Bruchteilsrestitutionsberechtigung bei Anteilsverlust im Zuge einer Unternehmensschädigung

Werden im Zuge einer Unternehmensschädigung mit einem Mutterunternehmen Anteile an einem Tochterunternehmen entzogen, steht dem Träger des Mutterunternehmens kein Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an ehemaligen Vermögensgegenständen des Tochterunternehmens oder auf anteilige Erlösauskehr zu. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin begehrt die anteilige Restitution eines in Ostberlin belegenen Grundstücks. Im Februar 1938 musste sie ihr Berliner Bankgeschäft veräußern, weil sie nach den NS-Gesetzen als jüdisches Unternehmen galt. Damit verlor sie unter anderem ihre zum Betriebsvermögen gehörende Beteiligung an der X.-Aktiengesellschaft, die Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks war. Dieses wurde 1949 in Volkseigentum überführt und 1992 an einen privaten Investor veräußert. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Einräumung von Bruchteilseigentum an dem Grundstück oder anteilige Auskehr des Veräußerungserlöses ab. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Klägerin weder die Bruchteilsrestitution des verfahrensgegenständlichen Grundstücks noch die Auskehr des anteiligen Erlöses aus dessen investiver Veräußerung verlangen kann. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 1 Vermögensgesetz (VermG), weil mit dem Unternehmen der Klägerin zwar deren Beteiligung an der X.-Aktiengesellschaft, nicht aber das verfahrensgegenständliche Grundstück entzogen wurde. Auf § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 2 VermG kann die Klägerin ihren Anspruch ebenfalls nicht stützen. Diese Vorschrift setzt voraus, dass Gegenstand der schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG ausschließlich die Beteiligung an einem Unternehmen und nicht das Unternehmen selbst war. Unabhängig davon können Bruchteilsrestitutionsansprüche wegen einer Unternehmensschädigung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 1 und Satz 5 VermG nicht dem geschädigten Unternehmensträger, sondern nur dessen Gesellschaftern zustehen. Das gilt nach der Entstehungsgeschichte, dem systematischen Zusammenhang und dem Regelungszweck dieser Vorschriften auch, wenn zum entzogenen Unternehmen Anteile an Tochterunternehmen gehörten.