Das Eisenbahnbundesamt war nicht zuständig für eine Verfügung gegenüber der DB Netz AG, einer Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn, mit der es ihr im August 2013 aufgegeben hatte, unverzüglich den sicheren und uneingeschränkten Betrieb des Stellwerks am Mainzer Hauptbahnhof wiederaufzunehmen und personalbesetzungsbedingte Ausfälle künftig zu verhindern. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Anlass der Verfügung war, dass es im August 2013 im Bereich des Stellwerks Mainz über mehrere Wochen zu erheblichen Betriebseinschränkungen (Zugausfällen und Zugumleitungen) infolge personeller Engpässe kam, die ihre Ursache im Zusammentreffen von krankheitsbedingten Ausfällen mit urlaubsbedingten Abwesenheiten von Stellwerksmitarbeitern hatten. In Abstimmung mit dem Eisenbahnbundesamt erließ auch die Bundesnetzagentur gegenüber der DB Netz AG, die das Stellwerk Mainz betreibt, einen Bescheid, mit der sie zur Sicherstellung eines uneingeschränkten Netzzugangs im Bereich dieses Stellwerks verpflichtet wurde. Während die DB Netz AG den Bescheid der Bundesnetzagentur akzeptierte, focht sie die Verfügung des Eisenbahnbundesamtes mit der Begründung an, das Eisenbahnbundesamt sei hierfür nicht zuständig gewesen. Eine Doppelzuständigkeit sehe das Eisenbahnrecht nicht vor. Das Verwaltungsgericht Mainz gab der Klage statt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des Eisenbahnbundesamtes zurück.
Das Eisenbahnbundesamt sei für die gegenüber der Klägerin getroffene Verfügung sachlich nicht zuständig gewesen. Zur Vermeidung einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Doppelzuständigkeit im Bereich der Eisenbahnaufsicht bedürfe es einer Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeiten des Eisenbahnbundesamtes und der Bundesnetzagentur in diesem Bereich. Die vorliegend in Rede stehenden vorübergehenden Betriebseinschränkungen infolge eines Personalengpasses im Stellwerk Mainz beträfen die netzzugangsrechtliche Bereitstellungspflicht, für deren Überwachung die Bundesnetzagentur zuständig sei. Diese Bereitstellungspflicht sei auf die konkreten Netzzugangsverhältnisse bezogen. Sie solle gewährleisten, dass die betriebene Eisenbahninfrastruktur den Netzzugangsberechtigten jederzeit uneingeschränkt zur Nutzung im vertraglich vereinbarten Umfang tatsächlich zur Verfügung stehe. Sie sei insbesondere bei solchen Betriebseinschränkungen betroffen, die – wie hier – lediglich vorübergehender Natur seien und bei denen die Betriebssicherheit gewahrt bleibe. Eine parallele Zuständigkeit des Eisenbahnbundesamtes, insbesondere wegen eines Verstoßes gegen die allgemeine Betriebspflicht, die auf die Vorhaltung einer betriebssicheren Eisenbahninfrastruktur im Allgemeinen – unabhängig von konkreten Netzzugangsverhältnissen – bezogen sei, bestehe hingegen in dieser Fallkonstellation nicht.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Urteil vom 8. Juni 2016, Aktenzeichen: 8 A 10912/15.OVG