Wiederkehrende Straßenbaubeiträge Saarburg

Die in der Stadt Saarburg gebildeten Abrechnungseinheiten für die Erhebung wiederkehrender Beiträge für Verkehrsanlagen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 14.4.2016 entschieden.

Nachdem das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Dezember 2014 die ursprünglich gebildete Abrechnungseinheit I „Saarburg“, gebildet aus den Stadtteilen Saarburg, Niederleuken und Beurig, für rechtswidrig erklärt hatte, weil die teilweise 70 m breite Saar eine deutliche Zäsur im Stadtbild darstelle, hat die Stadt Saarburg mit Satzung vom April 2015 zur Aufteilung des Stadtgebietes 7 Abrechnungseinheiten gebildet. Die bisherige Abrechnungseinheit „Saarburg“ wurde in die Abrechnungseinheiten I „Saarburg/Niederleuken“ und VII „Beurig“ aufgeteilt.

Dem nunmehr vom Verwaltungsgericht Trier entschiedenen Fall lag die Klage eines Grundstückseigentümers zugrunde, dessen Grundstück in der Abrechnungseinheit I „Saarburg/Niederleuken“ belegen ist. Dieser war mit Bescheiden aus den Jahren 2007-2013 (noch unter dem Geltungsbereich der alten Satzung) zu wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen für die damalige Abrechnungseinheit „Saarburg“ herangezogen worden und hatte gegen diese Bescheide jeweils Widerspruch eingelegt. Die beklagte Stadt Saarburg berechnete auf der Grundlage der neuen Ausbaubeitragssatzung vom April 2015 die Beitragssätze aus den Jahren 2007-2013 neu. Für den Kläger ergaben sich hieraus Mehrkosten i.H.v. ca. 1300 €. Der Kreisrechtsausschuss wies die Widersprüche des Klägers alsdann zurück und machte von seinem im Kommunalabgabengesetz vorgesehenen Recht auf Verböserung Gebrauch, indem er feststellte, dass der Kläger nunmehr für die genannten Jahre zur Zahlung eines Beitrags in Höhe von insgesamt ca. 3100 € verpflichtet sei.

Zu Recht, urteilten die Richter der 2. Kammer. Die der Beitragserhebung zugrundeliegende neue Satzung der Stadt Saarburg sei rechtlich nicht mehr zu beanstanden, da die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien zur Bildung einer Abrechnungseinheit erfüllt seien. Die trennende Wirkung der Saar sei nunmehr berücksichtigt und die jetzige Abrechnungseinheit „Saarburg/Niederleuken“ stelle sich als einheitliches und zusammenhängend bebautes Gebiet dar und vermittle sämtlichen in der Abrechnungseinheit gelegenen Grundstücken den für die Erhebung wiederkehrender Beiträge erforderlichen individuell-konkret zurechenbaren Vorteil. Dass die neue Satzung rückwirkend gelte, sei rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, da ein Vertrauensschutz am Fortbestand einer rechtlich unwirksamen Regelung für die betroffenen Grundstückseigentümer nicht bestehe. Auch dass es im Falle des Klägers aufgrund der Neubildung der Abrechnungseinheit letztlich zu einer Erhöhung der Beiträge gekommen sei, sei nicht zu beanstanden. Die Stadt– und Kreisrechtsausschüsse dürften Abgabenbescheide auch zum Nachteil desjenigen, der Widerspruch erhoben habe, ändern, wenn dieser auf die Möglichkeit einer Entscheidung zu seinen Ungunsten unter Angabe von Gründen hingewiesen worden sei. Dies sei vorliegend geschehen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 14. April 2016 – 2 K 193/16.TR –