Entscheidungsgründe in zwei Verfahren der AMEOS Klinikum Bremerhaven GmbH veröffentlicht

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen hat die schriftlichen Urteilsgründe in zwei
Verfahren der AMEOS Klinikum Bremerhaven GmbH (Klägerin) gegen die Freie Hansestadt Bremen
(Beklagte) veröffentlicht. Beigeladen waren in beiden Verfahren die AOK Bremen/Bremerhaven, der
Verband der Ersatzkassen e.V. sowie die Arbeitsgemeinschaft Krankenhäuser der betriebs- und
Innungskrankenkasse im Land Bremen.

In dem Verfahren (Az.: 5 K 1184/17) stritten die Beteiligten um die Finanzierung der von der Klägerin
in den Räumlichkeiten des Klinikums Bremerhaven-Reinkenheide betriebenen neonatologischen
Intensivstation.

Dem von der Klägerin betriebenen AMEOS Klinikum Am Bürgerpark Bremerhaven ist von der
Beklagten ein Versorgungsauftrag für die Kinderheilkunde (Pädiatrie) erteilt worden. Der
Versorgungsauftrag für die Gynäkologie/Geburtshilfe liegt hingegen beim Klinikum Bremerhaven-
Reinkenheide. Um den Anforderungen an ein sogenanntes Perinatalzentrum Level 2 zu genügen,
müssen sich der Entbindungsbereich und die neonatologische Intensivstation jedoch im selben
Gebäude befinden. Daher betreibt die Klägerin neben der Kinderklinik an ihrem Hauptstandort in der
Schiffdorfer Chaussee zugleich eine an die geburtshilfliche Abteilung des Klinikums Bremerhaven-
Reinkenheide angegliederte neonatologische Intensivstation in den dortigen Räumlichkeiten.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen hat die ablehnende Entscheidung der Beklagten
mit Urteil vom 13.09.2018 aufgehoben. Die Kammer ist der Auffassung, dass die von der Klägerin
betriebene neonatologische Intensivstation als besondere Einrichtung im Sinne der einschlägigen
Vorschriften des § 17b Abs. 1 Satz 10 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in Verbindung mit §
1 Abs. 5 der Vereinbarung über die Bestimmung besonderer Einrichtungen für das Jahr 2016 (VBE
2016) anzusehen ist. Hierfür spricht insbesondere, dass in der letztgenannten Regelung
ausdrücklich neonatologische Satellitenstationen als Beispiel für das Vorliegen einer besonderen
Einrichtungen benannt werden. Bei der von der Klägerin betriebenen neonatologischen
Intensivstation handelt es sich um eine Satellitenstation in diesem Sinne, da sie räumlich getrennt
von dem Hauptstandort der Pädiatrie betrieben wird und der Klägerin gerade aus dieser räumlichen
Trennung nicht kostendeckend finanzierbare Vorhaltekosten entstehen. Von der ausdrücklichen
Benennung neonatologischer Satellitenstationen in der Regelung gehe eine rechtsfolgenbezogene
Vermutungswirkung aus, so dass allenfalls beim Vorliegen besonders atypischer Umstände davon
ausgegangen werden kann, dass es sich bei der Station nicht um eine besondere Einrichtung im
Sinne des § 1 Abs. 5 VBE 2016 handelt. Solche atypischen Umstände liegen jedoch nicht vor.
In dem zweiten Verfahren (Az.: 5 K 1826/17) wurde um die Frage gestritten, ob