Verwaltungsgericht Bremen: Baustopp für den OTB

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen hat mit Beschluss vom heu-tigen Tage die aufschiebende Wirkung der gegen die Errichtung des Offshore-Terminals Bremer-haven (OTB) gerichteten Klage des BUND Landesverbandes Bremen e. V. wiederhergestellt. Damit dürfen bis auf Weiteres am OTB keine Bauarbeiten durchgeführt werden. Dies gilt allerdings nicht für die gesondert planfestgestellte Terminalzufahrt und die ebenfalls gesondert planfestgestellte Hinter-landanbindung. Die Terminalzufahrt wird auch von dem BUND beklagt, ist aber nicht Gegenstand eines gerichtlichen Eilverfahrens. Der Planfeststellungsbeschluss betreffend die Hinterlandanbin-dung des OTB ist bestandskräftig geworden.
In dem Beschluss des Verwaltungsgerichts geht es um drei wesentliche Aspekte:

1. In prozessualer Hinsicht bestünden keine Bedenken gegen die Antragsbefugnis des BUND Landesverbands Bremen e. V. Insbesondere stehe dieser § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) nicht entgegen. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben sei diese Vorschrift europarechtskonform dahingehend aufzulegen, dass eine Beteiligung am Planfeststellungsverfahren nicht innerhalb der zweiwöchigen Einwendungs- und Stellung-nahmefrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) erfolgen müsse. Ausreichend sei vielmehr, dass Vertreter des Antragstellers am von der Planfeststellungsbehörde durchgeführten Erörterungstermin (vgl. § 73 Abs. 6 BremVwVfG) teilgenommen und dort ihre Einwendungen vorgetragen hätten.

2. In der Sache führt das Gericht aus, dass im Klageverfahren der Planfeststellungsbeschluss voraussichtlich wegen der Unzuständigkeit des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen, der den OTB planfestgestellt hatte, aufzuheben sei. Zuständig
für die Planfeststellung des OTB sei vielmehr die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nach §§ 14, 45 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) gewesen, da es sich bei dem Neubau des Schwerlasthafens um den Ausbau der Bundesswasserstraße Weser nach § 12 WaStrG handele. Maßgeblich für die Abgrenzung, ob ein wasserstraßenrechtlicher Ausbau oder ein sonstiger, nach Landesrecht planfestzustellender Gewässerausbau vorliege, sei, dass beim OTB ein sogenannter „schifffahrtsfunktionaler Zusammenhang“ vorliege. Dies sei der Fall, weil der OTB unmittelbar eine Ermöglichung und Förderung der Schifffahrt bezwe-cke. Weitere, von der Antragsgegnerin und den Beigeladenen genannte quantitative Kriterien wie etwa die Entfernung des Hafens zur Fahrrinne, die Anzahl der Schiffbewegungen oder der Umfang der erforderlichen Vertiefungsmaßnahmen, damit der Hafen von der Fahrrinne aus angefahren werden könne, fänden keinen Rückhalt in der zu Hafenneubauten und -erweiterungen bislang ergangenen Rechtsprechung und ermöglichten insbesondere auch keine trennscharfe Abgrenzung zwischen Bundes- und Landeszuständigkeit.

3. Schließlich führe auch eine von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste Interes-senabwägung zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des BUND. In der Hauptsache seien eine Vielzahl zum Teil schwieriger Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären, die den europarechtlich veranlassten Gebiets- und Artenschutz in dem Bereich des planfestgestellten Vorhabens beträfen und deren Beantwortung sich im Eilverfahren nicht hinreichend sicher prognostizieren lasse. Aufgrund der mit dem OTB verbundenen erhebli-chen Eingriffe in das FFH-Gebiet „Weser bei Bremerhaven“, die möglicherweise irreversibel seien, sei daher dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, bei dem es sich zudem um den gesetzlichen Regelfall handele, der Vorzug vor dem Vollziehungsinteresse der Beigela-denen zu geben.
Der Beschluss, gegen den binnen Zweiwochenfrist nach Zustellung die Beschwerde zum Oberver-waltungsgericht möglich ist, ist auf der Homepage des Verwaltungsgerichts Bremen nachzulesen.