Oberverwaltungsgericht Bremen stellt Unwirksamkeit früherer Entwässerungsgebührenortsgesetze fest

Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat heute in einem Normenkontrollverfahren eines Antragstellers über die Höhe der durch die Entwässerungsgebührenortsgesetze festgesetzten Abwassergebühren verhandelt.

Mit dem im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündeten Urteil hat das Oberverwaltungs- gericht dem Normenkontrollantrag stattgegeben und die Unwirksamkeit der Entwässerungsgebührenortsgesetze 2020 bis einschließlich März 2024 festgestellt.

Seine Entscheidung hat der erkennende Senat mündlich damit begründet, dass bei Grundstücken mit weniger als 1.000 m² versiegelter Fläche keine getrennten Gebühren für Schmutz- und Regenwasser erhoben wurden, sondern eine allein am Frischwassermaßstab orientierte einheitliche „Abwassergebühr“. Dies sei unzulässig. Eine getrennte Gebührenerhebung wurde erst im April 2024 auch für kleinere Grundstücke eingeführt. Aus Sicht des Senats sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb eine getrennte Abrechnung nicht auch bereits in dem streitgegenständlichen Zeitraum möglich gewesen wäre. Auf die Frage, ob die von der Stadtgemeinde Bremen an das mit Entwässerungsleistungen beauftrage Unternehmen entrichteten Leistungsentgelte angemessen waren, kam es daher nach Auffassung des Gerichts nicht mehr an.