere habe die vom Frei- staat Bayern angeführte Gefahr im Verzug nicht bestanden. Allein dass es in der Zeitpha- se des Verordnungserlasses mehrfach Wolfssichtungen, auch in Siedlungsgebieten, ge- geben habe, reiche für eine solche nicht aus. So stufe der vom Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) herausgegebene „Bayerische Aktionsplan Wolf“ bloße Wolfssichtungen nicht als gefährlich ein. Der Aktionsplan leite allein aus solchen Wolfssichtungen ohne Hinzutreten besonderer Wolfsverhaltensweisen weder einen Handlungsbedarf zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit noch zum Schutz von Nutztieren ab.