Freihaltung von Schulplätzen für Schüler/innen aus den Sprachförderkursen verstößt sowohl gegen den Vorrang als auch den Vorbehalt des Gesetzes

Das Verwaltungsgericht Bremen hat jedes Jahr in den Sommerferien die so genannten Schulzuwei-sungseilverfahren zu entscheiden. In ihnen versuchen Eltern auf dem Rechtsweg die Zuweisung ih-rer Kinder zu der Wunschschule zu erreichen, die ihnen zuvor behördlicherseits unter Verweis auf eine bereits ausgelastete Kapazität versagt worden ist. § 6a Bremisches Schulverwaltungsgesetz schreibt bei Überanwahl einer Schule ein Aufnahmeverfahren vor, bei dem die Schulplätze nach ge-nau festgelegten Kriterien (z. B. Härtefall, Leistung oder zuvor besuchte Grundschule) vergeben werden. In diesem Jahr fielen hinsichtlich der weiterführenden Schulen (5. Jahrgangsstufe) in der Stadtgemeinde Bremen insgesamt 27 Eilverfahren an, die neun verschiedene Oberschulen (Ge-samtschulen Bremen-Ost, Bremen-Mitte und Bremen-West sowie Oberschulen Am Leibnizplatz, Am Barkhof, Helsinkistraße, An der Egge, Ronzelenstraße und Wilhelm-Olbers-Oberschule) und vier verschiedene Gymnasien (Gymnasien Hamburger Straße, Horn, Vegesack und Altes Gymnasium) betrafen.

Mit Beschlüssen vom 21. und 22.07.2016 gab die zuständige 1. Kammer sämtlichen 27 Eilanträgen statt und verpflichtete die Stadtgemeinde Bremen zur Aufnahme der betreffenden Kinder in die je-weiligen Wunschschule. In all diesen Verfahren stellte sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit der (nur) auf der Ebene einer Rechtsverordnung, ausgefüllt durch die Kapazitätsrichtlinien, angeordne-ten Freihaltung von Schulplätzen für Schülerinnen und Schülern aus den Sprachförderkursen. Denn hierdurch standen für die am regulären Aufnahmeverfahren teilnehmenden Schülerinnen und Schü-lerinnen entsprechend weniger Schulplätze zur Verfügung.

VG Bremen