Das Bundesverwaltungsgericht hat eine auf nachträgliche Verbesserung des Brandschutzes in einer Tunnelanlage des Bahn-Projekts „Stuttgart 21“ gerichtete Klage einer Umweltvereinigung gegen einen bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss mangels Betroffenheit der Vereinigung in ihrem Aufgabenbereich und Geltendmachung umweltbezogener Rechtsvorschriften als unzulässig angesehen.
Der Kläger, eine regional tätige Umweltvereinigung, machte gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt ohne Erfolg Defizite der Schutzvorkehrungen für die Selbst- und Fremdrettung von Personen für den Fall des Brandes eines Zuges in einem Tunnel des Projekts „Stuttgart 21“ geltend und verlangte die Aufhebung, hilfsweise die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Der Kläger werde nicht in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt. Offenbleiben könne, ob der Kläger die mögliche Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften hinreichend geltend gemacht habe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger ist nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nicht klagebefugt. Zwar musste er entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht geltend machen, durch gerügte Verstöße gegen konkrete Rechtsvorschriften in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein. Der Kläger vermag jedoch schon nicht aufzuzeigen, durch die unterbliebene Aufhebung oder Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein. Die begehrte Verbesserung der Schutzvorkehrungen für die Selbst- und Fremdrettung von Personen beim Brand eines Zuges im Tunnel genügt hierfür nicht. Die einschlägigen Normen des Eisenbahnrechts sind zudem keine umweltbezogenen Rechtsvorschriften. Umweltbezogen ist eine Rechtsvorschrift, wenn sie sich auf Umweltbestandteile oder Faktoren bezieht und zumindest auch ein Umweltschutzziel verfolgt. Bei den Vorschriften zur Vermeidung oder Minimierung von Personen- und Sachschäden bei Bränden in Eisenbahn-Tunnelanlagen ist dies nicht der Fall.