Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mit zwei Beschlüssen vom 22. August 2019 die Eilanträge eines Vereines zur Förderung des Umweltschutzes auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dessen parallel erhobener Klagen gegen die Windenergieanlagen WEA 1 und 2 im Windpark „Buhlenberg“ zurückgewiesen (Aktenzeichen 4 L 2007/18.WI und 4 L 1968/18.WI).
Im Grenzgebiet der Landkreise Limburg-Weilburg, Lahn-Dill-Kreis und Hochtaunus-Kreis plant ein Betreiber die Errichtung und den Betrieb mehrerer Windenergieanlagen in den Windparks „Buhlenberg“ und „Siegfriedeiche“. Das Regierungspräsidium Gießen führte das Verfahren für den Windpark „Buhlenberg“ und das Regierungspräsidium Darmstadt für den Windpark „Siegfriedeiche“ durch. Neun der ursprünglich elf beantragten Anlagen wurden genehmigt. Gegen alle genehmigten Anlagen wurden Klagen erhoben und Eilanträge gestellt, die neben dem Verwaltungsgericht Wiesbaden („Buhlenberg“, WEA 1 und 2) auch das Verwaltungsgericht Gießen („Buhlenberg“, nur WEA 3) und das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main („Siegfriedeiche“) beschäftigten beziehungsweise weiterhin beschäftigen. Die in den Wiesbadener Klageverfahren streitgegenständlichen WEA 1 und 2 sollen ca. 1.000 m östlich der Ortschaft Möttau errichtet werden und liegen damit in Zone III A des Trinkwasserschutzgebietes der Brunnen 1 und 2 in Möttau (ehemals Klinikum Möttau).
Der Antragsteller machte im Wesentlichen geltend, Verfahrensrechte seien verletzt und Lärm, sowie Grund- und Trinkwasserschutz seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Die Kammer teilte in ihrem Beschluss die Bedenken des Antragstellers nicht. Den bei einer Genehmigung von Windenergieanlagen möglichen Gefährdungen werde im vorliegenden Fall durch die zahlreichen Nebenbestimmungen begegnet, die dem im gerichtlichen Verfahren beigeladenen Betreiber der Anlagen als Ausgleichs- und Schutzmaßnahmen aufgegeben worden seien. Insbesondere würden auf diese Weise die Gefahren für das Grundwasser minimiert. Dies stützt die Kammer auf die aus ihrer Sicht nachvollziehbaren Gutachten und behördlichen Stellungnahmen zu einer potentiellen Grundwassergefährdung. Ein vollständiger Ausschluss jeglicher Restgefahren für das Grundwasser sei hingegen nicht zwingend notwendig. Auch mit Belangen des Lärm-, Natur- und Artenschutzes setzte sich die Kammer auseinander, hielt die Einwände des Antragstellers aber nicht für durchgreifend.