Die Sitzverlegung begründet den räumlichen Bezug für Wiedergutmachungsansprüche nur, wenn sie durch einen konstitutiven Akt, z. B. einen Beschluss der satzungsgemäß zuständigen Organe, tatsächlich erfolgt ist. Die bloße Bestellung eines Notvertreters reicht nicht aus, um den Sitz der Gesellschaft formell zu verlegen. Aktienanteile gelten grundsätzlich am ursprünglichen Sitz der Gesellschaft als belegen, und erst eine satzungsmäßige Sitzverlegung verlagert den räumlichen Bezug für Entschädigungsansprüche.
Quelle: https://www.bverwg.de/de/pm/2025/94
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das generelle Verbot der Vereinigung „Hammerskins Deutschland“ einschließlich aller regionalen Chapter rechtswidrig war. Die Gerichte stellten fest, dass ein bundesweiter Verein „Hammerskins Deutschland“ nicht nachweisbar ist und die regionalen Chapter weitgehend autonom agieren. Ein pauschales Verbot aller Chapter war daher nicht gerechtfertigt. Einzelne Chapter können jedoch weiterhin gezielt verboten werden, wenn konkrete Verbotsgründe vorliegen.
Quelle: https://www.bverwg.de/de/pm/2025/99
Nein. Ein örtlicher Jugendhilfeträger kann in diesem Fall keine Kostenerstattung von einem anderen örtlichen Träger verlangen. Die Zuständigkeit für unbegleitet eingereiste Minderjährige richtet sich nach § 88a SGB VIII, nicht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt (§ 86 SGB VIII). Die Kosten können nur vom überörtlichen Träger erstattet werden.
Quelle: https://www.bverwg.de/de/pm/2026/03
Nein. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 29. Januar 2026 können kommunale Satzungen Beiträge für Kindertagesstätten freier Träger nicht verbindlich festlegen, weil es dafür keine gesetzliche Ermächtigung gibt. Die Satzung greift unzulässig in die privatrechtlichen Betreuungsverträge zwischen Eltern und freien Trägern ein und ist daher unwirksam.
Quelle: https://www.bverwg.de/de/pm/2026/04
Ja. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass in einem solchen Fall die Abschiebung in das Herkunftsland angedroht werden darf. Voraussetzung ist, dass Deutschland den Asylantrag vollständig, individuell und aktuell geprüft und abgelehnt hat. Die frühere Schutzgewährung durch den anderen Mitgliedstaat steht dem nicht entgegen, wenn dort tatsächlich kein ausreichender Schutz gewährleistet ist.
Quelle: https://www.bverwg.de/de/pm/2026/09
Ja. Nach § 78 Abs. 8 Asylgesetz ist eine Revision ausdrücklich zulässig, wenn ein Oberverwaltungsgericht in der Beurteilung der allgemeinen Lage in einem Herkunftsland von anderen Oberverwaltungsgerichten oder dem Bundesverwaltungsgericht abweicht und die Revision deshalb zulässt. Ziel dieser Regelung ist es, eine einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen, insbesondere bei der Bewertung der Verhältnisse in Herkunftsländern von Asylsuchenden.
Quelle: https://www.bverwg.de/de/pm/2026/11
Ja. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Gewässerausbau auch in einem Überschwemmungsgebiet zulässig ist, wenn die Eingriffe rechtlich gerechtfertigt sind.
Eine Beeinträchtigung natürlicher Rückhalteflächen ist erlaubt, sofern:
sie nicht vollständig zerstört werden oder der Verlust ausgeglichen wird,
die gesetzlichen Ausnahmen für Gewässerausbau und Hochwasserschutzmaßnahmen greifen,
und eine Abwägung ergibt, dass überwiegende Gründe des Gemeinwohls (hier: dringender Wohnraumbedarf in Freiburg im Breisgau) den Eingriff rechtfertigen.
Kurz gesagt: Eingriffe sind möglich, wenn sie kompensiert werden und dem Gemeinwohl dienen.
Quelle: https://www.bverwg.de/de/pm/2026/13
Nein, nicht automatisch. Zwar sah § 25 StAG (alte Fassung) grundsätzlich vor, dass die deutsche Staatsangehörigkeit verloren geht, wenn nach der Einbürgerung eine andere Staatsangehörigkeit ohne Beibehaltungsgenehmigung wieder angenommen wird.
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt:
Der Verlust ist nur wirksam, wenn er im Einzelfall verhältnismäßig ist.
Das gilt besonders, weil damit auch die Unionsbürgerschaft verloren geht.
Deshalb muss immer geprüft werden:
Ist der Verlust unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt?
Wenn eine solche Prüfung nicht erfolgt ist, darf der Verlust nicht einfach festgestellt werden – und die betroffene Person kann ihre deutsche Staatsangehörigkeit behalten.
Quelle: https://www.bverwg.de/de/pm/2026/14
Nein. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine solche Auswertung ohne vorherige Einwilligung der Versicherten nicht zulässig ist. Zwar kann die Verarbeitung von Gesundheitsdaten grundsätzlich für Vorsorgezwecke gerechtfertigt sein, doch überwiegen in diesem Fall die Interessen der Versicherten. Zudem müssen Versicherte transparent über die Nutzung ihrer Daten informiert werden. Eigenmächtige Analysen zur Einladung zu Gesundheitsprogrammen ohne Einwilligung verstoßen daher gegen die Datenschutzbestimmungen.
Quelle: https://www.bverwg.de/de/pm/2026/16
Nein. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Klage der BfDI auf Einsicht in solche Anordnungen gegen den BND unzulässig ist, weil der einschlägige gesetzliche Anspruch (§ 63 BNDG i. V. m. § 28 Abs. 3 BVerfSchG) der BfDI keine durchsetzbare Rechtsposition verleiht, die sich im Wege einer verwaltungsgerichtlichen Klage geltend machen lässt. Die BfDI kann lediglich eine Beanstandung gegenüber dem Bundeskanzleramt erheben, aber nicht gerichtlich erzwingen, dass der BND ihr Einsicht gewährt.
Quelle: https://www.bverwg.de/de/pm/2026/15
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