Die Stiftung des Sorbischen Volkes ist nicht verpflichtet dem Förderverein des Serbski Sejm (Sorbisches Parlament) jährliche Fördermittel von etwa 495.000 EUR jährlich für die Errichtung einer Geschäftsstelle dieser Einrichtung zu bewilligen. Das geht aus dem Urteil der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. November 2025 hervor, das den Beteiligten am heutigen Tag bekannt gegeben wurde (Az. 7 K 935/22).
Das Gericht wies die Klage des Fördervereins gegen die Ablehnung seines entsprechenden Antrags ab. Längerfristiges Ziel des Klägers als Förderverein des Serbski Sejm ist die Errichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts für die Sorben, um deren Interessen selbstbestimmt vertreten und umsetzen zu können. In dieser Körperschaft soll die Stiftung des Sorbischen Volkes als Finanzdezernat aufgehen, mithin sollen Personal und Strukturen übernommen werden. Den Förderantrag lehnte die Beklagte im Wesentlichen mit dem Argument ab, dass nach ihrer Förderrichtlinie und ihrem Stiftungszweck gemäß des Staatsvertrages über die Errichtung der Stiftung für das sorbische Volk eine Förderung nur für Zwecke der Sprache, Kunst und Kultur der Sorben möglich sei. Die vom Kläger angestrebte politische Interessenvertretung sei davon nicht erfasst und der Förderantrag stelle die Existenz der Beklagten selbst in Frage. Der Kläger sieht die Ablehnung nicht hinreichend begründet.
Dieser Auffassung vermochte das Gericht nicht zu folgen. Es sah keinen Anspruch des Klägers auf erneute Entscheidung über seinen Förderantrag, da die Ablehnungsentscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Insbesondere könne sich die Beklagte zu Recht darauf berufen, dass der beabsichtige Fördergegenstand nicht von ihrer Förderrichtlinie umfasst und auch nicht vom Stiftungszweck gedeckt sei. Eine Geschäftsstelle für das sorbische Parlament, welches eine unabhängige Selbstverwaltung in Gestalt der Errichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts anstrebe, in der die Beklagte zudem aufgehen solle, sei nicht als kulturelle Einrichtung im Sinne der Förderrichtlinie und des Staatsvertrages über die Stiftung des Sorbischen Volkes zu verstehen. Die Ablehnungsentscheidung genüge auch den Anforderungen an die Begründung einer ermessensfehlerfreien Entscheidung. Die sie tragenden Gründe seien ihr hinreichend zu entnehmen.