Stuttgarter Wohnsiedlung „Aspen“ ein Kulturdenkmal? – mündliche Verhandlung –

Am

Mittwoch, den 18. Januar 2017, 14:00 Uhr,

im Sitzungssaal 4 des Gerichtsgebäudes in Stuttgart,

Augustenstraße 5,

verhandelt die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart über die Klage von Wohnungseigentümern, die sich dagegen wenden, dass ihr Wohngebäude in der Siedlung Aspen in Stuttgart-Botnang Teil eines Kulturdenkmals sein soll (Az.: 13 K 1240/14).

Zum Hintergrund:

Die Siedlung Aspen liegt am Südrand des Stuttgarter Stadtteils Botnang. Sie wurde von 1963 bis 1966 von der Württembergischen Heimstätten GmbH als Eigentumswohnanlage für Landesbeamte errichtet und umfasst 82 Wohneinheiten auf 1,5 Hektar. Mit der städtebaulichen Gesamtplanung war das Stuttgarter Büro von Hans Kammerer und Walter Belz beauftragt worden, welches auch die Planung und Realisierung der 31 Reihenhäuser übernahm. Für die Ausführung der mehrgeschossigen Wohnbauten zeichnete Hans-Werner Schliebitz verantwortlich. Im Rahmen eines Inventarisationsprojekts im Regierungsbezirk Stuttgart in den Jahren 2009 und 2010 fanden Untersuchungen von verdichteten Siedlungen der 1960er und 1970er Jahre statt. Im Rahmen dieser Überprüfung kam das Regierungspräsidium Stuttgart zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Siedlung Aspen um ein Kulturdenkmal handelt. In seiner Begründung führte es im Januar 2011 hierzu aus, dass die Siedlung Aspen mit sämtlichen Gebäuden, Privatgärten, Grün- und Freiflächen ein Kulturdenkmal gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg sei und zwar aus wissenschaftlichen (vor allem bau-, siedlungsgeschichtlichen) und aus künstlerischen Gründen. Die Erhaltung der Siedlung liege insbesondere wegen ihres dokumentarischen und exemplarischen Wertes und wegen des Maßes an Originalität und Integrität im öffentlichen Interesse.

Mit Bescheid vom 02.02.2011 stellte die Landeshauptstadt Stuttgart gegenüber den Klägern fest, dass das – in ihrem Eigentum stehende – Gebäude in Stuttgart-Botnang als Teil der Sachgesamtheit Siedlung Aspen ein Teil des Kulturdenkmals nach § 2 Denkmalschutzgesetz ist. Die Stadt wies die Kläger darauf hin, dass Maßnahmen, welche die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen könnten, denkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtig seien, auch wenn diese baurechtlich verfahrensfrei wären.

Die Kläger erhoben gegen diesen Feststellungsbescheid Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass die Siedlung Aspen kein Kulturdenkmal darstelle. Die Siedlung sei weder denkmalfähig noch denkmalwürdig. Die Unterschutzstellung führe zudem zu einem deutlichen Wertverlust für die Eigentümer. Das Widerspruchsverfahren wurde im Hinblick darauf, dass eine Vielzahl weiterer betroffener Eigentümer Widersprüche erhoben hatten und deshalb zunächst Leitlinien für künftige Sanierungsmaßnahmen an den baulichen Anlagen wie auch im Bereich der Freiflächen der Siedlung erstellt werden sollten, zum Ruhen gebracht. Nachdem der Denkmalpflegeplan im Sommer 2013 fertig gestellt war und die Kläger ihren Widerspruch aufrecht erhielten, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2014 zurück. Darin führte es unter anderem aus, dass Aspen die qualitätsvollste Siedlung in Botnang und eine der qualitätsvollsten Siedlungen im Regierungsbezirk Stuttgart sei. Sie sei ein herausragendes Zeugnis der Siedlungsbaukunst. Die Siedlung habe exemplarische Charakter für verdichtetes individuelles Wohnen in einheitlich gestalteten Gebäuden bei gleichzeitig großer Wertschätzung des Privaten. Aspen habe darüber hinaus als frühe Wohnanlage im Werk der Architekten Kammerer und Belz einen wichtigen Stellenwert.

Hiergegen haben die Kläger am 07.03.2014 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Feststellungsbescheids der Stadt Stuttgart vom 02.02.2011 begehren. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, dass die Annahme des Regierungspräsidiums Stuttgart, wonach sämtliche Gebäude, Privatgärten, Grün- und Freiflächen der Siedlung Aspen aus wissenschaftlichen und künstlerischen Gründen ein Kulturdenkmal gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz sei, nicht zutreffe.

Das Klageverfahren wird bei Gericht als Musterverfahren geführt. Zwei weitere Klageverfahren, die die Siedlung Aspen betreffen, wurden am 17.03.2014 bei Gericht erhoben (Az.: 13 K 1368/14 und 13 K 1377/14); diese beiden Verfahren ruhen im Hinblick auf das Musterverfahren.

Die Verhandlung ist öffentlich.

Verwaltungsgericht Stuttgart