Mit Urteil vom 13.12.2022 hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen die Straßenverkehrsbehörde verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts erneut über den Antrag von Anwohnern zu entscheiden, die ein straßenverkehrsbehördliches Einschreiten gegen die in den von ihnen bewohnten Straßen bestehende Praxis des aufgesetzten Gehwegparkens begehren. Die Anwohner haben einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn der Gehweg in seiner Funktion beeinträchtigt wird. Eine solche Funktionsbeeinträchtigung liegt vor, wenn durch das aufgesetzte Parken auf den Gehwegen nicht mehr genügend Platz für einen ungehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr verbleibt.
Die Kläger waren bzw. sind Eigentümer und Bewohner von Wohnhäusern in den bremischen Stadtteilen Östliche Vorstadt, Neustadt und Findorff. In den von den Klägern bewohnten Straßen wird seit Jahren auf beiden Straßenseiten aufgesetzt auf den Gehwegen geparkt, obwohl dies nicht durch Verkehrszeichen erlaubt wurde. Der Antrag der Kläger auf Einschreiten gegen diesen verkehrsordnungswidrigen Zustand wurde von der Straßenverkehrsbehörde abgelehnt. Mit ihrer Klage machten die Kläger geltend, dass die Straßenverkehrsbehörde geeignete Maßnahmen gegen das aufgesetzte Gehwegparken ergreifen und diese anschließend evaluieren müsse.
Dem ist das Verwaltungsgericht in der ersten Instanz (5 K 1968/19) im Wesentlichen gefolgt und hat festgestellt, dass die Kläger als Anwohner von Straßen, in denen nicht nur vereinzelt, sondern dauerhaft verkehrsordnungswidrig auf den Gehwegen geparkt werde, berechtigt seien, von der Straßenverkehrsbehörde ein Einschreiten zu verlangen. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung im Kern bestätigt, der Straßenverkehrsbehörde aber ein größeres Ermessen bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen eingeräumt.