Klage gegen vierstreifigen Ausbau der B 10 zwischen Godramstein und A 65 erfolglos

Der Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität (LBM) für den vierstreifigen Ausbau der Bundesstraße B 10 im Abschnitt zwischen Godramstein und der Anschlussstelle Landau-Nord zur Bundesautobahn A 65 ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Planfeststellungsbeschluss sieht vor, dass die B 10 in dem gut 4 km langen Abschnitt, der bisher einen dreistreifigen Ausbau mit wechselnden Überholmöglichkeiten aufweist, vierstreifig ( 2+2 Fahrstreifen mit Standstreifen) ausgebaut wird. Der Abschnitt ist im Bundesverkehrswegeplan als neues „Vorhaben des weiteren Bedarfs mit Planungsrecht“ ausgewiesen. Der Bundesverkehrswegeplan sieht als Fernziel den vierstreifigen Ausbau der gesamten B 10 zwischen Landau und Pirmasens vor. Im westlichsten Verlauf der B 10 zwischen Pirmasens und Hinterweidenthal sind Teilabschnitte, die im Bundesverkehrswegeplan als „vordringlicher Bedarf“ ausgewiesen sind, bereits vierstreifig ausgebaut worden. In dem vom angegriffenen Planfeststellungsbeschluss erfassten Abschnitt quert die B 10 die Niederung des Flusses Queich, die Teil des FFH-Gebietes „Biosphärenreservat Pfälzer Wald“ ist; zur Herstellung der weiteren Fahrspuren soll parallel zur bestehenden Brücke über die Queich ein weiteres Brückenbauwerk entstehen, für das Flächen des FFH-Gebiets in Anspruch genommen werden müssen.

Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss sind der Landesverband Rheinland-Pfalz des Bundes für Umwelt und Naturschutz (BUND) sowie ein Landwirt, der Eigentümer von Grundstücken ist, die für das Vorhaben in Anspruch genommen werden sollen. Sie machen übereinstimmend geltend, dass dem Vorhaben die Planrechtfertigung fehle, weil die Annahme eines Verkehrsbedürfnisses für einen vierstreifigen Ausbau auf nicht mehr aktuellen und zudem fehlerhaft ermittelten Verkehrsprognosen beruhe. Außerdem sei die Finanzierbarkeit des nur in den „weiteren Bedarf“ eingestuften Vorhabens auf absehbare Zeit nicht gegeben. Darüber hinaus stehe das Vorbringen mit den Anforderungen des Natur- und Artenschutzes nicht in Einklang.

Das erstinstanzlich zuständige Oberverwaltungsgericht wies beide Klagen ab. Die Planrechtfertigung des Vorhabens folge aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung. Mit der Aufnahme des Vorhabens in den Bundesverkehrswegeplan nach dem Fernstraßenausbaugesetz liege die verkehrspolitische Entscheidung des Bundesgesetzgebers für den vierstreifigen Ausbau der B 10 vor. Dabei sei die Feststellung als „Vorhaben des weiteren Bedarfs“ in gleicher Weise verbindlich wie jede andere Bedarfsfeststellung; eine unzulässige „Vorratsplanung“ könne darin nicht gesehen werden. Nach den Erklärungen sowohl des Bundes- als auch des Landesverkehrsministeriums sei auch die Finanzierbarkeit des vorliegenden Abschnitts nicht in Frage gestellt. Das Vorhaben stehe ferner mit den Anforderungen des Natur- und Artenschutzrechts in Einklang. Insbesondere führe es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen geschützter Schmetterlingsarten. Dies gelte gerade für die geltend gemachten zusätzlichen Zerschneidungs- und Barrierewirkungen der Brücke über die Queich. Das Vorkommen der geschützten Schmetterlingsarten in der Queichniederung sei im Auftrag des Landesbetriebs Mobilität gründlich untersucht worden. Dem Ergebnis dieser Untersuchung hätten die Kläger abweichende Erkenntnisse nicht substantiiert entgegengehalten. Die Planfeststellung für den Abschnitt nördlich von Landau lasse auch keine ungelösten Folgen für die benachbarten Abschnitte befürchten. Die Einschätzung in der Verkehrsprognose sei plausibel, dass der Ausbau dieses Abschnitts im Wesentlichen zu Verkehrsverlagerungen im Raum Landau, aber zu keinen nennenswerten Verkehrssteigerungen westlich von Godramstein, insbesondere nicht bei den Tunnelstrecken westlich von Annweiler führe.

Urteile vom 1. Juli 2015, Aktenzeichen: 8 C 10494/14.OVG, 8 C 10495/14.OVG