Der Bebauungsplan 2518 für ein Gebiet in Bremen-Vahr, Ortsteil Gartenstadt Vahr, zwischen Konrad-Adenauer-Allee, Ostpreußische Straße und Kleingartengebiet ist wirksam

Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat mit einem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2025 ergangenen Urteil einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungs- plan 2518 abgelehnt. Dieser ermöglicht die Errichtung eines Wohngebiets in der Gartenstadt Vahr, zwischen der Konrad-Adenauer-Allee, der Ostpreußischen Straße und einem Kleingartengebiet.

Bei den Antragstellern handelt es sich um einen Eigentümer eines benachbart zum Plangebiet liegenden Grundstücks sowie um einen Pächter einer benachbarten Kleingartenparzelle. Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags machen sie im Wesentlichen natur-, klima- und artenschutzrechtliche Abwägungsmängel geltend. Außerdem rügen sie unzumutbare Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Einschränkung der Zufahrt zum Kleingartengebiet, dem Wegfall von Stellplätzen, der Zunahme von Verkehrslärm und dem Oberflächenentwässerungskonzept.

Die Stadtbürgerschaft hatte den Bebauungsplan zunächst am 05.07.2022 beschlossen. Auf einen u.a. von den Antragstellern gestellten (ersten) Normenkontrollantrag (1 D 187/22) erklärte das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 01.12.2022 den Bebauungsplan wegen Ermittlungsfehlern für unwirksam (zu Einzelheiten siehe dort). Die Antragsgegnerin führte daraufhin ein Heilungsverfahren durch und machte den Bebauungsplan hiernach am 05.07.2024 erneut im Amtsblatt bekannt, woraufhin die Antragsteller das nun entschiedene Normenkontrollverfahren einleiteten.
Das Oberverwaltungsgericht ist den Einwendungen der Antragsteller nicht gefolgt. Insbesondere lägen keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und die Belange der Nachbarn und Kleingärtner seien hinreichend ermittelt und in die gebotene Abwägungsentscheidung eingestellt worden. Insbesondere habe die Antragsgegnerin hinreichend ermittelt, ob dem im Plangebiet brütenden Sperber-Paar im näheren Umfeld alternative Neststandorte zur Verfügung stehen. Die Rodung des derzeit dort befindlichen, rund 1,5 ha großen Waldes werde durch eine Ersatzpflanzung hinreichend kompensiert. Auch habe die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei zwischen ihrem Interesse an der Planung eines „autoarmen“ Quartiers mit eingeschränkter Befahrbarkeit einerseits und dem Interesse der anliegenden Kleingärtner an ungehinderter Zufahrt zum Kleingartengebiet andererseits abgewogen.