Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 24. November 2025 die Klage des Bund Naturschutz gegen eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Rodung von 18 Bäumen durch einen ansässigen Stahlbetrieb abgewiesen.
Die Regierung von Schwaben hatte mit Bescheid vom 14. Oktober 2022 unter Auflagen eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Rodung eines Teilareals im nördlichen Lohwald in Meitingen genehmigt. Eine Entscheidung der Regierung von Schwaben war notwendig geworden, weil in dem betreffenden Areal einige streng geschützte Fledermausarten nachgewiesen worden sind. Hiergegen hatte eine anerkannte Vereinigung im Bereich des Naturschutzes Klage erhoben und – nachdem die Bäume bereits gefällt worden waren – zuletzt begehrt, dass das Gericht die Rechtswidrigkeit der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom 14. Oktober 2022 feststellt. Die Klage wurde im Wesentlichen damit begründet, dass keine zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für die Rodung vorlägen. Insbesondere den vom Stahlbetrieb angeführten Aspekten der Betriebserweiterung und der Schaffung von Arbeitsplätzen sei nur ein geringes öffentliches Interesse zuzuschreiben.
Mit Urteil vom 24. November 2025, das zuletzt im schriftlichen Verfahren erging, wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage ab. Zur Begründung wies die zuständige 9. Kammer darauf hin, dass die Genehmigung nur die Fällung von 18 Bäumen gestatte und keine Erlaubnis zur Rodung des gesamten Bauabschnitts (5,6 ha) enthalten habe.
Für eine weitergehende Rodungserlaubnis habe bereits keine Zuständigkeit der Regierung von Schwaben bestanden. Für die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung lägen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher wirtschaftlicher Art vor. Denn der dauerhafte Erhalt des Unternehmensstandorts liege aufgrund des Unternehmenszwecks und der mit dem Unternehmen verbundenen Arbeitsplatzsicherung im öffentlichen Interesse. Diesem sei im konkreten Fall gegenüber den artenschutzrechtlichen Belangen Vorrang einzuräumen, zumal auch durch Auflagen die Beeinträchtigungen soweit reduziert worden seien, dass sie als geringfügig einzuschätzen seien.