Verwaltungsgericht Augsburg lehnt auch Eilanträge von Nachbarn gegen die Nutzung einer Flüchtlingsunterkunft in Blaichach ab

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschlüssen vom 26. November 2025 die Eilanträge mehrerer Nachbarn gegen die beabsichtigte Nutzung eines Anwesens als Flüchtlingsunterkunft im Oberallgäu abgelehnt.

Das Landratsamt Oberallgäu hatte Anfang November mitgeteilt, dass das im Blaichacher Ortsteil „Gunzesried Säge“ befindliche Anwesen „Heubethof“ als Flüchtlingsunterkunft in Betrieb genommen werden soll und am 4. November 2025 bereits erste Personen dort einziehen werden. Einen gegen diese Nutzung des Anwesens gerichteten Eilantrag der Gemeinde Blaichach hat das Verwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 11. November 2025 abgelehnt (Au 4 E 25.3084); gegen die Entscheidung hat die Gemeinde Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen. Gleichzeitig mit der Gemeinde haben auch verschiedene Nachbarn gegen dieses Vorgehen einen Eilantrag mit dem Ziel erhoben, das Landratsamt Oberallgäu zu verpflichten, das Anwesen bis zum Erlass einer Befreiung nach § 246 Abs. 12 BauGB nicht als Unterkunft zur Unterbringung von Flüchtlingen und/oder Asylbegehrenden zu nutzen.

Mit Beschluss vom heutigen Tage lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg die Eilanträge ab. Zur Begründung hat die zuständige 4. Kammer im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass das Rechtschutzbedürfnis für den Eilantrag fehle, weil die Antragsteller zunächst bei der Baubehörde einen Antrag auf Nutzungsuntersagung stellen müssten, bevor sie gerichtlichen Rechtsschutz ersuchen. Weiter liege auch keine Verletzung von Nachbarrechten vor; insbesondere sei es den Nachbarn im einem bauaufsichtlichen Verfahren verwehrt, sich mit Erfolg auf entstehende soziale Konflikte in Form von infrastrukturellen Nachteilen oder der Verschlechterung der Quartierverhältnisse zu berufen. Auch eine besondere Dringlichkeit für die Eilentscheidung sah die Kammer nicht, so dass es für die Nachbarn zumutbar sei, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.