Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat mit seinem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2022 ergangenen Urteil den Bebauungsplan 2518 für eine Bebauung in Bremen-Vahr, zwischen Konrad-Adenauer-Allee, Ostpreußische Straße und dem Kleingartengebiet für unwirksam erklärt. Das vollständige Urteil wurde den Beteiligten am 20.12.2022 zugestellt.
Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorliegen beachtlicher Ermittlungs- und Bewertungsfehler festgestellt, die zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen, da hierdurch die Planung insgesamt betroffen ist. Dem liegt zugrunde, dass die planende Gemeinde grundsätzlich die für die konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermitteln und bewerten muss, bevor diese im Rahmen einer Abwägungsentscheidung abgewogen werden können. Denn erst wenn die Kommune klare Vorstellungen von den Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob eine Abwägungsrelevanz der betroffenen Interessen erreicht bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Beeinträchtigung etwaiger Interessen in die Abwägung einzustellen ist.
Für eine ordnungsgemäße Ermittlung des Abwägungsmaterials hätte es nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts einer vertieften Prüfung bedurft, ob ein im Plangebiet gelegener Weg, den insbesondere Mitglieder des angrenzenden Kleingartenvereins auch für den motorisierten Verkehr nutzen, als „dem öffentlichen Verkehr gewidmet“ gilt. Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan 2518 würden
die Durchfahrtsmöglichkeiten der Mitglieder des Kleingartenvereins durch den in den Kleingarten hineinreichenden Teil des Weges deutlich reduziert werden. Die Aufklärung, ob eine Widmungsfiktion für diesen Weg besteht, hielt der erkennende Senat für erforderlich, damit die Antragsgegnerin in einem nächsten Schritt ermitteln könne, ob bzw. mit welchem Gewicht die Nutzungsinteressen der Mitglieder des Kleingartenvereins in die Abwägung einzustellen gewesen wären, um eine sachgerechte
Abwägungsentscheidung zu gewährleisten.
Ein weiteres Ermittlungsdefizit nahm das Oberverwaltungsgericht in Bezug auf die in der Abwägung zu berücksichtigenden Umweltbelange an. Es stellte fest, dass die Antragsgegnerin die Auswirkungen der Planung in Bezug auf die Vogelart Sperber nicht hinreichend untersucht hat. Die vorgenommene naturschutzfachliche Prüfung habe die Antragsgegnerin nicht in die Lage zu versetzt, die Auswirkungen ihrer Planung in naturschutzfachlicher Hinsicht zu bestimmen und hinreichend sicher zu bewerten, ob hinsichtlich des Sperbers die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände vorliegen. Als defizitär ermittelt sah der Senat insbesondere die Frage an, ob der Sperber in der Umgebung Ersatzbrutraum finden könne.
Schließlich äußerte das Gericht Zweifel daran, dass sich die Stadtbürgerschaft vor der Fassung des Satzungsbeschlusses vergewissert habe, dass sämtliche vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses rechtlich gesichert gewesen seien.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.