Kein Erfolg im Eilverfahren für Schutzsuchenden in Ausbildung zum Friseur

Der erkennende Einzelrichter der für Asylverfahren mit dem Herkunftsland Türkei zuständigen 10. Kammer hat heute in einem Eilbeschluss entschieden, dass die Ablehnung des Asylantrags eines Schutzsuchenden als offensichtlich unbegründet nicht zu beanstanden ist. Eine Ausbildung stehe dem nicht entgegen.

Der heute 19-jährige Antragsteller ist nach eigenen Angaben im September 2023 auf dem Landweg aus der Türkei nach Deutschland eingereist. Mediale Aufmerksamkeit erregte der Fall, da der Schutzsuchende zurzeit einer Ausbildung bei einem Friseur in Flensburg nachgeht.

Der erkennende Einzelrichter hat in dem Vorbringen des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrelevante Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in seine Heimat gesehen. Die von dem Antragsteller begonnene Berufsausbildung führe ebenso nicht zum Erfolg des Eilantrags. Zwar sei eine Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht zu erlassen, wenn der Schutzsuchende über einen Aufenthaltstitel verfüge. Eine Berufsausbildung vermittle jedoch gerade keinen Aufenthaltstitel. Eine Ausbildungsduldung, deren Vorliegen nicht bekannt sei, könne nur von der Ausländerbehörde erteilt werden. Sie stünde einer Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt nicht entgegen. Die Berufsausbildung sei daher in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen gewesen.

Der Beschluss (10 B 123/25) ist unanfechtbar.

Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht