Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hatte mit Urteilen vom 27. März 2024 entschieden, dass der geplante Ausbau von zwei Abschnitten des Frankenschnellwegs in der Stadt Nürnberg rechtmäßig ist. Die Klagen des Bund Naturschutz Bayern sowie eines Anwohners blieben damit auch in der Berufung erfolglos, wie zuvor erstinstanzlich beim Verwaltungsgericht Ansbach. Die vollständig abgefassten Urteilsgründe wurden heute veröffentlicht.
Gegenstand des Berufungsverfahrens war ein Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Mittelfranken, der den Ausbau der Kreisstraße N 4 („Frankenschnellweg“) in zwei Abschnitten in Nürnberg vorsieht. Im ersten Abschnitt, dem Abschnitt West von der Kreuzung mit der Fürther Straße bis zur Jansenbrücke, soll in Richtung Nürnberg/Zentrum eine dritte Fahrspur angebaut werden. Im zweiten Abschnitt, dem Abschnitt Mitte von der Kreuzung mit der Rothenburger Straße bis zur Otto-Brenner-Brücke, soll der Frankenschnellweg künftig die ihn kreuzenden Straßen in einem etwa 1,8 km langen Tunnel unter-fahren. Zugleich soll auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs mit dem Neubau der Neuen Kohlenstraße eine Anbindung an das Stadtzentrum über die Steinbühler Straße erfolgen. Weil ein vom BayVGH an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtetes Vorabentscheidungsersuchen nahelegte, dass eine (bis dato nicht erfolgte) Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, änderte und ergänzte die Regierung von Mittelfranken den Planfeststellungsbeschluss im Juli 2020 entsprechend u.a. um eine solche Prüfung.
Der BayVGH begründete die Zurückweisung der Berufung im Wesentlichen damit, dass mit dem Änderungs- und Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei, die den einschlägigen rechtlichen Vorgaben genüge. Zur Überzeugung des Gerichts werde der derzeitige Zustand des Frankenschnellwegs den gewöhnlichen Verkehrsbedürfnissen nicht mehr gerecht, weshalb sein Ausbau planerisch gerechtfertigt sei. Der Umbau diene dazu, den Verkehr zu verflüssigen und die Staub-, Lärm- und Abgasbelastungen auch im nachgeordneten Straßennetz und in den anliegenden Wohngebieten zu reduzieren.
Der Schutz der Anwohner vor schädlichem Verkehrslärm und Luftschadstoffen sei bei der Planung des Ausbaus hinreichend berücksichtigt worden. Die von den Klägern angegriffene Verkehrsprognose und die Luftschadstoffuntersuchungen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Luftreinhaltung ergäben die Berechnungen, dass die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten würden. Alternativen zum geplanten Ausbau bestünden nicht. Insbesondere verkehrsabwehrende Maßnahmen würden lediglich zu einer Verlagerung des Kfz-Verkehrs auf Parallelstraßen führen.