Der Bebauungsplan der Stadt Westerburg, mit dem in der Innenstadt von Westerburg die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes ermöglicht werden soll, ist unwirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Mit der hier in Streit stehenden Änderung des Bebauungsplans „Kernbereich A“, dessen Geltungsbereich sich auf Teile der Westerburger Innenstadt erstreckt, wird durchweg ein Kerngebiet ausgewiesen. Nach der Planbegründung soll die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes (sogenannter Vollsortimenter) ermöglicht werden, um die innerstädtische Grundversorgung zu sichern. Die Antragsteller sind Eigentümer von Wohngrundstücken, die in unmittelbarer Nähe des Plangebiets liegen. Sie legten gegen die Baugenehmigung, die der Westerwaldkreis der Firma REWE für einen Lebensmittelmarkt im Mai 2014 erteilt hatte, Widerspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Außerdem stellten sie einen Normenkontrollantrag, mit dem sie eine Vielzahl von Einwendungen gegen die Änderung des Bebauungsplans erhoben. Sie machten unter anderem geltend, es sei eine erhebliche Zunahme der Verkehrslärmbelästigung ihres Anwesens zu erwarten. Außerdem stelle die Festsetzung eines Kerngebiets einen unzulässigen „Etikettenschwindel“ dar, da lediglich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb ermöglicht werden solle, nicht dagegen eine sonstige kernbereichstypische Nutzung.
Das Oberverwaltungsgericht gab dem Normenkontrollantrag statt und erklärte den Bebauungsplan für unwirksam.
Der Ausweisung eines Kerngebiets habe keine städtebauliche Rechtfertigung zugrunde gelegen. Ein Plangeber, der ein Kerngebiet festsetze, müsse das in einem solchen Baugebiet gesetzlich vorgesehene Miteinander grundsätzlich unterschiedlicher Nutzungen auch anstreben. Aus den Textfestsetzungen und der Begründung des Bebauungsplans ergebe sich aber, dass die Stadt Westerburg in Wahrheit von der Entwicklung eines Sondergebiets für großflächige Einzelhandelsbetriebe ausgegangen sei. Darüber hinaus dürfe die planende Gemeinde keine planungsrechtlich unzulässigen Mischformen zwischen Angebotsbebauungsplan und vorhabenbezogenem Bebauungsplan schaffen. Die Antragsgegnerin habe sich jedoch in konzeptionell widersprüchlicher Weise selektiv einmal auf den offenen Angebotscharakter des Bebauungsplans, ein anderes Mal hingegen auf dessen Projektbezug berufen, um die Rechtmäßigkeit einzelner Festsetzungen zu begründen.
Ferner seien die Festsetzungen eines „Einfahrtsbereichs“ und eines „Bereichs ohne Ein- und Ausfahrt“ im Bebauungsplan nicht hinreichend bestimmt, weil bezüglich einzelner Teilbereiche unklar bleibe, welche Regelung insoweit gelten solle. Schließlich seien auch die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrsplatzes, der an das Plangebiet grenze, durch den Zu- und Abfahrtsverkehr nicht ausreichend aufgeklärt worden.
Urteil vom 29. Januar 2015, Aktenzeichen: 1 C 10442/14.OVG