Das am 29. April 2024 bei dem Markt Oberkotzau eingereichte Bürgerbegehren „Staatsstraße 2177: Keine Ortsumgehung Fattigau – Oberkotzau“ bleibt unzulässig. Dies hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Bayreuth mit Beschluss vom 2. Juni 2025 entschieden.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2024 hatte der Markt Oberkotzau, Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren, das betreffende Bürgerbegehren als unzulässig zurückgewiesen, welches u.a. das Ziel hatte, den die Umgehungsstraße zulassenden Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 23. Juli 2014 auf Antrag des Marktes bei der Regierung aufheben zu lassen. Der Markt stützte die Unzulässigkeitsentscheidung u.a. darauf, dass die abgegebene Begründung zum eingereichten Bürgerbegehren irreführend sei.
Der Vertreter des Bürgerbegehrens hatte deswegen einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Bayreuth beantragt, gerichtet auf Zulassung eben dieses. Das Gericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 2. Juni 2025 ab. Die entscheidende Kammer verneinte einen Anspruch auf Zulassung des eingereichten Bürgerbegehrens im Wesentlichen damit, dass maßgebliche Teile der Begründung des eingereichten Bürgerbegehrens unzutreffend, d.h. unwahr, oder irreführend seien. Nach ständiger Rechtsprechung sei es hierfür geboten, den Inhalt der Begründung, wie er aus Sicht eines durchschnittlichen Unterzeichners des Bürgerbegehrens zu verstehen sei, durch Auslegung zu ermitteln. Hiernach gelangte die Kammer zu dem Schluss, dass ein objektiver Leser bei Befassung mit der Begründung davon ausgehe, dass die einzelnen Begründungselemente – wie der dortigen Aufzählung mit Spiegelstrichen gesamt vorangestellt – auf „aktuelle Entwicklungen“ zurückzuführen seien und die Planung der Ortsumgehungsstraße im betreffenden Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken auf „alten Werten“ beruhen würde.
Dieses Verständnis zugrunde gelegt, sei nach Ansicht der Kammer der Teil der Begründung, dass der innerörtliche Verkehr auch mit der Ortsumgehung hoch bleiben werde, unzutreffend. Dies stelle keine aktuelle Entwicklung dar, sondern diese Erkenntnis habe schon zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bestanden. Dieses Schicksal teile auch die hierzu in unmittelbaren Zu- sammenhang abgegebene Begründung, dass die Gestaltungsmöglichkeiten der Hofer Straße stark beschränkt wären; diese Erkenntnis sei, da sie an das weiterhin hohe Verkehrsaufkommen anknüpfe, bereits während der Planungsphase erkennbar gewesen. Das weitere Begründungselement, in welchem von Initiatorenseite aus behauptet werde, das Staatliche Bauamt habe klargestellt, dass keine Lärmschutzmaßnahmen für die Anwohner geplant seien, ordnete die Kammer als irreführend ein: Bei der Klarstellung des Staatlichen Bauamts handele es sich zwar um eine neue – nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eingetretene – Tatsache. Dadurch jedoch, dass sich deren Inhalt in einer reinen Wiederholung der dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegenden Lärmbewertungen erschöpfe, sei sie irreführend. Denn hierbei entstehe beim objektiven Empfänger der Eindruck, es hätten sich neue Entwicklungen ergeben, die eine erneute Prüfung der Lärmschutzmaßnahmen für Anwohner erforderlich gemacht hätten. Zu den vorgenannten und aus Sicht der Kammer durchgreifenden Begründungsmängeln wurde zudem festgestellt, dass diese erhebliche Relevanz in Bezug auf die Abstimmung hätten; sie würden die Begründung des Bürgerbegehrens wesentlich stützen, sodass das Begründungsdefizit das eingereichte Bürgerbegehren in seiner Gesamtheit erfasse.
Die weiteren Begründungselemente betreffend eine von Seiten der Initiatoren des Bürgerbegehrens behauptete Erhöhung der Baukosten und die Verlängerung der Bauzeit blieben von Seiten des Gerichts hingegen unbeanstandet. Ob und inwieweit ein (weiteres) Bürgerbegehren mit geänderter Begründung zuzulassen wäre, bleibt – ungeachtet des Vorliegens der weiteren Zulassungsvoraussetzungen – einer Bewertung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorbehalten.