Die Klägerin betreibt im Untergeschoss eines Gebäudes in der Trierer Innenstadt eine Diskothek. Die beklagte Stadt hatte in der Vergangenheit den Betrieb einer Gaststätte mit einer Personenbeschränkung auf 40 Plätze genehmigt. Im April 2014 ordnete die beklagte Stadt die Beschränkung der Besucherzahl in dem Club der Klägerin auf 50 Personen an und forderte den Club-Besitzer auf, dies auch zu überwachen. Nach erfolgloser Durchführung eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und des Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier. Die Richter der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier bestätigten mit Urteil vom 5. August 2015 die seitens der beklagten Stadt erlassene Nutzungsbeschränkung.
Zur Begründung führten die Richter aus, bei der jetzigen Nutzung als Diskothekenbetrieb handele es sich um eine bisher nicht genehmigte Nutzungsänderung. Diese Nutzungsänderung sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, da die Klägerin bislang die geforderten Stellplätze nicht nachgewiesen habe und auch die Brandschutzanforderungen nicht erfülle.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 5. August 2014 – 5 K 1031/15.TR –